Urkundenfälschung

  • Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Beihilfe zum Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

    Diesbezüglich hatte die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte einmal gleichzeitig sieben und einmal einem illegal eingereisten Vietnamesen ein Unterkommen geboten hatte. Dabei hatte der Angeklagte die Beschaffung eines gefälschten niederländischen Reisepasses und eines gefälschten niederländischen Führerscheins mit zwei Mitangeklagten „organisiert“.

  • Sachrüge zum Deal: Das Landgericht Hanau hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 26 Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

  • BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az.: 1 StR 407/10

    Das Landgericht Regensburg hat festgestellt, dass der Angeklagte bei der Kommunalwahl als Parteiloser für den Stadtrat von R. kandidierte. Im Rahmen der Briefwahl füllte er Stimmzettel von 60 Wahlberechtigten ohne Mitwirkung des jeweiligen Wahlberechtigten aus. Zum Teil haben die Wahlberechtigten dabei anschließend selbst unterschrieben, zum Teil hatte sich der Angeklagte ohne Wissen des Wahlberechtigten dessen Wahlbenachrichtigungskarte verschafft und diese mit dessen Namen unterschrieben oder er hatte einen Angehörigen des Wahlberechtigten hierzu veranlasst.

  • BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 2 StR 141/11

    Das Landgericht Erfurt hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Angeklagten.

  • Eine mittlerweile 59-jährige Frau soll sich laut Anklage des schweren Diebstahls und des Betrugs in acht Fällen, davon sieben in Tateinheit mit Urkundenfälschung, strafbar gemacht haben.

    Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Bankangestellte Bekannte um ihr Geld betrog. Dabei behauptete sie, dass sie Geld zu besonders guten Konditionen anlegen könne. Stattdessen bezahlte sie mit diesem Geld ihre Schulden. Es soll ein Schaden von 200.000 Euro entstanden sein.

  • Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

    Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wuppertal das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Nach Feststellungen des Gerichts hatte die Frau ihrem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse und ein altes Führungszeugnis vorgelegt, um einen Job als Altenpflegerin zu bekommen. Aus diesem Grund sagte sie ihrem Arbeitgeber auch nichts von ihren Vorstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung.

    Gegen diese Entscheidung wendete sich die Angeklagte mit der Revision.

  • BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: 3 StR 434/10

    Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten K. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und Ku. hat es des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 35 Fällen schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und neun Monaten verhängt.

    Gegen diese Entscheidung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

    Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Angeklagten Betrugstaten zu Lasten von Mobilfunkbetreibern begangen haben sollen. Dabei hatte jeder der Angeklagten einen anderen „Tatbeitrag“ zu erfüllen. Der Angeklagte K. unterstützte die Taten mit einem Darlehn in Höhe von 5000-6000 Euro. Die Angeklagten S. und Ku. erstellten insbesondere Ausweise und Debitkarten nicht existenter Personen.

    Der BGH beanstandete die Entscheidung:

    „Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrags oder seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Mittäter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 – 3 StR 52/01, wistra 2001, 336; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840).“

     

    „Bei einer Serie von Straftaten mehrerer Angeklagter ist sorgfältig auf eine geordnete und übersichtliche Darstellung der einzelnen Taten zu achten, um Fehler zu vermeiden. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.“

    So ist dies nach der Entscheidung des BGH auch im vorliegenden Fall gewesen. Das Landgericht habe den individuellen Tatbeitrag der Angeklagten zu der jeweiligen Tat nicht konkret genug benannt. Vielmehr seien die Beiträge nur pauschal umschrieben. Daher hat der BGH das Urteil auf die Revision aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


  • Es müssen sich 14 Angeklagte wegen des Handels mit so genannten Schrottimmobilien zu überhöhten Preisen vor dem Darmstädter Landgericht verantworten. Die Angeklagten sollen mehr als 100 Häuser verkauft haben. Dazu hätten sie eine Finanzierung angeboten und unter Vorlage falscher Dokumente Darlehen bei Banken ertrogen. Die Banken zahlten ca. 14,3 Millionen an Darlehen aus. Die Anklage lautet daher auf bandenmäßige Urkundenfälschung und Betrug.
    Aufgrund der vielen Angeklagten wird der Prozess jedoch nicht in Darmstadt, sondern im Frankfurter Justizzentrum abgehalten.
    (Quelle: FAZ vom 25.08.2010 Nr. 196, S. 14)

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Dresden wegen Urkundenfälschung in insgesamt acht Fällen und versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielt der Angeklagte einen Erfolg.

    Der Angeklagte hatte durch Offenbarung seines Wissens über den an ihm selbst verübten erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB in Tateinheit mit der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB wesentlich bei der Aufklärung dieser Straftat mitgewirkt. Die Strafkammer des Landgerichts Dresden hatte jedoch die Regelung des § 46 StGB nicht angewendet, da es sich beim Angeklagten ihrerseits nach nicht um einen Tatbeteiligten, sondern um das Tatopfer handele. Außerdem seien die Aussagen des Angeklagten als Zeuge nicht freiwillig erfolgt.

    Diese Erwägungen halten nach Ansicht des Strafsenats des BGH der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 169/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Erfurt wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem hat das Landgericht ihn von den Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung freigesprochen.

    Gegen das Urteil wendet sich der Anklagte mit seiner auf die Verletzung von formellen und materiellen Rechts gestützte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die bereits im Rahmen der Verfahrensrüge Erfolg hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Beschwerde das unvollständig durchgeführte Selbstleseverfahren (§§ 261, 249 Abs. 2 StPO).

    Am ersten Hauptverhandlungstag hatte der Vorsitzende der Jugendschutzkammer die Durchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO bezüglich diverser Seiten mit SMS-Nachrichten zwischen dem Anklagten und der Geschädigten angeordnet und eine Kopie dieser Seiten den Schöffen zur Verfügung gestellt. Dieses wurde im Protokoll am zweiten Hauptverhandlungstag festgestellt. Allerdings enthält das Protokoll keinen einzigen Eintrag, dass auch die Berufsrichter Kenntnis genommen haben vom Wortlaut der SMS-Nachrichten sowie die weiteren Beteiligten ebenso hierzu Gelegenheit hatten.

    Der Strafsenat stellt diesbezüglich fest, dass auch die Berufsrichter bei der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis nehmen müssen und nicht nur lediglich die Schöffen und führt dazu aus:

    „Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig (BGH NStZ 2001, 161; 2005, 160; vgl. insoweit auch KK-Diemer, StPO 6. Aufl. § 249 Rdn. 36, 39). Die übrigen Beteiligten müssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut gehabt haben. Der Vorsitzende muss gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die Kenntnisnahme sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; 2005, 160; StV 2000, 603, 604). Der Nachweis hierüber kann somit nur durch das Protokoll geführt werden (§ 274 StPO).“

    Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall die Kenntnisnahme der Urkunde im Wortlaut durch die Richter sowie auch durch die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert wurde, wird unterstellt, dass dieses Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist.

    So heißt es in der Entscheidung  des Senats im Wortlaut des 5. Strafsenats des BGH:

    „Wurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Richter sowie der Gelegenheit hierzu für die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert, ist somit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Gelegenheit hierzu nicht eingeräumt worden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 160; NJW 2009, 2836). Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen. Die Beweiskraft des – hier auch nach Erhebung der Verfahrensrüge nicht berichtigten (vgl. dazu auch BGH NJW 2009, 2836) – Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaftigkeit entfallen; solches ist hier nicht ersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich nicht etwa schon daraus, dass die Anordnung des Selbstleseverfahrens, nicht aber die nach § 249 Abs. 2 StPO notwendige Feststellung über dessen erfolgreiche Durchführung vermerkt ist. Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens lässt keinen Schluss auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.).“

    Es ist daher nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgrund dieses Verfahrensverstoßes verurteilt wurde.

    „Das Landgericht hat sich sowohl bei der Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten als auch bei der Frage, ob es sich um eine Jugendverfehlung handele, auf die den gewechselten Kurznachrichten entnommene Ankündigung des Angeklagten gestützt, mit dem Opfer auch gegen dessen Willen geschlechtlich zu verkehren. Der Inhalt der im Urteil auf 12 Seiten wiedergegebenen SMS-Nachrichten konnte nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH NStZ 2001, 161; BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).“

    Das Urteil ist demnach aufzuheben und an das Landgericht zu einem neuen Tatrichter zurückzuverweisen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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