Untreue

  • 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; Az.: 4 StR 409/10

    Erneut hatte eine Revision im Bereich des dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnenden Untreuetatbestandes im Sinne des § 266 StPO teilweise Erfolg. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass einem Gerichtsvollzieher eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den ihn beauftragenden Gläubigern zukommt.

    Das LG hatte den Angeklagten – einen Gerichtsvollzieher – wegen Gebührenüberhebung in 81 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, und wegen Abgabenüberhebung in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem wurde dem Angeklagten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

    Dazu hatte das LG festgestellt, dass der Angeklagte als Gerichtsvollzieher in einer Vielzahl von Vollstreckungsverfahren zu hohe Gebühren erhoben habe.
    Dagegen ging der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision vor.

    Der 4. Strafsenat erachtet die Revision für teilweise erfolgreich. Ein Teil der zur Last gelegten Taten sei nach § 154 II StPO einzustellen, da den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen sei, ob der Angeklagte überhöhte Gebühren anlässlich freiwilliger Teilzahlungen der Vollstreckungsschuldner erhoben habe. In den übrigen Fällen würden die Feststellungen des LG eine Verurteilung des Angeklagten nach § 266 StGB tragen.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Indem der Angeklagte überhöhte Gebühren berechnet hat und diese einbehalten hat bei der Weiterleitung der vereinnahmten Teilzahlungen, hat der Angeklagte die ihm als Gerichtsvollzieher gegenüber den Gläubigern obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und den Gläubigern einen Vermögensnachteil zugefügt.
    Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan gemäß §§ 753 ff. ZPO im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern.
    Nach § 58 Nr. 1 GVGA handelt der Gerichtsvollzieher bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig. Gemäß § 58 Nr. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher die Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. Nach § 106 Nr. 6 GVGA hat er die empfangene Leistung und nach § 138 Nr. 1 GVGA bzw. § 170 GVGA gepfändetes oder ihm gezahltes Geld nach Abzug der Vollstreckungskosten unverzüglich an den Gläubiger abzugeben.
    Gegen diese Amtspflicht hat der Angeklagte in den vorliegenden Fällen verstoßen.“

    Der Strafsenat stellte das Verfahren nach § 154 II StPO ein, soweit dem Angeklagten die Taten nicht hinreichend nachzuweisen waren und änderte den Schuldspruch des LG dahingehend ab.


  • 1. Strafsenat des OLG Oldenburg, Az.: 1 Ws 128/11

    Die Staatsanwaltschaft Oldenburg klagte den Angeschuldigten am AG Jever an,  er habe in der Zeit vom 5. April 2008 bis zum 26. Januar 2010 durch 71 Straftaten, davon in 45 Fällen gemeinschaftlich mit der Mitangeschuldigten G und S handelnd

    1. gewerbsmäßige Betrugshandlungen begangen, wobei es in fünfzehn Fällen beim Versuch blieb
    2. Untreue
    3. gewerbsmäßige Betrugshandlungen in Tateinheit mit Missbrauch von Scheck und Kreditkarten begangen.

    Das AG Oldenburg erließ aufgrund dieser Vorwürfe auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Untersuchungshaftbefehl wegen Wiederholungsgefahr. Seit dem 27. September 2010 befindet sich der Angeschuldigte in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 hielt das AG Jever den Haftbefehl im Haftprüfungsverfahren aufrecht.

    Der Angeschuldigte legte dagegen Haftbeschwerde ein. Das AG Oldenburg half dieser jedoch  nicht ab. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Oldenburg am 24. Februar 2011 hat dieses die Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung behandelt und den Haftbefehl aufrechterhalten.

    Hiergegen und gegen den Haftbefehl wendet sich der Angeschuldigte mit der Beschwerde. Das Landgericht half dieser ebenfalls nicht ab und legte diese mit den Akten zur Entscheidung dem OLG Oldenburg vor.

    Vor dem 1. Strafsenat des OLG Oldenburg war die weitere Beschwerde schließlich erfolgreich. Das Gericht hielt die Beschwerde des Angeschuldigten für zulässig und begründet. Der Ablauf des Verfahrens sei mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar und daher sei eine weitere Untersuchungshaft auf seiner Grundlage nicht verhältnismäßig.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Das Verfahren ist nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
    Der Haftbefehl vom 22.09.2010 beinhaltet Vorwürfe von Straftaten, die zwischen dem 5. April 2008 und 26. Januar 2010 begangen wurden. Die Anklage vom 27.09.2010, die Anfang Oktober beim AG Jever einging, wurde erst gemäß Verfügung vom 08.11.2010 dem Verteidiger des Angeschuldigten zugestellt. Über eine Zulassung der Anklage ist bis heute, nicht entschieden worden.
    Zwar ist dies hauptsächlich auf den Kompetenzkonflikt zwischen dem AG Jever und dem LG Oldenburg zurückzuführen, der erst am 24.02.2011 durch die Übernahme des Verfahrens durch das LG Oldenburg endete. Das rechtfertigt aber nicht die damit einhergehende Verzögerung in dieser Haftsache.
    Die infolge dieser ungewöhnlichen und langwierigen Verfahrensweise eingetretene erhebliche Verzögerung des Verfahrens widerspricht dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen und darf sich nicht zu Lasten des Angeschuldigten auswirken. Gerichtliche Bemühungen um eine Verfahrensverbindung sind gegenüber dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nachrangig. Der in Untersuchungshaft gehaltene Angeschuldigte hat ein Recht darauf, dass die Haftsache mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird. Somit müssen die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Dies verlangt der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz (BVerfGE 20, 45. 36, 264). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG StV 2006, 81). Kommt es zu vermeidbaren erheblichen und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (BVerfG NJW 2006, 1336. OLG Nürnberg StV 2011, 39).“

    Aufgrund der erfolgreichen weiteren Beschwerde hob das OLG Oldenburg den Haftbefehl und die Haftfortdauerentscheidung des LG Oldenburg auf und veranlasste die unverzüglich Freilassung des Angeschuldigten aus der U-Haft.


  • Der Bundesgerichtshof hob das Urteil gegen den früheren CDU-Kreisvorsitzenden Richard B. auf. Das Landgericht Köln hatte ihn wegen Untreue, Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Rahmen einer Parteispendenaffäre zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Nach Ansicht des Landgerichts Köln hatte B. im Jahre 1999 dafür gesorgt, dass 33.000 Euro unbekannter Herkunft an den CDU-Kreisverband gezahlt wurden. Dagegen legte die Verteidigung Revision ein. Die Revision war erfolgreich und der Bundesgerichtshof entschied, dass das Urteil die Verurteilung Blömers wegen Untreue nicht tragen würde. Dies wurde damit begründet, dass die Pflichten aus dem Parteigesetz keinen das Parteivermögen schützenden Charakter habe. Daher komme keine strafbare Untreue in Betracht.

    Nun wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

    ( Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: 1 StR 94/10 )


  • 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), Az.: 5 StR 260/08

    Die Angeklagten B., L. und N. wurden vom LG wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Angeklagten W. und Bü. wurden wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

    Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Nach Ansicht des 5. Strafsenats ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet, da dem Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen sei, dass sich die Schadensbestimmung auf die Feststellung eines Vermögensnachteils und auf die Bemessung von dessen Ausmaß im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt habe.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Es war auf einen Vergleich der ausgereichten Darlehensvaluta mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs der kreditierenden Bank unter Berücksichtigung der Sicherheiten im Zeitpunkt der pflichtwidrigen riskanten Kreditgewährung abzustellen (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BGH NStZ-RR 2005, 374, 375;). Die Annahme völliger Wertlosigkeit der Darlehensrückzahlungsforderung bei ausschließlicher Inrechnungstellung der Grundsicherheiten als Ausgangspunkt war insbesondere im Blick auf die anschließend über zwei Jahre mit Mieteinkünften aus dem kreditierten Plattenbau-Objekt geleisteten Zinszahlungen verfehlt. Nach Ansicht des Senats ist eine tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung darin zu sehen, dass die Angeklagten mit der Kreditgewährung ein allzu weitgehendes Risiko eingegangen sind, weil anders als bei den anderen angeklagten Kreditgewährungen, kein ausreichender Sicherheitsspielraum vorhanden war. Dieses von ihnen erkannte pflichtwidrige Risiko hat sich dann in einer entsprechenden Vermögensgefährdung niedergeschlagen, die nach außen deutlich wurde. Hiernach besteht unter Berücksichtigung der pflichtwidrig von den Angeklagten eingegangenen Risiken im Ergebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender zutreffender Ansatz der Bestimmung des Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Angeklagten erbracht hätte.“

    Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde vom Senat als unbegründet verworfen.


  • 3. Strafsenat des OLG Karlsruhe, Az.: 3 Ws 199/04

    Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Angeschuldigten mit dem Vorwurf der Untreue sowie der Beihilfe zur Untreue.
    Laut Anklageschrift sollen der Angeschuldigte Y. als Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung und der Angeschuldigte Dr. X. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender der Abrechnungsstelle gemeinschaftlich handelnd gegenüber der Erbin des am 27.05.1998 verstorbenen Dr. A., dessen Abrechnungen mindestens in einigen Quartalen I als fehlerhaft erkannt worden seien, trotz eines errechneten Rückforderungsanspruchs in Höhe von 6.618.413,- DM auf Grund eines abgeschlossenen Vergleichs lediglich 2 Millionen DM zurückgefordert haben. Die Erbin habe in vier Monatsraten insgesamt 1.451.116,20 DM an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlt, in Höhe von 548.883,80 DM sei mit noch offenen Honoraransprüchen aufgerechnet worden. Zum Nachteil der übrigen in der Kassenärztlichen Vereinigung zusammengeschlossenen Ärzte hätten die Angeschuldigten Y. und Dr. X. somit auf einen Betrag von 4.618.413,- DM verzichtet. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 4.618.413,- DM entstanden. Der Angeschuldigte Z. habe als Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung die Tat der Angeschuldigten Y. und Dr. X. gefördert, indem er den später abgeschlossenen Vergleich ausgehandelt habe.
    Das LG lehnte mit Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Ein hinreichender Tatverdacht einer Untreuehandlung bzw. der Beihilfe bestehe nicht.
    Dagegen ging die Staatsanwaltschaft mit einer sofortigen Beschwerde vor.

    Der 3. Strafsenat des BGH hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für unbegründet erachtet. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des Anklagevorwurfs gegen die Angeklagten sei nicht gegeben.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Eröffnung des Hauptverfahrens setzt voraus, dass der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist (BGHSt 23, 304, 306). Die Wahrscheinlichkeit muss so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.
    Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes erscheint eine Verurteilung der Angeschuldigten Y. und Dr. X. wegen Untreue und des Angeschuldigten Z. wegen Beihilfe zu Untreue nicht wahrscheinlich, weil ein pflichtwidriges Handeln im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB beim Abschluss des Vergleichs nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.
    Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Quantifizierung der betrügerisch abgerechneten Laborleistungen beruhen die aus der Akte ersichtlichen Versuche, den Schadensumfang abzuschätzen, allesamt auf ungesicherten Annahmen zum Umfang der berechtigten bzw. in Betrugsabsicht erbrachten Leistungen.“

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.


  • 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 355/03

    Die Angeklagten H. und B. wurden vom Vorwurf der Untreue bzw. vom Vorwurf des Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagten H. wurde vorgeworfen, dass er als Abteilungsleiter Geschäfte bei der Firma M. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten B. Aufträge im Außenhandelsbereich erteilt habe, ohne dass den jeweiligen Transaktionen Kompensationsgeschäfte der Firma M. zu Grunde lagen.
    Der Angeklagten B. soll, nach Anweisung der jeweiligen Zahlungen an Drittfirmen die Rechnungsbeträge der Firma D. & H., deren alleiniger Gesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer er war, in Rechnung gestellt haben, obwohl er gewusste haben soll, dass dieses Unternehmen auf Grund seiner ökonomischen Situation nicht in der Lage sein würde, die übernommenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. So sei es den Angeklagten gelungen, Umsatzgeschäfte vorzutäuschen und die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch die Firma M. erheblich zu verzögern. Der Firma M. sei ein Gesamtschaden in Höhe von 8.267.035 DM entstanden.

    Gegen die Freisprüche legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

    Nach Ansicht des 2. Strafsenats des BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Die Scheingeschäfte der Angeklagten seien nicht erwiesen. Zudem habe der Angeklagte H. den Rahmen zulässiger „Risikogeschäfte“ nicht überschritten.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Die Feststellungen der Strafkammer zu den einzelnen Geschäften rechtfertigen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht eine Verurteilung des Angeklagten H. wegen Untreue bzw. des Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Untreue. Der Angeklagte H. war verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die für ihn geltenden kaufmännischen Maßstäbe zu beachten. Zwar handelte es sich um so genannte Risikogeschäfte, also um Geschäfte, die für den Treugeber das Risiko des Vermögensverlustes beinhaltete, jedoch erfüllt der Abschluss eines mit einem Risiko behafteten Geschäfts nicht schon wegen des Risikos als solchem oder wegen des Eintritts eines Verlustes den Tatbestand der Untreue. Es darf somit keine Pönalisierung von wirtschaftlich vernünftigen Ausgaben im Rahmen kaufmännischen Unternehmergeistes stattfinden. Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen anderen treffen, ist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den ihm gezogenen Rahmen nicht einhält, insbesondere die Grenzen des verkehrsüblichen Risikos überschritten hat (BGH wistra 1982, 148, 150; 1985, 190 f.;). Ein von § 266 StGB erfasstes (Risiko-)Geschäft liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter bewusst und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine äußerst gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten (BGH NStZ 1990, 437 f.). Für die Beurteilung des eingeräumten Spielraums maßgebend ist dabei das zu Grunde liegende Treueverhältnis, danach beurteilt sich, wie weit diesem das Eingehen oder Vermeiden von Verlustrisiken innewohnt, sowie ob und in welchem Umfang sich eine Begrenzung der Dispositionsmacht daraus ergibt.“

    Nach Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft ist der Freispruch rechtskräftig.


  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 576/08

    Ein interessanter Fall des Wirtschaftsstrafrecht: Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, als zuständiges Vorstandsmitglied der WestLB durch die Vergabe eines Großkredits an die britische Unternehmensgruppe B. seine Pflicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin und deren Marktchancen sorgfältig zu prüfen, gravierend verletzt und dadurch einen hohen Schaden verursacht zu haben. Das LG sprach ihn vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, weil es keinen Schädigungsvorsatz erkennen konnte.

    Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

    Der 3. Strafsenat ist der Ansicht, dass die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich sei, da der Freispruch der rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte bereits mit der Herausgabe des Commitment Letter seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der WestLB verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil für die Bank herbeigeführt habe, mit der Folge, dass für die Prüfung des Schädigungsvorsatzes auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Regelmäßig ist bei einer Untreue durch die Vergabe eines Kredits ein Vermögensnachteil für die Bank frühestens dann eingetreten, wenn die Vermögensminderung durch die Auszahlung der Darlehenssumme einerseits und der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits andererseits in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zueinander stehen. Dies liegt meist vor, wenn der Vertragsschluss und die sich daran anschließende Darlehensauszahlung nach einer unzureichenden Bonitätsprüfung vorgenommen worden sind und dies dazu geführt hat, dass die Rückzahlung des Darlehens über das allgemeine Kreditrisiko hinaus gefährdet ist (vgl. BGHSt 40, 287, 294 ff.; 46, 30; 47, 148; BGH wistra 2000, 60, 61; NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373). Es bedarf im Urteil näherer Darlegung und Begründung, wenn bei der Bewilligung eines Großkredits an ein Wirtschaftsunternehmen für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Untreuetatbestandes ein Zeitpunkt vor der Kreditauszahlung als maßgeblich erachtet wird. Durch die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung ist nicht belegt, dass die für den objektiven Untreuetatbestand maßgebliche Vermögensverfügung bereits durch die Herausgabe des „Commitment Letter“ etwa sechs Monate vor Abschluss des Kreditvertrages und der sich anschließenden Darlehensauszahlung getroffen wurde.
    Nach dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt des „Commitment Letter“ ist es daher möglich, dass die Bank durch dessen Herausgabe noch keine unwiderrufliche Verpflichtung einging, weil sie sich bei einem negativen Ausgang einer „Due-Diligence“-Prüfung oder weiterer Verhandlungen noch von der grundsätzlich gegebenen Kreditzusage lösen konnte, so dass diese im Ergebnis einer Absichtserklärung nahe kommen kann. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen sieht sich der Senat indes nicht in der Lage, diese dem englischem Recht unterliegende Frage abschließend zu beurteilen.“

    Die Revision der Verteidigung hatte Erfolg: Das Urteil wurde durch den Senat mit seinen Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


  • 1. Strafsenat des OLG Stuttgart, Az.: 1 Ws 32/09

    Das LG lehnte mit dem angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Untreue in den Fällen 2 sowie 4 bis 12 ab und eröffnete wegen der verbliebenen Tatvorwürfe unter Zulassung der Anklage das Hauptverfahren vor dem AG.
    Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe durch die Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen und Leistungen sei aufgrund der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) entfallen.
    Dagegen hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde erhoben.

    Nach Ansicht des 1. Strafsenats hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfolg. Die Angeklagten seien auch nach der durch das MoMiG zum 01. November 2009 in Kraft getretenen Änderung des GmbHG der Untreue verdächtig.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass aufgrund der durch das MoMiG eingetretenen Änderung des GmbH-Gesetzes, insbesondere die Änderung des § 30 GmbHG und die ersatzlose Aufhebung von §§ 32a, 32b GmbHG, und damit der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechtes, gemäß § 2 III StGB eine Untreuestrafbarkeit wegen der Rückgewähr von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen auch rückwirkend entfallen ist.
    Jedoch führt die Aufhebung der §§ 32a, 32b GmbHG und die Änderung von § 30 GmbHG im Ergebnis nicht zu einer Straflosigkeit der Angeklagten. Die mögliche Strafbarkeit der Angeklagten wegen existenzvernichtenden Eingriffs besteht weiterhin fort.
    Eine gem. § 2 III StGB maßgebliche Änderung blankettausfüllender Normen führt nicht in jedem Fall und zwingend zur Straflosigkeit. Die Strafbarkeit entfällt nicht, wenn auch nach der neuen Regelung Unrechtskontinuität besteht. Dies liegt dann vor, wenn der Schutzzweck und die Angriffsrichtung des (Blankett-) Tatbestandes und damit auch das verwirklichte Unrecht im wesentlichen unberührt bleiben.“

    Der Strafsenat hob den Beschluss des LG auf und ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft zu.


  • Das LG verwarnte den Angeklagten B. K. wegen vorsätzlichen Bankrotts und behielt die Verhängung einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35 Euro vor. Vom Vorwurf der Untreue in zwei Fällen sowie vom Vorwurf des vorsätzlichen Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auch der Angeklagte D. K. wurde vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen freigesprochen.

    Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision.

  • Vor dem Amtsgericht St. Georg in Hamburg müssen sich fünf ehemalige Führungskräfte der Hansa Funktaxi-Genossenschaft wegen Untreue verantworten.
    Gemäß der Anklageschrift sollen sie ein System von schwarzen Kassen etabliert und so ca. 230.000 Euro veruntreut haben. Während drei der Angeklagten das System ins Leben gerufen haben sollen, sollen es die anderen beiden Angeklagten unterstützt haben, indem sie Blankorechnungen aus der Buchhaltung beschafft haben sollen. Diese wurden auf Verlangen der Angeklagten von rund 20 Taxi-Unternehmer unterschrieben. Es handelte sich somit um Scheinrechnungen über Dienstleistungen, die tatsächlich nie erbracht wurden. Als Entlohnung erhielten die Taxi-Unternehmer den auf der Blankorechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag. Der übrige Betrag soll in die schwarzen Kassen geflossen sein. Dieses Geld wiederum sei eingesetzt worden sein, um Hotelangestellte zu bestechen, damit diese nur bei Hansa-Taxi Wagen für ihre Gäste bestellten.

    Bisher besteht jedoch über den Verbleib von 53.000 Euro völlige Unklarheit. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass das Geld ebenfalls zur Bestechung von Hotelangestellten benutzt wurde. Einige der Taxi-Unternehmer sind daher der Ansicht, dass dieses Geld in die eigenen Taschen der Angeklagten gewandert sei.
    Da drei Angeklagte bereits Mitte 2009 vom Fiskus zur Rechenschaft gezogen worden waren und jeder eine Geldstrafe leisten musste, stellten ihre Strafverteidiger einen Antrag auf Strafklageverbrauch. Der Vorsitzende Richter wies diesen Antrag jedoch zurück. „Das Steuerstrafverfahren muss streng unterschieden werden vom Errichten der schwarzen Kassen.“
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 16.03.2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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