Vermögensbetreuungspflicht

  • Die strafrechtliche Untreue (§ 266 StGB) unterteilt sich in zwei Tatbestandsalternativen. Die erste Variante ist der Missbrauchstatbestand und dann einschlägig, wenn die Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht wird. Hier geht es vor allem um die Fälle, in denen das rechtliche Können umfangreicher ist als das rechtliche Dürfen.

  • Übt der faktische Geschäftsführer seine Macht lediglich durch Anweisungen durch den bestellten Geschäftsführer aus, so bedarf dies besonders vertiefter Betrachtung

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen Untreue in sechs Fällen verurteilt. Der Angeklagte soll nach Feststellung des Gerichts ein Unternehmen gegründet haben, das sich auf die Sanierung und Vermarktung von Immobilien konzentrierte. Als Generalunternehmer beauftragte sein Unternehmen eine weitere GmbH, welche zwar von anderen Personen geleitet wurde, in welcher jedoch nach Ansicht des Landgerichts aber faktisch der Angeklagte der Geschäftsführer war.

  • Ein rechtswidrig aufgenommener Kredit ist bei einer marktüblichen Verzinsung grundsätzlich kein Vermögensnachteil.

    Die Angeklagten wurden vom Landgericht München II zu Freiheitsstrafen wegen Untreue verurteilt. Die beiden Angeklagten, ein Bürgermeister und ein Kämmerer einer bayrischen Gemeinde, sollen einen ausgeglichenen Haushalt vorgetäuscht haben, in dem sie aufgenommene Kassenkredite auf kommende Jahre gebucht und dadurch die Verschuldung verschleiert haben. Um die laufenden Kredite weiter zu verdecken, sollen die Angeklagten immer weitere Kredite, weit über den vom Gemeinderat gewährten Rahmen, aufgenommen haben. Das Landgericht sah darin eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB verletzt. Als Schaden sahen die Richter nicht die aufgenommenen Darlehenssummen an, denn diese sind vollständig in die Gemeinde geflossen, sondern die zusätzlichen Zinszahlungen.

  • Manipulationen am Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes führen auch zu einem Vermögensschaden bei der Bundespartei.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln unter anderem wegen Untreue verurteilt. Der Mann wirkte als Vorsitzender des Kreisverbands der CDU Köln an der Erstellung des Rechenschaftsberichts des Kreisverbandes für das Jahr 1999 mit. Dabei wurden anonyme Parteispenden in Höhe von 67.000 DM zum Schein auf mehrere Spender gestückelt. Die Angaben flossen auch in die Rechenschaftsberichte des CDU-Landesverbandes und der Bundes-CDU ein.

    Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Die Paragraphen des Parteiengesetzes, gegen die der Angeklagte verstieß, sind laut BGH zwar keine Vorschriften, die das Vermögen von Parteien schützen, jedoch traf den Angeklagten eine selbstständige, von der Partei statuierte Verpflichtung, das Parteivermögen zu schützen:

    Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 29).“

    Ebenfalls ging es um die Frage, ob der Angeklagte die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB auch gegen die Bundes-CDU verletzte. Dies bejaht der BGH:

    Denn die hier einschlägige Vorschrift des § 23a Abs. 1 PartG aF, welche die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages ist, räumt dem Präsidenten des Bundestages kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwingend (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 56 f.). Damit ist der Vermögensnachteil für die Partei unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung eingetreten (vgl. BGH aaO Rn. 56 f.).

    Damit hatte die Revision des Angeklagten keinen Erfolg. Die Verurteilung des Landgerichts bleibt bestehen.

    BGH, Beschluss vom 5. September 2012, Az.: 1 StR 297/12

  • Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger.

    Ein Gerichtsvollzieher erhob in mehreren Vollstreckungsverfahren zu hohe Gebühren. Das Landgericht Frankenthal sah hierin unter anderem den Straftatbestand der Untreue erfüllt und verurteilte den Angeklagten zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten. Dagegen richtete sich der Angeklagte mit der Revision.

  • Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie bestimmt, dass von dieser neun Monate wegen „überlanger Verfahrensdauer“ als vollstreckt gelten.

    Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • BGH, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 156/11

    Das Landgericht Halle hat den Angeklagten N. – tätig als Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung – wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsgewährung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
    Gegen den Angeklagten Sch. – tätig als Rechtspfleger beim Amtsgericht – hat es wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsannahme eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 € verhängt.

    Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Rechtsfolgenaussprüche. Im Ergebnis hat keines der Rechtsmittel Erfolg.

    Zum Sachverhalt:
    Der Angeklagte Sch. ordnete über ein Grundstück die Zwangsverwaltung an und bestelle dafür den Angeklagten N. zum Zwangsverwalter. Der Sch. wohnte dabei in der Dachgeschoßwohnung auf dem Grundstück, was ihm vom damaligen Eigentümer gestattet wurde. Er bewohnte die Wohnung auch weiterhin, ohne Geld an den Zwangsverwalter N. zu zahlen. Dieser wusste davon, versprach sich aber Vorteile aufgrund der Tätigkeit des Sch. Zwischen Februar 2003 und November 2007 entstand dem Sch. ein Vorteil durch die kostenlosen Nutzung der Wohnung von insgesamt 8.408,84 € (108,50 €/Monat Kaltmiete und 36,48 €/Monat Betriebskosten).

    Der BGH bestätigte die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Untreue gemäß § 266 I StGB durch das Landgericht und sah insbesondere die mit der Revision beanstandete Vermögensbetreuungspflicht als gegeben.

    Zum Angeklagten N. führte der 4. Strafsenat des BGH aus:

    „Eine solche Vermögensbetreuungspflicht – wie auch seine Garantenstellung gegenüber der Gläubigerin von Johann-Christian T. und diesem selbst – bestand für den Angeklagten N. aufgrund von §§ 152, 154 ZVG in Verbindung mit dem Beschluss über seine Bestellung zum Zwangsverwalter.“

    Diese Pflicht habe der Angeklagte N. durch das Unterlassen der Einforderung und Einziehung des Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung und der Betriebskosten beim Angeklagten Sch. verletzt.

    Zum Angeklagten Sch.:

    „Gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte Sch. verstoßen, da er den Zwangsverwalter nicht dazu anhielt, bei ihm selbst Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Betriebskosten einzufordern.“

    Folglich hätte der Sch., um den Tatbestand der Untreue nicht zu verwirklichen, den Zwangsverwalter N. zur Einforderung der Miete bewegen müssen. Zudem beanstandete die Staatsanwaltschaft das Strafmaß, welches zu milde sei. Außerdem hätte gegen den Angeklagten N. ein Berufsverbot ergehen sollen. Der BGH wies auch die Revision der Staatsanwaltschaft zurück:

    „Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist jedoch in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN). Auch die Frage, welchen Umständen der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – 2 StR 498/09).
    Die Grenze des Vertretbaren und damit den ihm eingeräumten Spielraum hat das Landgericht bei der Festsetzung der Strafen gegen die Angeklagten noch nicht überschritten. Einen durchgreifenden Rechtsfehler weist die Strafzumessung – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2011 dargelegt hat – letztlich nicht auf. Dies gilt auch für die Nicht-Verhängung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten N.“

    Damit verwarf der BGH die Revisionen und das Urteil des Landgerichts wird rechtskräftig.


  • 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; Az.: 4 StR 409/10

    Erneut hatte eine Revision im Bereich des dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnenden Untreuetatbestandes im Sinne des § 266 StPO teilweise Erfolg. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass einem Gerichtsvollzieher eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den ihn beauftragenden Gläubigern zukommt.

    Das LG hatte den Angeklagten – einen Gerichtsvollzieher – wegen Gebührenüberhebung in 81 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, und wegen Abgabenüberhebung in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem wurde dem Angeklagten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

    Dazu hatte das LG festgestellt, dass der Angeklagte als Gerichtsvollzieher in einer Vielzahl von Vollstreckungsverfahren zu hohe Gebühren erhoben habe.
    Dagegen ging der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision vor.

    Der 4. Strafsenat erachtet die Revision für teilweise erfolgreich. Ein Teil der zur Last gelegten Taten sei nach § 154 II StPO einzustellen, da den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen sei, ob der Angeklagte überhöhte Gebühren anlässlich freiwilliger Teilzahlungen der Vollstreckungsschuldner erhoben habe. In den übrigen Fällen würden die Feststellungen des LG eine Verurteilung des Angeklagten nach § 266 StGB tragen.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Indem der Angeklagte überhöhte Gebühren berechnet hat und diese einbehalten hat bei der Weiterleitung der vereinnahmten Teilzahlungen, hat der Angeklagte die ihm als Gerichtsvollzieher gegenüber den Gläubigern obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und den Gläubigern einen Vermögensnachteil zugefügt.
    Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan gemäß §§ 753 ff. ZPO im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern.
    Nach § 58 Nr. 1 GVGA handelt der Gerichtsvollzieher bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig. Gemäß § 58 Nr. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher die Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. Nach § 106 Nr. 6 GVGA hat er die empfangene Leistung und nach § 138 Nr. 1 GVGA bzw. § 170 GVGA gepfändetes oder ihm gezahltes Geld nach Abzug der Vollstreckungskosten unverzüglich an den Gläubiger abzugeben.
    Gegen diese Amtspflicht hat der Angeklagte in den vorliegenden Fällen verstoßen.“

    Der Strafsenat stellte das Verfahren nach § 154 II StPO ein, soweit dem Angeklagten die Taten nicht hinreichend nachzuweisen waren und änderte den Schuldspruch des LG dahingehend ab.


  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 576/08

    Ein interessanter Fall des Wirtschaftsstrafrecht: Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, als zuständiges Vorstandsmitglied der WestLB durch die Vergabe eines Großkredits an die britische Unternehmensgruppe B. seine Pflicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin und deren Marktchancen sorgfältig zu prüfen, gravierend verletzt und dadurch einen hohen Schaden verursacht zu haben. Das LG sprach ihn vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, weil es keinen Schädigungsvorsatz erkennen konnte.

    Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

    Der 3. Strafsenat ist der Ansicht, dass die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich sei, da der Freispruch der rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte bereits mit der Herausgabe des Commitment Letter seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der WestLB verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil für die Bank herbeigeführt habe, mit der Folge, dass für die Prüfung des Schädigungsvorsatzes auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Regelmäßig ist bei einer Untreue durch die Vergabe eines Kredits ein Vermögensnachteil für die Bank frühestens dann eingetreten, wenn die Vermögensminderung durch die Auszahlung der Darlehenssumme einerseits und der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits andererseits in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zueinander stehen. Dies liegt meist vor, wenn der Vertragsschluss und die sich daran anschließende Darlehensauszahlung nach einer unzureichenden Bonitätsprüfung vorgenommen worden sind und dies dazu geführt hat, dass die Rückzahlung des Darlehens über das allgemeine Kreditrisiko hinaus gefährdet ist (vgl. BGHSt 40, 287, 294 ff.; 46, 30; 47, 148; BGH wistra 2000, 60, 61; NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373). Es bedarf im Urteil näherer Darlegung und Begründung, wenn bei der Bewilligung eines Großkredits an ein Wirtschaftsunternehmen für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Untreuetatbestandes ein Zeitpunkt vor der Kreditauszahlung als maßgeblich erachtet wird. Durch die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung ist nicht belegt, dass die für den objektiven Untreuetatbestand maßgebliche Vermögensverfügung bereits durch die Herausgabe des „Commitment Letter“ etwa sechs Monate vor Abschluss des Kreditvertrages und der sich anschließenden Darlehensauszahlung getroffen wurde.
    Nach dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt des „Commitment Letter“ ist es daher möglich, dass die Bank durch dessen Herausgabe noch keine unwiderrufliche Verpflichtung einging, weil sie sich bei einem negativen Ausgang einer „Due-Diligence“-Prüfung oder weiterer Verhandlungen noch von der grundsätzlich gegebenen Kreditzusage lösen konnte, so dass diese im Ergebnis einer Absichtserklärung nahe kommen kann. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen sieht sich der Senat indes nicht in der Lage, diese dem englischem Recht unterliegende Frage abschließend zu beurteilen.“

    Die Revision der Verteidigung hatte Erfolg: Das Urteil wurde durch den Senat mit seinen Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


  • Strafrecht / Verfassungsbeschwerde / Untreue
    2. Senat des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 2 BvR 2559/08; 2 BvR 105/09; 2 BvR 491/09

    Hierbei handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen für strafrechtliche Verurteilungen wegen Untreue gem. § 266 StGB unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG. Es handelte sich um drei miteinander verbundene Verfahren. Die drei Beschwerdeführer waren jeweils wegen Untreue verurteilt worden und der Ansicht, dass der weit gefasste Straftatbestand der Untreue gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstoße.

    (1) Nach den Feststellungen des Tatgerichts verwaltete der Beschwerdeführer im ersten Verfahren als Bereichsvorstand der Fa. Siemens AG Gelder aus „schwarzen Kassen“. Dadurch entzog er den zuständigen Unternehmensorganen den Zugriff auf diese Gelder und verwendete sie später zum Zweck der Bestechung.

    (2) Beim zweiten Verfahren handelte es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Vorstand einer Betriebskrankenkasse. Dieser schädigte nach den Feststellungen des Tatgerichts das Vermögen der Betriebskrankenkasse dadurch, dass er Angestellten der Krankenkasse über viele Jahre hinweg, zusätzlich zu deren Gehalt und der Vergütung geleisteter Überstunden Prämien in erheblicher Höhe bewilligte und so den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritt.

    (3) Bei den Beschwerdeführern im dritten Verfahren handelte es sich um Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank A. Nach Feststellung des Tatgerichts sollen diese unter Verletzung ihrer der Bank gegenüber bestehenden Informations- und Prüfungspflichten, einen nicht ausreichend gesicherten Kredit für den Bau und die Modernisierung von Plattenbauwohnungen über knapp 20 Mio. DM bewilligt und ausgezahlt haben.

    Alle Beschwerdeführer wurden wegen Untreue gem. § 266 StGB zu Bewährungsstrafen verurteilt.

    Der 2. Senat erachtete die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 als nicht begründet. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 erachtete es die Verfassungsbeschwerde als begründet, da das Urteil gegen ihn nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 266 I StGB entspreche. Es sei nicht auszuschließen, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer auf diesem Verstoß beruhe.

    Nach Ansicht des 2. Senats sei der Tatbestand des § 266 I StGB mit der Verfassung zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liege nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken, welche die Weite eines Straftatbestandes bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, könnten durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Daher hält der 2. Senat die Rechtsprechung dazu an, bei verbleibenden Unklarheiten über den Abwendungsbereich, diese durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung auszuräumen. Aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts sei die Kontrolldichte bezüglich der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte im Bereich des materiellen Strafrechts erhöht. Das Regelungskonzept des Gesetzgebers habe zwar zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Vorschrift geführt, dies sei jedoch zum einen dem Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes geschuldet und zum anderen sei § 266 I StGB das zu schützende Rechtsgut klar zu entnehmen. Der Tatbestand des § 266 I StGB lasse eine konkretisierende Auslegung zu. Diese sei von der Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt worden und habe sich so in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion als grundsätzlich tragfähig erwiesen.

    Diesen vom 2. Senat aufgestellten Anforderungen genügten die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 sei eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG geschehen.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    Die Auslegung und Anwendung des Nachteilsmerkmals durch das LG Berlin erweist sich dagegen als verfassungswidrig. Bei der Feststellung eines Vermögensnachteils hat die Strafkammer auf die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens zurückgegriffen. Diese dogmatische Konstruktion ist unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, doch müssen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des Untreuetatbestands (hier: des Nachteilsmerkmals) auch fallbezogen gewahrt bleiben.

    Der Dogmatik der schadensgleichen Vermögensgefährdung oder des Gefährdungsschadens liegt die Annahme zugrunde, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung unter bestimmten Umständen bereits die Gefahr eines zukünftigen Verlusts eine gegenwärtige Minderung des Vermögenswerts und damit einen vollendeten Schaden oder Nachteil im Sinne der §§ 263, 266 StGB darstellen kann (vgl. RGSt 16, 1, 11).

    Auch wenn mithin keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Anwendung der dogmatischen Figur des Gefährdungsschadens auf den Untreuetatbestand, auch und gerade in Fällen der Kreditvergabe, bestehen, so ist doch festzustellen, dass damit die Gefahr einer Überdehnung des Tatbestands in erhöhtem Maße verbunden ist.

    Die Entscheidungen des LG und des BGH verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG, weil sie im vorliegenden Fall einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte.

    Der Senat verwies daher das Verfahren des Beschwerdeführers 3 an das LG Berlin zurück, um den konkreten Schaden bei der riskanten Kreditvergabe über rund zehn Millionen Euro zu beziffern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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