Unterschlagung

  • Der Betrug (§ 263 StGB) ist ein häufig unterschätztes Delikt. Bereits bei kleinsten Geldbeträgen kann der Tatbestand des Betruges vollendet sein und sowohl strafrechtliche als auch berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies musste jüngst ein LKA-Beamter erfahren, als er 11 Fotokopien von der behördeneigenen Druckerei für seine Betriebsratskandidatur anfertigen ließ. Dabei war anfangs jedoch nicht klar, ob es sich nun um Betrug, Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) handelte.

  • Die Anklage gegen einen Postzusteller umfasste eine Menge Straftatbestände. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Verletzung von Postgeheimnissen (§ 206 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) in insgesamt acht Fällen vor. Unter anderem soll der Vertretungspostzusteller Pakete geöffnet, ihre Inhalte ausgetauscht und die Ware dann unterschlagen haben.

  • Aufgrund formeller Subsidiarität tritt die veruntreuende Unterschlagung in Konkurrenz hinter der gewerbsmäßigen Untreue zurück.

    Der Angeklagte soll durch Fälschungen von Postquittungen durch 130 Handlungen insgesamt 288.330,63 Euro aus der ihm anvertrauten Handkasse veruntreut haben. Das Landgericht Meiningen sah darin eine gewerbsmäßig begangene Untreue in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung. Dagegen richtete die Strafverteidigung erfolgreich die Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat rechtliche Bedenken bezüglich der Konkurrenzbewertung des Landgerichts:

    „Veruntreuende Unterschlagung tritt dann, wenn der Täter der zugleich erfüllten Untreue von Anfang an auch mit Zueignungsabsicht hinsichtlich der veruntreuten Sache gehandelt hat, auf der Konkurrenzebene (vgl. LK/Vogel, StGB, 12. Aufl. 2010, § 246 Rn. 71) aufgrund formeller Subsidiarität hinter den durch dieselbe Handlung erfüllten Tatbestand der Untreue zurück (vgl. Lackner/ Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 246 Rn. 23).“

    Die Untreue tritt nach der Rechtsprechung hinter jedem Delikt zurück, für welches das Gesetz eine höhere Strafdrohung vorsieht. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese formelle Subsidiarität nicht auf die qualifizierte Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB angewendet werden soll. Die konkurrierende Norm muss lediglich eine höhere Strafdrohung vorsehen als die qualifizierte Unterschlagung.

    Ob eine schwerere Strafdrohung vorliegt, muss anhand des konkreten Strafrahmens ermittelt werden. Da hier ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt, ist die Strafobergrenze bei bis zu zehn Jahren und liegt damit über den fünf Jahren der qualifizierten Unterschlagung.

    Aus diesem Grund ändert der Senat das Urteil dahingehend ab, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener veruntreuender Unterschlagung entfällt. Der Senat schließt jedoch aus, dass dadurch das Landgericht zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. Damit bleibt die Gesamtstrafe unverändert.

    BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, Az.: 2 StR 137/12

  • Das Landgericht Bonn hat die Angeklagte wegen veruntreuender Unterschlagung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemeinschaftsmarke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten.

  • Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und weiterer Gewaltdelikte sowie wegen mehrerer Unterschlagungen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (ebenfalls wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu einer Jugendstrafe verurteilt.

    Der Geschädigte sowie andere Zeugen hatten den Angeklagten sowohl im Ermittlungsverfahren bei der durchgeführten Wahllichtbildvorlage als auch im Hauptverfahren nicht oder nicht sicher wiedererkannt.

    Dazu der BGH – mit Erläuterungen zum Beweiswert einer Wahllichtbildvorlage:

  • Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister eine 87-jährige Dame schwer verletzt. Aus Angst vor einer möglichen Strafverfolgung soll er die Frau dann getötet haben.

    Das Landgericht hat hier das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejaht. In der Anklage wurden die Mordmerkmale Habgier, Heimtücke und auch die Verdeckungsabsicht angeführt. Allerdings bezog sich die Verdeckungsabsicht auf eine vermeintliche veruntreuende Unterschlagung des Angeklagten.

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Hannover wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Erpressung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2009 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.

    Nach Feststellungen des Landgerichts ist der Sachverhalt wie folgt:

    Der Zeuge sollte dem Angeklagten sein Mobilfunktelefon zeigen. Als der Angeklagte dieses an sich nahm, verlangte er für die Rückgabe des Geräts 20 Euro. Er zielte somit auf das Geld und nicht auf das Handy ab. Da sich der Zeuge weigerte, diese Summe zu zahlen, fasste der Angeklagte den Entschluss, das Handy zu behalten und entfernte sich nach Rückgabe der SIM-Karte an den Zeugen mit dem Mobiltelefon in seiner Tasche. Daraufhin folgte ihm der Zeuge und verlangte sein Eigentum zurück. Der Angeklagte schlug dem Zeugen mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ihm ferner mit Schlägen, falls er ihn weiter verfolgen würde.

    In diesem Tathergang sah das Landgericht einen räuberischen Diebstahl.

    Nach Ansicht des Strafsenats des BGH hält der Schuldausspruch bezüglich des räuberischen Diebstahls aus den folgenden Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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