Veranstaltung

  • Erneut sorgte eine so genannte „Facebook-Party“ für negative Schlagzeilen. In Barum nahe Lüneburg hatte ein Gastgeber persönlich 15 Freunde über das soziale Netzwerk zu einer kleinen Feier eingeladen bei sich im eigenen Haus.

    Jedoch sollen unbekannte allen Anschein nach den Account des Gastgebers gehackt und die Veranstaltung öffentlich gemacht haben. Insgesamt sind somit über 250 Fremde zur Veranstaltung gekommen und haben das Haus „auseinandergenommen“. Viele verschafften sich Zutritt zu dem Haus.

  • Az.: 1 Ss 401/08

    Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Leipzig wegen Tragens von Schutzwaffen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 26,00 Euro nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 a Abs. 1 VersG verurteilt worden. Außerdem ist die Einziehung der sichergestellten Schlagschutzhandschuhe angeordnet worden.

    Hiergegen hat der Angeklagte Sprungrevision zu OLG Dresden eingelegt.

    Das Rechtsmittel ist aus folgenden Erwägungen erfolgreich gewesen:

    Der Angeklagte trug während einer Spontanversammlung spezielle Handschuhe. Diese waren „im Bereich der Fingerknöchel mit Quarzsand verstärkt“. Fraglich ist, ob die Spezialhandschuhe somit unter den Begriff der Schutzwaffen im Sinne von § 17 a Abs. 1 1. Alternative VersG fallen.

    Hierzu führt das Revisionsgericht aus:

    Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen und diese Zweckbestimmung in der Regel bereits bei ihrer Herstellung beigelegt bekommen haben (vgl. Ott/Wächtler, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 6. Aufl., § 17 a Rdnr. 7; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 17 a Rdnr. 14; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. § 17 a Rdnr. 2). Ein solcher Gegenstand liegt hier – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – nicht vor.

    Des Weiteren ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Handschuhe im Sinne des § 17 a Abs. 1 2. Alternative VersG als Schutzwaffe geeignet sind:

    Hierunter sind alle Gegenstände zu verstehen, deren Zweckbestimmung nicht, wie die Schutzwaffen, ausschließlich im Schutz ihres Trägers vor polizeilichen Zwangsmaßnahmen liegt, mit denen die Versammlungsteilnehmer vielmehr auch andere Zwecke verfolgen können, die aber zum Schutz jedenfalls geeignet sind, weil sie denselben Zweck wie die Schutzwaffen erfüllen können (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 87; Köhler/Dürig-Friedl a. a. O. Rdnr. 3). Da die vom Angeklagten bei sich geführten Handschuhe im Knöchelbereich mit Quarzsand verstärkt waren, sind diese objektiv geeignet, zur Verteidigung gegen Angriffe zu dienen. So kann der Träger der seine so geschützten Hände vor den Kopf hält, sich auf diese Weise auch gegen Schläge Richtung Kopfbereich schützen.

    Entscheidend ist aber der erkennbare Wille des Betroffenen, den Gegenstand hierfür überhaupt zu verwenden und so der Anwendung unmittelbaren Zwangs widerstehen zu können. Dies muss sich jedoch aus den bestimmten Umständen des Einzelfalls ergeben und orientiert sich an dem erklärten oder offenkundigen Willen des Trägers.

    Allerdings fehlt es in den Feststellungen des Amtsgerichts diesbezüglich. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Handschuhe von einem solchen Willen getragen verwendete und während der Veranstaltung trug. Vielmehr äußerte er sich, dass er die Handschuhe bei der Fahrt mit dem Motorrad zur Veranstaltung getragen habe.

    Folglich bedarf es nach zutreffender Ansicht des OLG weiterer Feststellungen, ob und inwieweit der Angeklagte die Handschuhe getragen habe. Aus diesem Grund hebt der Senat die Entscheidung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Amtsgericht.

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