Urkundenfälschung

  • Der Tatbestand der Rechtsbeugung  (§ 339 StGB) im Strafgesetzbuch findet in der heutigen Praxis selten Beachtung. Die jährlichen Strafverfahren wegen Rechtsbeugung befinden sich regelmäßig im einstelligen Bereich. Die Verurteilungsrate liegt meist bei unter 50 Prozent. Lediglich zur Verfolgung des SED-Justizunrechts fand der Paragraph umfangreiche Anwendung. Trotzdem kommt es auch heute immer noch vereinzelt zu Verurteilungen, die dann schwerwiegende private und berufliche Konsequenzen für den Verurteilten haben.

  • Nur wenn die Fotokopie den Anschein einer Originalurkunde erweckt, handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.

    Die Angeklagten wurden vom Landgericht Oldenburg unter anderem wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die Angeklagten sollen mehreren Banken bei Finanzierungsanfragen gefälschte Bonitätsunterlagen, so zum Beispiel Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge, vorgelegt haben.

  • Die Richter des Landgerichts Halle mussten sich mit einem suspendierten Kollegen aus Dessau befassen. Ihm wurden Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt vorgeworfen. Der 61-jährige Richter am Landgericht Dessau-Roßlau soll zwischen April 2005 und August 2007 in fünf Fällen die schriftlich ausgefertigten Urteile nachträglich überarbeitet haben.

    Der Richter gestand, dass er unfertige Urteile innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist zur Geschäftsstelle gereicht hatte. Anschließend ergänzte und überarbeitete er die Urteile und lies die unvollständigen Urteile damit vervollständigen. Durch das Abliefern der unfertigen Urteile wurde den Verurteilten die Chance der Revision genommen. Denn ist ein Urteil nicht innerhalb von fünf Wochen zur Akte gereicht, ist das Urteil in der Revision aufzuheben.

    Das Landgericht Halle sah in diesem Verhalten zwar eine Rechtsverletzung, jedoch hätte es nicht die erforderliche Schwere erreicht, um als Rechtsbeugung angesehen zu werden. Der Angeklagte hatte weder Urteilstenor noch den Sachverhalt verfälscht. Aus diesem Grund liegt auch der für eine Rechtsbeugung notwendige erhebliche Unrechtsgehalt nicht vor.

    Die Staatsanwaltschaft hatte eine zweijährige Bewährungsstrafe gefordert, die Strafverteidigung plädierte auf Freispruch. Letzterem kam das Landgericht Halle auch nach und sprach den Richter frei. Die Staatsanwaltschaft hat bereits angekündigt, ihrerseits die Revision einzulegen.

    ( LG Halle, 10.10.2012 – 3 KLs 16/12 )


  • Ein Prozessrisiko als Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB muss konkret beziffert werden.

    Die Angeklagte wurde vom Landgericht Hannover wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt. Ihr Ehemann mietete sich hochwertige Leihwagen an, lies sich dann von einem Dritten die Papiere fälschen und verkaufte diese unter Zuhilfenahme der Angeklagten an ahnungslose Käufer weiter.

  • Es war eine große Überraschung als der deutsche Rapper Bushido sein Praktikum im deutschen Bundestag absolvierte und einen ersten Einblick in die Politik gewährt bekam. Dank der Hilfe vom CDU Parlamentarier Christian Freiherr von Stetten konnte der umstrittene Rapper erste Luft in der deutschen Politik schnappen.

    Nun sind jedoch brisante Details laut Recherchen von „Spiegel TV“ ans Licht gekommen über Christian von Stetten. Dieser soll einen Berliner Unternehmer einen Scheck in Höhe von 37.000 Euro ausgestellt haben, den der dubiose Geschäftsmann im Jahr 2009 bei einer Berliner Sparkasse einreichte.

    Unter anderem wird gegen den Unternehmer, der Kontakte zum kriminellen Milieu pflegen soll, wegen Untreue, Computerbetrug und Urkundenfälschung ermittelt. Auch war der besagte Unternehmer bereits wegen uneidlicher Falschaussage zusammen mit einem Zuhälter im Jahr 2000 angeklagt.

    Bushido hatte vor wenigen Wochen verlauten lassen, dass er Christian von Stetten über gemeinsame Bekannte kennen. Nun werfen solch Aussagen neue Fragen auf.

    ( Quelle: bz online, 24.07.2012 )


  • Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, Urkundenfälschung in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2012, Az.: 6 Ss 605/11

    Das Amtsgericht Böblingen hat den Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Zudem wurde der Verwaltungsbehörde verboten, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
    Auf die hiergegen von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht Stuttgart das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt. Überdies wurde angeordnet, dass die ungarische Fahrerlaubnis entzogen und der ungarische Führerschein eingezogen wird und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von noch vier Monaten zu erteilen ist.
    Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer einen gefälschten ukrainische Führerschein in Ungarn zur Umschreibung vorgelegt. Anschließend nahm der Angeklagte einen echten ungarischen Führerschein entgegen.

    Dazu das OLG:

    „Bei diesen Gegebenheiten kann die Frage, ob das in Rede stehende Vorgehen des Angeklagten in Ungarn (auch) – wie von der Berufungskammer angenommen – als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 StGB) zu beurteilen ist, dahin stehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dieses Delikt hinter der verwirklichten Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zurücktreten (vgl. LK-Zieschang, a. a. O., § 276 Rdnr. 19 m. w. N.).“

    Das OLG sieht hierin kein Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, sondern eine Urkundenfälschung. Es könne dahinstehen, ob zusätzlich das Verschaffen von falschen Ausweisen vorliegt, denn dieses Delikt tritt hinter der Urkundenfälschung zurück.
    Das OLG hat das Urteil des Amtsgericht daher so abgeändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt wird.
    Dazu führt das OLG aus, dass der mildere Maßstab des § 276 Abs. 1 StGB, den die Berufungskammer zu Grunde gelegt hat, den Angeklagten nicht beschwert.


  • Das Landgericht Bielefeld hat die vier Angeklagten unter anderem wegen (versuchten) Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in mehreren Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt.

    Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen zweier Angeklagter.

  • Das Landgericht Osnabrück hat im Prozess um einen vor zwei Jahren im Osterfeuer verbrannten Leichnam die Urteile gegen die zwei Angeklagten gesprochen.
    Angeklagt waren die Tochter des 66-jährigen Opfers und deren Ehemann wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft ihren ursprünglichen Vorwurf bereits im Prozessverlauf fallen gelassen.

    Eine gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge lehnte das Gericht ab, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Mann eines natürlichen Todes starb.

    Das Landgericht verurteile die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, da sie ihrem Vater bewusst Alkohol gegeben habe, um ihn ruhig zu stellen. Zudem habe sie sich des Betrugs und der Urkundenfälschung strafbar gemacht, da sie die Renten des Opfers weiterhin kassierte. Das Gericht verurteile die Frau zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

    Zudem muss sie – wie auch ihr Ehemann, der ihr bei der Beseitigung des Leichnams half – eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Bestattungsgesetzes zahlen.

    ( Quelle: Westfälische Nachrichten online vom 04.04.2012 )


  • Das Amtsgericht W. sprach den Angeklagten vom Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB aus rechtlichen Gründen frei. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht W. den Angeklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu der Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu jeweils 160 Euro.
    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der in der Schweiz wohnhafte Angeklagte mit seinem Pkw zum Einkaufen über die deutsche Grenze nach W. Dort erwarb er in einem Elektrofachmarkt zwei Standlautsprecher und ließ sich von der Verkäuferin eine „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“ ausgefüllen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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