Vermögensgefährdung

  • Soll ein Vermögensschaden schon durch den Abschluss von Lebensversicherungen angenommen werden, muss die Schadenshöhe ausdrücklich beziffert werden.

    Die drei Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurden 2007 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung beziehungsweise deren Unterstützung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangen Fällen erstinstanzlich zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

    Um Geld für Al Qaida zu beschaffen, schlossen sie mehrere Lebensversicherungsverträge ab. In Ägypten wollten sie sich dann gefälschte Dokumente besorgen, die den Unfalltod eines der Angeklagten belegen sollten. Insgesamt versuchten sie 28 Verträge abzuschließen. Dabei kam es in neun Fällen zum Vertragsschluss. Vor der weiteren Planausführung wurden die Angeklagten festgenommen. Während erstinstanzlich alle 28 Fälle als Versuch gedeutet wurden, nahm der BGH in den neun Fällen, in welchen es zum Vertragsschluss kam, eine Vollendung der Tat an.

    Dagegen reichte die Strafverteidigung der Beschuldigten Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht teilt die Bedenken der Verteidigung. So sei die Annahme der Vollendung der Taten mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

    Das BVerfG betonte zwar, dass grundsätzlich auch die Vermögensgefährdung ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB sein könne, jedoch müsse die Schadenssumme eine gewisse Höhe erreichen und vor allem genau beziffert werden:

    „Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen daher nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss bleibt (vgl. BVerfGE 126, 170). Die bloße Möglichkeit eines solchen Schadens genügt daher nicht.“

    Daher stellt der Senat fest:

    „Es fehlt an der ausreichenden Beschreibung und der Bezifferung der Vermögensschäden, die durch den Abschluss der Lebensversicherungsverträge verursacht wurden oder – in den Versuchsfällen – verursacht worden wären. Ein Schuldspruch wegen Betrugs durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens entweder bereits erfolgt oder – in den Evidenzfällen, in denen eine nähere Darlegung sich erübrigt – sicher möglich ist.“

    Das Bundesverfassungsgericht hebt damit das Urteil des BGH auf und verweist an ihn zurück. Die Verfassungsbeschwerde hatte damit Erfolg.

    BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: 2 BvR 2500/09.


  • 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), Az.: 5 StR 260/08

    Die Angeklagten B., L. und N. wurden vom LG wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Angeklagten W. und Bü. wurden wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

    Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Nach Ansicht des 5. Strafsenats ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet, da dem Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen sei, dass sich die Schadensbestimmung auf die Feststellung eines Vermögensnachteils und auf die Bemessung von dessen Ausmaß im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt habe.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Es war auf einen Vergleich der ausgereichten Darlehensvaluta mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs der kreditierenden Bank unter Berücksichtigung der Sicherheiten im Zeitpunkt der pflichtwidrigen riskanten Kreditgewährung abzustellen (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BGH NStZ-RR 2005, 374, 375;). Die Annahme völliger Wertlosigkeit der Darlehensrückzahlungsforderung bei ausschließlicher Inrechnungstellung der Grundsicherheiten als Ausgangspunkt war insbesondere im Blick auf die anschließend über zwei Jahre mit Mieteinkünften aus dem kreditierten Plattenbau-Objekt geleisteten Zinszahlungen verfehlt. Nach Ansicht des Senats ist eine tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung darin zu sehen, dass die Angeklagten mit der Kreditgewährung ein allzu weitgehendes Risiko eingegangen sind, weil anders als bei den anderen angeklagten Kreditgewährungen, kein ausreichender Sicherheitsspielraum vorhanden war. Dieses von ihnen erkannte pflichtwidrige Risiko hat sich dann in einer entsprechenden Vermögensgefährdung niedergeschlagen, die nach außen deutlich wurde. Hiernach besteht unter Berücksichtigung der pflichtwidrig von den Angeklagten eingegangenen Risiken im Ergebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender zutreffender Ansatz der Bestimmung des Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Angeklagten erbracht hätte.“

    Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde vom Senat als unbegründet verworfen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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