Verjährung

  • Vor dem Landgericht Trier muss sich ein 50-jähriger Mann wegen Mordes verantworten. Laut Staatsanwaltschaft hat der Mann vor knapp 30 Jahren  seine schwangere Freundin ermordet.

    Laut Anklage hat der Mann seine damals 18-jährige Freundin im Jahr 1982 mit einem Draht erdrosselt, wobei die Staatsanwaltschaft von Heimtücke und niederen Beweggründen ausgeht. Der Tat sei ein Streit vorausgegangen. Der Angeklagte hatte sich von seiner Freundin getrennt. Diese wollte ihn allerdings am folgenden Tag umstimmen und das Kind bekommen, was dem Mann nicht passte. Er habe sie erdrosselt und ihre Leiche in Folie gepackt. Danach habe er sie auf der ehemaligen Mülldeponie verscharrt.

  • Eine mittlerweile 59-jährige Frau soll sich laut Anklage des schweren Diebstahls und des Betrugs in acht Fällen, davon sieben in Tateinheit mit Urkundenfälschung, strafbar gemacht haben.

    Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Bankangestellte Bekannte um ihr Geld betrog. Dabei behauptete sie, dass sie Geld zu besonders guten Konditionen anlegen könne. Stattdessen bezahlte sie mit diesem Geld ihre Schulden. Es soll ein Schaden von 200.000 Euro entstanden sein.

  • BGH, Beschluss vom 03.05.2011, Az.: 3 StR 33/11

    Vom Amtsgericht Mönchengladbach erging ein Durchsuchungsbeschluss, in welchem der wegen Betrug Angeklagte als Mitbeschuldigter genannt war. Die Durchsuchung sollte dabei nicht bei dem Angeklagten stattfinden, sondern in der Wohnung, den Neben- und Geschäftsräumen, den Kraftfahrzeugen, sonstigen Sachen sowie der Person des Mitangeklagten. Die Ermittlungsmaßnahme sollte laut der Beschlussbegründung explizit dazu dienen, Beweismittel gegen den Angeklagten zu finden.
    Fraglich war im vorliegenden Fall, ob dieser Durchsuchungsbeschluss für die Räume des Mitangeklagten die Verjährung nach § 78c I StGB für den Angeklagten unterbrechen kann.

    Dazu der BGH:

     

    „Gemäß § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Verjährungsunterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Die Handlung muss daher gegen eine bestimmte Person als Täter oder Teilnehmer gerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn sie dazu dient, das den Täter oder Teilnehmer betreffende Verfahren fortzusetzen.
    Hierfür ist es jedenfalls nicht allein maßgebend, wer von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die Strafprozessordnung einerseits in § 103 StPO Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zulässt, während andererseits § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB jede Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung genügen lässt. Sogar eine Maßnahme, die ausschließlich nicht tatverdächtige Dritte unmittelbar betrifft, ist daher grundsätzlich geeignet, die Verjährung gegenüber einem Beschuldigten zu unterbrechen (BGH, Beschluss vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, StV 1995, 585).“

    Damit stellt der BGH klar, dass von der Wirkung eines Durchsuchungsbeschlusses auch andere Beteiligte erfasst werden, sofern der Beschluss auch der Aufklärung ihrer Beiträge dient. Die Beschlüsse dienen der umfassenden Aufklärung und richten sich daher regelmäßig gegen alle Tatverdächtigen. Es könne nicht darauf ankommen, wo die Durchsuchung stattfindet.


  • Das Landgericht Verden verhandelt den 24 Jahre zurückliegenden Mord an einem Mädchen. Der damals 19-Jährige Angeklagte habe seine Bekannte nach einem Disco-Besuch in Bremervörde im Kreis Rotenburg gefesselt, geknebelt und mit mehr als 60 Messerstichen heimtückisch umgebracht, so die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer. Zudem hätten besonders niedriger Beweggründe vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Jugendstrafe von sieben Jahren.
    Der Angeklagte musste sich bereits zum zweiten Mal wegen dieses Falls verantworten. Zunächst hatte ihn das Landgericht Stade aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof jedoch aufgehoben.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 20.05.2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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