BGH: Leider wären drei Unterschriften der Richter erforderlich gewesen.

Besonders schwerer Raub und Computerbetrug, Strafverteidigung in der Revision: Fehlende Unterschriften im Eröffnungsbeschluss stellen (hier) ein unheilbares Verfahrenshindernis dar, welches zur Einstellung des Verfahrens führt.
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