Verbreiten

  • Ein strafrechtlich relevantes Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG liegt bereits dann vor, wenn das Produkt beworben wird.

    Der angeklagte Unternehmer bewarb in Deutschland nachgebaute Möbelstücke. Hergestellt wurden die Möbelstücke in Italien. Dabei waren die einzelnen Stücke zwar in Deutschland urheberrechtlich geschützt, in Italien jedoch nicht. Die Ware sollte direkt aus einem italienischen Lager per Spedition an die deutschen Kunden geliefert werden. Dabei beauftragten die Kunden das jeweilige Transportunternehmen eigenständig, welches vom verkaufenden Unternehmen empfohlen wurde.
    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 485 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. In der Revisionsverhandlung musste sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Sache beschäftigen.

    Als erstes stellt der BGH fest, dass die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie einem Mitgliedstaat verbietet, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke durch nationale Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen.
    Laut BGH ist ein Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG auch nicht erst dann gegeben, wenn der Händler seinen Kunden die Möbel tatsächlich übergibt. Es reicht bereits das Bewerben aus:

    „Entsprechend diesem Schutzniveau des Gemeinschaftsrechts legt der Senat den Begriff des Verbreitens gemäß § 17 UrhG so aus, dass bei einem grenzüberschreitenden Verkauf ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vorliegt, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheber-rechtlich geschützt sind.“

    Aus diesem Grund verwirft der BGH die Revision des Angeklagten.

    BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012, Az.: 1 StR 213/10


  • Ein Verbreiten benötigt nicht zwingend eine körperliche Weitergabe.

    Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte an einem 13-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen und davon Fotos gemacht, um die Bilder anschließend im Internet zu vermarkten.

    Die Staatsanwaltschaft sah darin einen schweren sexuellen Missbrauch im Sinne des § 176a Abs. 2 StGB (a.F.), der eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vorsah, wenn der Täter in der Absicht handelte, pornografische Schriften anzufertigen und später zu verbreiten.

    Das Landgericht Würzburg stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass ein „Verbreiten“ nicht vorliegt, wenn die Bilder lediglich im Internet zugänglich gemacht werden. Denn ein „Verbreiten“ würde zwingend eine körperliche Weitergabe erfordern.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte jedoch in der Revision der Auffassung der Staatsanwaltschaft und sieht auch im Zugänglichmachen per Internet die „Verbreitung“ von Kinderpornografie als erfüllt an. Genauer definiert der BGH in diesem Urteil das „Verbreiten“ und das „Zugänglichmachen“ im Internet:

    „Ein Verbreiten im Internet liegt danach dann vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat.“

    Zur Abgrenzung zum Zugänglichmachen führt der BGH aus:

    „Ein Zugänglichmachen liegt bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Hierfür reicht die bloße Zugriffsmöglichkeit aus; nicht erforderlich ist, daß auch ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt (vgl. BGH NJW 2001, 624, 626: Auschwitzlüge im Internet). Das unterscheidet das Zugänglichmachen vom Verbreiten, bei dem der Nutzer die heruntergeladene Datei vervielfältigen und weitergeben kann (Pelz wistra 1999, 53, 54).“

    Somit unterscheiden sich das Zugänglichmachen und das Verbreiten vor allem dadurch, dass beim letzteren die Datei bei einem Internetznutzer angekommen ist.

    BGH, Urteil vom 27. Juni 2001, Az.: 1 StR 66/01

  • Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte dem Angeklagten ein Vergehen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 308 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein halbautomatisches Gewehr, § 22a Abs. 1 Nr. 6a KWKG) sowie eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz zur Last.

    Dabei soll sich der Angeklagte Chemikalien, Vorrichtungen und Anleitungen zum Bau von Bomben besorgt und diese in seiner Wohnung aufbewahrt haben, in der Absicht, einen Sprengstoffanschlag gegen politische Gegner zu verüben. Ein konkretes Anschlagsziel sei noch nicht bestimmt worden. Die Materialien wurden in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.

    Die zuständige Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ab, da kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Im Übrigen eröffnete sie das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zu.

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO richtet sich gegen den Nichteröffnungsbeschluss.

  • BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: 3 StR 491/10

    Das Landgericht Verden hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zweimal unter falschen Namen jeweils ein Haus für andere Personen anmietete. Dort sollte Cannabis angebaut werden. Die dafür benötigten Mittel sollten von einem bereits bekannten Holländer geliefert werden. Dieser wollte das Cannabis auch später in den Niederlanden verkaufen. Es war also bereits geplant, die Ernte gewinnbringend zu veräußern. Es kam zur Errichtung einer Plantage in einem der beiden angemieteten Häuser. Am Tag der Durchsuchung wiesen die Pflanzen dort einen Gesamtwirkstoffgehalt von 925,6 Gramm THC auf.
    Der BGH befasste sich mit der Frage, ob hier wirklich zwei Fälle der Beihilfe zum Handeltreiben vorlagen. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt zwei Fälle des Handeltreibens als Haupttaten vorliegen, zu denen der Angeklagte Beihilfe leisten konnte. Dazu der BGH:

    „Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Hiervon sind solche Handlungen abzugrenzen, „die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen“ (BGH aaO, 265 f.). Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zwar kann die Aufzucht von Cannabispflanzen durchaus den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 409/08, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 5; Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 StR 476/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4; Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 192/05, NStZ 2006, 578). Jedoch hatte nach den Feststellungen in dem zuerst angemieteten Haus der Anbau nicht begonnen. Auch ein versuchter Anbau, zu dem es regelmäßig erst mit dem Heranschaffen des Saatgutes an die vorbereitete Fläche kommt (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 60; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 82; Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 7; Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Rn. 10), liegt nicht vor.“

    Der 3. Strafsenat des BGH stellt weiter klar, dass in der Anmietung eines Hauses zwecks Betreiben einer Cannabis-Plantage oder anderer Betäubungsmittel lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt:

    „Unter dem strafrechtlichen Aspekt des Anbaus von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG liegt daher in der Anmietung des Hauses lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann aus der weiten Auslegung, den der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht geschlossen werden, dass das Anmieten des Hauses dennoch für die Haupttäter allein deswegen bereits vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellt, weil geplant war, in dem Haus Cannabis anzubauen, das gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Allein dieser Plan ändert nichts daran, dass es sich bei der Anmietung des Hauses bei wertender Betrachtung lediglich um eine typische Vorbereitungshandlung weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes handelt (vgl. Weber aaO Rn. 455 und 558).“

    Damit stellte der BGH klar, dass nur ein Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorliegt.  Die bloße Anmietung des Hauses stellt lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung dar. Das Kriterium des „unmittelbaren Ansetzens“ nach § 22 StGB sei noch nicht erfüllt. Daher konnte der Angeklagte dazu keine Beihilfe leisten. In dem Fall, in dem die Plantage bereits angelegt war, liegt eine Tat vor, zu der der Angeklagte auch Beihilfe leistete.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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