Vergewaltigung

  • Das Landgericht Rostock hat den zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alten Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen verteidigt sich der Angeklagte mit seiner Revision.

  • Das Landgericht Itzehoe hat einen 27-jährigen Mann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Laut Anklage sollte der Mann seine damalige Ehefrau im September 2010 in der gemeinsamen Wohnung sexuell missbraucht und verletzt haben. Damals waren sie gerade frisch verheiratet.

  • Vor dem Potsdamer Landgericht musste sich der ehemaliger Leiter eines Kinder- und Jugendheimes wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung verantworten.
    Laut Anklage soll der Mann seine damalige Lebensgefährtin und Mitarbeiterin vergewaltigt haben. Allerdings verwickelte sich das mutmaßliche Opfer nach Ansicht des Gerichts in Widersprüche.

    Das Landgericht hat den Angeklagten aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
    Im Zuge der Ermittlungen gegen den ehemaligen Leiter wurden auch Geschäfte offen gelegt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft könnte im Moment nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte Geld des Vereins auf sein privates Konto gelenkt habe. Ihm droht deshalb ein Verfahren wegen Untreue.

    ( Quelle: Märkische Allgemeine online vom 10.05.2012 )

  • Am Tattag brach der Angeklagte mittels einer Scheckkarte in die Wohnung seiner schwerbehinderten Ex-Freundin ein. Zunächst würgte der Angeklagte die Geschädigte und fragte sie, wer das Türschloss ausgewechselt habe. Anschließend kam es zum Oral- und dann zum Geschlechtsverkehr. Dabei wehrte sich die Geschädigte nicht und sagte dem Angeklagten auch nicht, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Danach zog sich der Angeklagte an und verließ die Wohnung.

  • Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von denen sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Der BGH kritisiert in seinem Beschluss das Urteil des Landgerichts sehr deutlich:

    „Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Vergewaltigungstaten überzeugt hat (UA S. 38 ff.), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass die Kammer die Aussage der Nebenklägerin, auf die sie sich dabei gestützt hat, als glaubhaft angesehen hat, weil sie detailreich, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beweiswürdigung weist insoweit Lücken auf und ist deshalb rechtsfehlerhaft.“

    Die Kritik bezieht sich auf die gesamte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Der BGH führt weiter aus:

    „Als einziges Detail hinsichtlich der „plastischen und anschaulichen Schilderung des Geschehens“ durch die Nebenklägerin führt die Kammer insoweit an, die Nebenklägerin habe im Zusammenhang mit dem zweiten Vergewaltigungsgeschehen den Umstand mitgeteilt, eine Pflanze zertreten zu haben, die der Vermieter ihr und dem Angeklagten zum Einzug geschenkt habe (UA S. 39). Einzel- und Besonderheiten zu den Vergewaltigungsgeschehen werden nicht mitgeteilt. Der (angebliche) Detailreichtum der Aussage der Nebenklägerin ist dadurch nicht belegt.“

    „Das Landgericht geht davon aus, dass die Nebenklägerin in allen wesentlichen Punkten konstant ausgesagt habe (UA S. 41). Im Zusammenhang mit dieser Würdigung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass die Angaben der Nebenklägerin zur Tathäufigkeit stark voneinander abweichen.“

    Der BGH betont, dass das Landgericht im Rahmen des Tatgeschehens lediglich Ausführungen zu einer zertretenen Pflanze macht. Zudem sei vom Landgericht nicht berücksichtigt worden, dass die Aussagen der Nebenklägerin voneinander abweichen.
    Wie es zu dieser aufällig unvollständigen Beweiswürdigung kommt, lässt sich nur so erklären, dass das Landgericht der Nebenklägerin detailreiche Aussagen zum Vergewaltigungsgeschehen ersparen wollte. Nun ist diese Überlegung aber „nach hinten los gegangen“, da der BGH das Urteil aufgehoben und an das Landgericht zurück verwiesen hat. Heißt: Die Nebenklägerin muss noch einmal vor Gericht erscheinen.

    BGH, Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 2 StR 316/11

  • Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen Nötigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Von dieser Strafe hat das Gericht ein Jahr Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 10.000 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.

    Im Prozess stand die Aussage des mutmaßlichen Opfers, welches als Nebenklägerin auftrat, gegen die Aussage des mutmaßlichen Täters. Dies ist wohl die Regel in einem Vergewaltigungsprozess, da oft keine weiteren direkten Zeugenaussagen zum Tatgeschehen vorliegen. Daher wird – wie auch hier – eine Verurteilung häufig ausschließlich auf die belastenden Angaben des mutmaßlichen Opfers gestützt.

  • Vor dem Landgericht Hildesheim musste sich ein 55-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, seine 77-jährige Mutter vergewaltigt zu haben.

    Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann seine Mutter in seiner Wohnung eingesperrt und mehrfach vergewaltigt. Die Frau erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Besonders makaber: Bereits der Vater des Angeklagten hatte die Frau vergewaltigt. Im Prozess gestand der Angeklagte die Tat. Das Opfer verfolgte den Prozess als Nebenklägerin.

    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zuvor hatte die Strafverteidigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung gefordert.

    ( Quelle: Hannoversche Allgemeine online vom 16.04.2012 )


  • BGH, Beschluss vom 16.03.2011, Az.: 5 StR 581/10

    Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten unter anderem wegen Verabredung eines Mordes (tateinheitlich eines Missbrauchs eines Kindes mit Todesfolge und einer Vergewaltigung mit Todesfolge) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Dazu hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte sich in einem Internetchat mit einem nicht identifizierten Mann, der unter dem Namen „kees“ fungierte, über Pläne zu Kindesmissbrauch mit extremen sexuellen und sadistischen Begleitumständen austauschte. Dabei erwogen die Männer, ein Kind zu entführen, zu vergewaltigen und anschließend zu ermorden. Die Männer erwogen fernen, ein Auto und ein Ferienhaus zu mieten. Als konkrete Tatzeit wurde der November 2009 in Aussicht genommen. Es kam zu keinem weiteren Chatgespräch.
    Das Landgericht sah hierin die Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 Variante 3 i.V.m. § 211 StGB.

    Dazu der BGH:

    „Eine Strafbarkeit setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 176 mN, und vom 13. November 2008 – 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497). Der Gesetzeswortlaut lässt offen, in welchem Umfang ein Verabredender die Identität seines präsumtiven Mittäters kennen muss. Dies schließt die Annahme einer Verabredung zwischen Personen, die sich lediglich über einen Tarnnamen in einem Internetchatforum kennen, nicht aus. Allerdings hat sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, ausschließlich mit Fällen von den präsumtiven Mittätern bekannten Identitäten der jeweils anderen befasst (vgl. Roxin, JA 1979, 169; 171 f.; Schünemann in LK, 12. Aufl. § 30 Rn. 60 und 62; BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 – 3 StR 140/07, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7, vom 13. November 2008 – 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497 und vom 4. Februar 2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174).“

    Danach setzt die Annahme der Verabredung zu einem Verbrechen nach Ansicht des BGH voraus, dass eine bindende Verabredung vorliegt, die jeder Beteiligte auch einfordern kann. Dies kann grundsätzlich auch zwischen Personen erfolgen, die lediglich unter Verwendung eines Tarnnamens kommunizieren. Allerdings ist eine verbleibende völlige Anonymität dann ausgeschlossen, wenn die verabredete Tat wie hier die gleichzeitige Anwesenheit beider Mittäter voraussetzt.
    Weiterhin kritisiert der BGH, dass das Landgericht nicht den Rücktritt vom Versuch der Beteiligung gemäß § 31 StGB geprüft hat, da der Angeklagte nicht einmal mehr mit „kees“ in Kontakt getreten ist. Es kam zu keinem Chatverkehr mehr. Weiterhin erfolgte keine vom Angeklagten zugesagte Buchung eines Ferienhauses.


  • Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.

  • Vor dem Oldenburger Landgericht muss sich sich ein 22-jähriger Mann wegen Vergewaltigung und besonders schwerem Raub verantworten. Laut Staatsanwaltschaft hat der Mann im letzten Jahr in einem Oldenburger Bordell eine Prostituierte zum Geschlechtsverkehr gezwungen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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