Ein Versicherungsnehmer, der seine eigene Sache in krimineller Absicht verkauft, schafft keine rechtswidrige Besitzlage.
Der Angeklagte kaufte von einem italienischen Staatsangehörigen einen Mercedes für 3000 Euro. Anschließend sollte der Verkäufer den Wagen als gestohlen melden und die Versicherungssumme kassieren. Kurze Zeit später zeigte der Verkäufer den Diebstahl tatsächlich in Italien an. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten wegen Hehlerei.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen, Betruges in drei Fällen und versuchten Betruges in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und wegen überlanger Verfahrensdauer sechs Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Verkehrsunfälle provoziert, um sich danach an die Haftpflichtversicherung zu wenden.
Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht das Risiko einer Schutzgelderpressung tragen muss. Die Klage eines Restaurantbesitzers wurde abgewiesen. Er hatte immer wieder Anrufe mit dem Hintergrund der Schutzgelderpressung erhalten und war auf diese jedoch nicht eingegangen. Daraufhin häuften sich Einbrüche in seinem Restaurant und sein Wagen wurde beschädigt. Der Restaurantbesitzer wollte den entstandenen Schaden von der Versicherung begleichen lassen, diese lehnte jedoch ab und kündigte den Vertrag.
Nach Ansicht des BGH hätte sich der Restaurantbesitzer bereits zu Beginn der bedrohenden Anrufe an die Versicherung wenden und ihr davon berichten müssen.
(Urteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 229/09)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner