Verjährung

  • Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich mehrerer verjährter Taten des Besitzes kinderpornografischer Schriften (Kinderpornos) aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Ebenfalls hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, in welchem Umfang verjährte Straftaten sich straferhöhend auswirken können und zu fehlerhafter Strafzumessung bei Sexualstraftaten führen.

  • Die Staatsanwaltschaft München will laut Medienberichten noch in diesem August Anklage gegen den Präsidenten des FC Bayern wegen Steuerhinterziehung erheben. Dabei soll Uli Hoeneß bei der vermeintlichen Steuerhinterziehung aber noch Glück haben, denn Taten in Bezug zu 2,3 Millionen Euro der rund 3,2 Millionen Euro Steuern, die er hinterzogen haben soll, sind anscheinend bereits verjährt.

  • Während sich Strafverfahren und Strafrecht primär um den Täter drehen, gibt es bei den meisten Straftaten auch ein Opfer, das nicht vergessen werden darf. Besonders die Geschädigten von Sexualstraftaten leiden häufig noch lange Zeit nach der Tat. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer sexuellen Missbrauchs (StORMG) trat nun ein Gesetz in Kraft, das die Rechte der Opfer von Sexualdelikten stärken soll.

  • Für die Bestrafung eines Angeklagten ist im Strafrecht häufig eine mögliche Verjährung der Tat von Bedeutung. Die Frage, ob eine mögliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder nicht, stellt meist eine komplizierte Rechtsfrage dar, die nur ein Strafverteidiger umfassend beantworten kann. Anschließend kann es mitunter erforderlich werden, die Rechtslage (hier die Verjährung eines Totschlags) zu verteidigen und Uneinigkeiten zwischen Anwalt, Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu beseitigen:

    Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren mit der strafrechtlichen Verjährung eines Totschlags zu beschäftigen.

  • Die Verjährungsunterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

    Gegen den Angeklagten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes geführt. Dieses wurde im Jahr 1987 mangels hinreichenden Tatverdachts von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dieses wurde ab diesem Zeitpunkt gegen Unbekannt weitergeführt und erst im Jahr 2008 wieder konkret gegen den Angeklagten aufgenommen. Auf die Spur des Angeklagten kamen die Ermittler erneut, nachdem ein Richter ein molekulargenetisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte.

  • Die Ruhensregelung des § 78b StGB zählt nicht für Taten, die vor Inkrafttreten bereits verjährt waren.

    Das Landgericht Cottbus verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei nahm das Landgericht an, dass sieben Fälle zwischen Februar 1996 und dem Zeitraum Herbst 1998 bis September 1999 geschahen.

  • Das Fesseln des Opfers während einer Vergewaltigung mit einem Büstenhalter ist keine gefährliche Körperverletzung.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Oldenburg wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen die Verurteilung wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Das Landgericht nahm eine gefährliche Körperverletzung an, da es den Büstenhalter, der vom Täter zum Fesseln des Opfers genutzt wurde, als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wertete. Dies sieht der Bundesgerichtshof (BGH) anders, der sich folgenden Ausführungen des Generalbundesanwalts anschließt:

    „Im Fall 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren … nach Maßgabe des § 206 a StPO (vgl. BGHSt 32, 275, 292 [richtig: 290] a.A. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 206 a Rdnr. 6) einzustellen, weil der zum Fesseln benutzte Büstenhalter kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist (vgl. BGH NStZ 2002, 594), deshalb kein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung vorliegt und in Ansehung der verbleibenden vorsätzlichen Körperverletzung Verfolgungsverjährung eingetreten ist.“

    Da die fünfjährige Verjährungsfrist vor Erhebung der Anklage bereits abgelaufen war und ferner kein Strafantrag vorlag, ist eine Verurteilung wegen Körperverletzung nicht mehr möglich. Daher hebt der Senat die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf und stellt das Verfahren ein. Da der Schuldspruch nun nur noch auf Vergewaltigung in zwei Fällen lautet, wird im Umfang der Aufhebung die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 13. November 2012, Az.: 3 StR 393/12


  • Die in einem versuchten Totschlag verwirklichte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB verjährt unabhängig vom Totschlag.

    Das Landgericht Hamburg verurteilte einen Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag und Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung aus dem Jahr 1992 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

    Die Strafverteidigung legte hiergegen Revision ein, da die Körperverletzung bereits verjährt war.

  • Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat dem Angeschuldigten vorgeworfen, sich des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB strafbar gemacht zu haben. Dabei soll er in einem Subventionsverfahren unrichtige Angaben gemacht haben, die für ihn vorteilhaft waren.

    Das Landgericht Schwerin hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen abgelehnt. Der Eröffnung stünde die absolute Verjährung der vorgeworfenen Taten gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB entgegen.

    Der Beschluss das Landgerichts ist der Staatsanwaltschaft am 28.11.2011 förmlich zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist am 30.11.2011 beim Landgericht Schwerin eingegangen.

    Dazu das OLG:

  • OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2011, Az.: 32 Ss 187/10

    Der Angeklagte war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Syke wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe ein Auto auf dem ihm gehörenden Grundstück abgestellt, obwohl sich in dem Fahrzeug noch bodengefährdende Flüssigkeiten, namentlich Motoröl, Bremsflüssigkeit und Batteriesäure befanden. Zudem sei Ölverlust mit Tropfenbildung am Motor festgestellt worden.
    Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte rechtzeitig und wirksam Einspruch eingelegt. Den Einspruch hat das Amtsgericht der Begründung verworfen, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung vom selben Tage ferngeblieben sei, ohne genügend entschuldigt zu sein. Ein Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung ist erfolglos geblieben.
    Der Angeklagte hat gegen das Verwerfungsurteil rechtzeitig ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.
    Das OLG Celle hatte festgestellt, dass es bereits ein Verfahren gegen den Angeklagten im Jahre 2001 gab. Daher sei am Tag der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Verden die Verfolgungsverjährung eingetreten Dazu das OLG:

    „Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bildet ein Verfahrenshindernis. Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, das bereits in der Tatsacheninstanz vorlag und dort hätte beachtet werden müssen, führt in der Revisionsinstanz auf eine zulässige Revision hin gemäß § 349 Abs. 4 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Einstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 22.2.2007 – 32 Ss 20/07, NStZ 2008, 118 = Nds.Rpfl 2007, 163; siehe auch Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 2008, § 206a Rn. 4 m.w.N. sowie Radtke, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, Einleitung Rn. 67).“

    Daher lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls durch das Amtsgericht Syke bereits Verfolgungsverjährung vor. Der Eintritt der Verjährung ist ein Verfahrenshindernis und damit Revisionsgrund.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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