Verena Becker

  • Der seit September 2010 laufende Prozess in Stuttgart gegen das ehemalige RAF-Mitglied Verena Becker ist nun beendet und ein Urteilsspruch erfolgt: Die 59-jährige Frau wurde wegen Beihilfe zum Mord an dem damaligen Generalstaatsanwalt Siegfried Buback im Jahre 1977 zu einer Haft von vier Jahren verurteilt, wovon zweieinhalb Jahre als bereits verbüßt gelten.

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 008/2012 vom 19.01.2012

    Die Beugehaft gegen die Zeugin Christa Eckes im Strafverfahren gegen die mutmaßliche RAF-Mitwirkende Verena Becker wird auf dessen Beschwerde hin aufgehoben. Diese war zu einer Zeugenaussage nicht bereit.

    Pressemitteilung:

    Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

    Der Bundesgerichtshof hat auf die Beschwerde der Zeugin Christa Eckes die Anordnung der Beugehaft aufgehoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Strafverfahren gegen Verena Becker gegen die Zeugin verhängt hatte, da diese nicht zur Aussage bereit war.

    Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten Becker vor, an der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback und dessen Begleiter Göbel und Wurster am 7. April 1977 beteiligt gewesen zu sein. In diesem Verfahren sollte die Zeugin [Eckes] insbesondere zum Inhalt von Gesprächen mit der Angeklagten im Jahre 2008 aussagen. Sie hat jedoch das Zeugnis mit der Begründung verweigert, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie sich durch ihre Antworten möglicherweise selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht hat ein solches Recht nicht anerkannt und gegen die Zeugin zur Erzwingung einer Aussage Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet.

    Diesen Beschluss hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3.
    Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Er hat dabei offen gelassen, ob der Zeugin ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht; die Anordnung der Beugehaft verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Die Zeugin ist derzeit schwer erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests sind sowohl die Erkrankung als auch die durchzuführenden Therapiemaßnahmen lebensbedrohend und erfordern die Behandlung in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus ist ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird.

    Unter diesen Umständen muss das ­ als solches anzuerkennende – Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung der Tat zurücktreten. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Zeugin gebietet es, bereits von der Anordnung der Beugehaft abzusehen. Diese bewirkt hier einen schweren Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützten Rechte der Zeugin auf Freiheit sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch deren Schutz ist dem Staat aufgegeben. Der Zweck des Strafverfahrens würde daher verfehlt, wenn es den Strafverfolgungsorganen gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen. Deshalb gilt ­ auch in Fällen sehr schwerer Straftaten wie terroristisch motivierter Tötungsdelikte ­ der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis ­
    hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin ­ erforscht werden darf.

    Strafprozessordnung § 70 Abs. 2

    Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2

    Bundesgerichtshof – Beschluss vom 10. Januar 2012 ­ StB 20/11

    Oberlandesgericht Stuttgart – Beschluss vom 1. Dezember 2011 ­ 6-2 StE 2/10

    Karlsruhe, den 19. Januar 2012


  • Im Prozess gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker, wegen des Mordes an Generalbundesanwalt Buback im Jahre 1977, belegen neue Indizien, dass Becker an der Verbreitung der Bekennerschreiben nach dem Attentat beteiligt war.
    Ein Gutachter des Bundeskriminalamtes erklärte vor Gericht, dass die DNA-Spuren an drei von zehn Bekennerschreiben von Becker stammen würden. Inwieweit Becker tatsächlich die tödlichen Schüsse auf Buback abgegeben hat, ist immer noch unklar.
    Auch bei anderen Spuren sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es sich dabei um genetisches Material von Becker handele.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 17.12.2010, S. 4)


  • Im Prozess gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen Mordes am Generalbundesanwalt Buback ist es zu einem weiteren Eklat gekommen. So gab es eine heftige Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und Sohn des Ermordeten, Michael Buback, und der Staatsanwaltschaft.

    Hintergrund der Auseinandersetzung ist das wieder aufgetauchte Motorrad, auf welchem die damaligen Terroristen der RAF gefahren sein sollen. So war der Bundesanwalt Walter Hemberger dem Nebenkläger Buback vor, über den Verbleib des Motorrads bescheid gewusst zu haben. Er selber begründete sein Verhalten damit, dass er ein zerrüttetes Verhältnis zur Bundesanwaltschaft aufgrund der vergangenen Jahre habe.

    Walter Hemberger wurde dadurch laut und antwortete: „Das schlägt dem Fass den Boden aus! Ich habe zu Ihnen keinen Kontakt abgebrochen. Das ist eine Unverschämtheit!“.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15.10.2010, S. 5 )

  • Vor wenigen Tagen hat der für Aufsehen erregende Prozess gegen die frühere RAF-Terroristin Verena Becker vor dem Oberlandesgericht Stuttgart begonnen. Die wegen der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Siegfried Buback angeklagte Becker soll zusammen mit zwei Begleitern vor 33 Jahren Siegfried Buback auf offener Straße kaltblütig erschossen haben. Sie selber wolle keine Aussage machen, wie Verena Becker durch Ihren Anwalt erklären ließ.

    Nebenkläger ist Michael Buback, der Sohn des Ermordeten. Er sei zu 99 Prozent davon überzeugt, dass Becker die Täterin sei, weil rund 20 Augenzeugen eine weibliche Person auf dem Mottorad zur Tatzeit gesehen hätten. Auch gibt es diverse Gerüchte und Indizien zu diesem Thema, die in den letzten Monaten für Schlagzeilen gesorgt hatten. Bis heute ist die Ermordung von Buback nicht aufgeklärt.

    Das Urteil wird frühestens im Sommer nächsten Jahres erwartet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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