Verständigung

  • Das Landgericht Karlsruhe hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Einfuhr und Verkauf von etwa 1 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 3 StR 39/11

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Im Prozess gestand der Angeklagte die Tat. Anschließend kam es zu einer Unterbrechung der Sitzung und einer Verständigung bezüglich der Mitangeklagten. Der Strafverteidigung des Angeklagten wurde in Anwesenheit aller Beteiligten nach Feststellungen des BGH zugesichert, dass dieser „sowieso Bewährung“ bekäme. Erst in der Urteilsverkündung wurde klar, dass der Angeklagte einer unbedingt Freiheitsstrafe erhalten solle.
    Nach Ansicht des BGH hält die Entscheidung die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

    Aus dem Urteil:

    „Vor diesem Hintergrund macht die Revision mit Recht geltend, dass das Landgericht den Angeklagten nicht zu einer Strafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung hätte verurteilen dürfen, ohne diesen zuvor davon zu unterrichten, dass es entgegen der Ankündigung des Vorsitzenden beabsichtige, eine solche Strafe zu verhängen.
    Allerdings begründet nicht jede Äußerung des Gerichts oder eines seiner Mitglieder, die im Laufe des Strafverfahrens abgegeben wird, ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der darin zutage getretenen Einschätzung einer materiell- oder verfahrensrechtlich relevanten Frage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist. Äußert sich etwa der Vorsitzende eines Spruchkörpers in einem Gespräch, das er im Lauf des Zwischenverfahrens mit dem Verteidiger des Angeklagten führt, zu einem denkbaren Ergebnis der Hauptverhandlung, so ist für den Angeklagten und seinen Verteidiger unschwer erkennbar, dass es sich hierbei um eine vorläufige, mit den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers nicht abgestimmte Beurteilung handelt, der schon für sich keinerlei Festlegung zukommt und der durch den Gang der Hauptverhandlung ohne weiteres die Grundlage entzogen werden kann. Ein Hinweis darauf, dass an der ursprünglichen Bewertung nicht mehr festgehalten wird, ist daher nicht erforderlich.
    Anders liegt es hingegen dann, wenn die Äußerung geeignet ist oder gar darauf abzielt, die Verfahrensführung oder das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie bei fortgeschrittener Hauptverhandlung auf der Grundlage eines bereits weitgehend gesicherten Beweisergebnisses in (scheinbarer) Abstimmung mit den weiteren Gerichtspersonen abgegeben wird. Hier bedarf es in der Regel eines vorherigen Hinweises, wenn von dem Inhalt der Äußerung abgewichen werden soll.
    Eine solche, dem Rechtsgedanken des § 265 StPO folgende, der prozessualen Fürsorgepflicht und Verfahrensfairness entsprechende Verpflichtung ist etwa im Bereich des Beweisantragsrechts anerkannt. Hat beispielsweise der Vorsitzende dem Angeklagten auf einen vor der Verhandlung angebrachten Beweisantrag mitgeteilt, die Entscheidung über den Antrag werde in der Verhandlung ergehen, so ist er entweder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Zusicherung eingehalten wird, sich das erkennende Gericht also mit dem Antrag befasst, oder er muss darauf hinweisen, dass der Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen ist. Sofern nicht der Wille des Angeklagten, von dem Antrag ohnehin Abstand zu nehmen, zweifelsfrei erkennbar wird, kann eine Verletzung dieser Pflicht die Revision begründen. Nichts anderes gilt, wenn das Verhalten des Vorsitzenden in sonstiger Weise in einem Verteidiger den irrigen Glauben hervorruft, dass ein von diesem vor der Verhandlung eingereichter Antrag eine Sachlage geschaffen habe, die eine Wiederholung des Antrags nicht erforderlich mache. Erklärt der Vorsitzende etwa im Hinblick auf den vor der Hauptverhandlung angebrachten Beweisantrag, die dort aufgestellte Behauptung könne als wahr angenommen werden, so braucht der rechtskundige Verteidiger ohne entsprechenden Hinweis mit einer abweichenden Auffassung des erkennenden Gerichts nicht ohne weiteres zu rechnen (siehe insgesamt LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 123 mwN).“

    Damit stellt der BGH klar, dass zwar nicht jede Äußerung des Gerichts ein berechtigtes Vertrauen eines Angeklagten auf eine Bewährungsstrafe schafft. Allerdings sei dies im vorliegenden Fall geschehen, da die Äußerung so eindeutig war, dass eine Fürsorgepflicht des Gerichts entstanden sei. Dies folge schon aus dem Rechtsgedanken des § 265 StPO. Aus diesem Grund konnte das Landgericht den Angeklagten nicht ohne vorherigen Hinweis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es nicht zu einer förmlichen Verständigung im Sinne von § 257c StPO gekommen ist. Folglich war das Landgericht hier an die Zusage einer Bewährungsstrafe gebunden.


  • BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 111/11

    Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten A wegen (versuchtem) schweren Bandendiebstahl in mehreren Fällen und wegen eines „besonders schweren Falls des Diebstahls“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, wovon ein Jahr als verbüßt gilt.

    Den Angeklagten Ak hat es des schweren Bandendiebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn – unter Einbeziehung eines anderen Urteils – auf die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten erkannt, von welcher ein Jahr als verbüßt gilt.

    Der Angeklagte P wurde wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

    Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

    Der Angeklagte P rügte, dass seine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und dass das Urteil nach Wiedereintritt in die Verhandlung und Erteilung eines Hinweises nach § 265 StPO unter Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO ergangen sei. Dazu der BGH:

    „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung in Form einer kurzen, für alle Verfahrensbeteiligten erkennbaren Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen, wenn bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 – 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; Beschlüsse vom 31. Juli 1992 – 3 StR 200/92, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 5; vom 25. November 1997 – 5 StR 458/97, NStZ-RR 1998, 142). Die Revision trägt nicht vor, dass eine solche Nachberatung durch Verständigung im Sitzungssaal unterblieben ist, sondern führt lediglich aus, dass sich der Protokollvermerk „nach Beratung“ nicht dazu verhält, in welcher Weise die Beratung erfolgt sei. Das Rügevorbringen erschöpft sich damit in der Beanstandung der Protokollierung, ohne einen konkreten Verfahrensfehler bestimmt zu behaupten. Abgesehen davon, dass die Urteilsberatung nicht zu den protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105), vermögen Fehler des Protokolls die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2006 – 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53).“

    Damit stellt der BGH klar, dass ein Fehler im Protokoll keinen Revisionsgrund darstellt. Als Begründung führt der BGH aus, dass das Urteil nicht auf dem Protokoll beruhe. Dennoch wurde das Urteil vom BGH teilweise im Strafausspruch geändert oder aufgehoben. Dazu führte vor allem, dass das Landgericht in seinem Urteil bezüglich des Angeklagten Ak nicht die einbezogenen Einzelstrafen aufführte und die Aussetzung zur Bewährung zu Gunsten des Angeklagten P nicht prüfte.


  • Das Landgericht Köln hat den Angeklagten D. wegen versuchten schweren Raubes, zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
    Die nichtrevidierenden Mitangeklagten P. und M. wurden ebenfalls wegen versuchten schweren Raubes zu zwei Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei M. zusätzlich wegen versuchten Betruges verurteilt wurde.

  • BGH, Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 1 StR 274/11

    Das Landgericht Hildesheim hatte die Angeklagte wegenSteuerhinterziehung verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Der BGH stellte fest, dass das Urteil – ausweislich der Urteilsgründe – „auf einer in einer Vorbesprechung nach § 202a StPO informell getroffenen, verfahrensverkürzenden Verständigung“ beruht.

    Dazu führt der BGH aus:

    „Informelle Verständigungen“ widersprechen der Strafprozessordnung. Zwar ist es zulässig, auch schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung zu führen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 202a Rn. 2). Solche Gespräche können – bei gründlicher Vorbereitung auf der Basis der Anklageschrift und des gesamten Akteninhalts – im Einzelfall sinnvoll sein. Sie lösen aber weder eine Bindung des Gerichts an dabei in Aussicht gestellte Strafober- oder -untergrenzen aus, noch kann durch sie ein durch den fair-trial-Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 1 StR 458/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – 2 StR 354/10; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 205/10). Die Annahme einer solchen Bindung ist rechtfehlerhaft und könnte u.U. sogar den Bestand eines Urteils gefährden. Die Staatsanwaltschaft, der neben dem Gericht die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens obliegt, hat hier indes kein Rechtsmittel eingelegt; eine von der Strafkammer angenommene Bindung an den Inhalt geführter Vorgespräche könnte hier die Angeklagte, die dies auch nicht mit einer Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 3 StR 528/09) geltend macht, nicht beschweren.“

    Danach widersprechen informelle Verständigungen der Strafprozessordnung. Es sei lediglich zulässig, Erörterungen zur Vorbereitung einer Verfahrensabsprache zu treffen. Diese seien aber nicht bindend. Ansonsten müssen Absprachen im Rahmen von § 257c StPO getroffen werden.


  • Strafsenat des OLG Celle, Az.: 32 Ss 152/10

    Der Angeklagte K. wurde wegen Anstiftung zu einer durch den Mitangeklagten Z. begangener versuchten Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

    Das Schöffengerichts stellte fest, dass der frühere Mitangeklagte Z. auf Veranlassung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. mehrere Straftaten, die sich gegen den Geschäftsbetrieb der in W. gelegenen, von dem Pächter B. betriebene Diskothek gerichtet hätten. Wegen dieser Taten wurde der frühere Mitangeklagte Z. wegen versuchter Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt.

    Dem Urteil lag eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.

    Das Schöffengericht würdigte im Rahmen der Strafzumessung die umfassenden Geständnisse zugunsten aller drei Angeklagten. Zu Lasten des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. wurde in die Strafzumessung einbezogen, dass beide durch die Taten einen Konkurrenten als Betreiber einer Diskothek aus dem Geschäft hätten verdrängen wollen und ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie angesichts der langen, professionellen Vorbereitung der Taten an den Tag gelegt hätten. Das Schöffengericht verhängte für die einzelnen Anstiftungshandlungen Einzelstrafen zwischen 2 Monaten sowie 1 Jahr und 1 Monat und bildete daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.
    Der frühere Verteidiger des Angeklagten verzichtet in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht auf Rechtsmittel.
    Nun richtet sich der Angeklagte gegen das Urteil mit der Revision. Er stellt darauf ab, dass die §§ 261, 267 StPO verletzt worden sind da die Feststellungen nicht in genügender Weise mit Tatsachen unterlegt worden sind. Insbesondere lasse das Geständnis nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise erkennen, dass die getroffenen Feststellungen durch das Geständnis getragen werden.

    Die Revision hatte vor dem OLG Celle Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil lasse nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise erkennen, auf welcher Grundlage die zugrunde gelegten Feststellungen getroffen worden seien und stehe deshalb nicht mit § 261 StPO in Einklang. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft auf eigene Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen verzichtet.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Ungeachtet der in die StPO eingefügten Vorschriften über die Verständigung mit ihrer Kernregelung in § 257c StPO sind die Tatgerichte auch bei einem auf einer Verständigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift beruhenden Urteil nicht berechtigt, diesem einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht (vgl. BGH StV 2009, 232).
    Der Gesetzgeber ist bei der Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren davon ausgegangen, dass eine Verständigung stets lediglich unter Berücksichtigung aller ansonsten auch geltenden Verfahrensregeln einschließlich der Überzeugung des Gerichts vom festgestellten Sachverhalt und der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses stattfinden darf (BTDrucks. 16/12310, S. 8).
    Das zentrale Ziel des Strafprozesses bleibt, auch in einem Strafverfahren, das durch ein auf einer Verständigung beruhendem Urteil abgeschlossen wird, den wahren Sachverhalts als notwendige Grundlage einer gerechten Entscheidung der Strafsache zu ermitteln (BGHSt [GS] 50, 45, 48). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit von Absprachen über den Inhalt von Urteilen, die auch nach der gesetzlichen Regelung über die Verständigung Bedeutung behält, untersteht die Ermittlung des wahren Sachverhalts durch den Tatrichter dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und verfassungsrechtlich geforderten „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (BGHSt [GS] 50, 45, 48 unter Bezugnahme auf BVerfGE 63, 45, 61, BVerfG NJW 2003, 2444). Wegen des in § 261 StPO statuierten Gebots, die für das Urteil relevanten Feststellungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu gewinnen, muss die eigentliche Feststellung der Ergebnisse der Beweisaufnahme der Urteilsberatung vorbehalten bleiben (BGHSt 43, 460. BGHSt [GS] 50, 45, 48 f.).“

    Der Senat hob das Urteil soweit es den Angeklagten betraf auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.


  • Das AG hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt.

    Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, welche sie auf das Strafmaß beschränkte. Der Angeklagte wurde daraufhin durch das LG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten ohne Bewährung verurteilt.

    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtmittel der Revision und begründete diese damit, dass das LG zu Unrecht einen Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 359/10
    Der Angeklagte wurde vom LG Duisburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

    Der Verurteilung war eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. Danach sollte die Strafkammer nach einem glaubhaften Geständnis des Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkennen.
    Der 3. Strafsenat ist der Ansicht, dass gegen den Schuldspruch des LG Duisburg erhebliche rechtliche Bedenken bestünden. Nach den Feststellungen des LG handele es sich bei den Tatbeiträgen des Angeklagten lediglich um Kuriertätigkeiten. Diese stellten untergeordnete Tatbeiträge für den Betäubungsmittelhandel dar und seien als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens zu werten.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Auf der Grundlage der Feststellungen ist der Angeklagten schuldig des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitten in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande (§ 29a I Nr. 2, § 30 I Nr. I BtMG, §§ 27, 52 StGB).
    Bei einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten darf gem. § 257c II 1, III 2 StPO für den Fall eines Geständnisses lediglich ein Strafrahmen mit einer Ober- und Untergrenze vereinbart werden. Die Verständigung auf eine bestimmte Strafe ist unzulässig Da das LG eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren vereinbart und ausgesprochen hat, lassen die an sich rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen besorgen, dass diese nicht ernst gemeint sind, sondern lediglich formal die bereits feststehende Strafe begründen sollen.“

    Der Strafsenat hob das Urteil mit allen Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Duisburg zurück.


  • Az.: 7 Ns 610 Js 13070/09 – AK 113/09 (LG Freiburg)

    Die Angeklagte war vom AG Freiburg wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum Handeltreiben mit solchen jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Zudem wurde das sichergestellte Handy der Angeklagten eingezogen.

    Gegen dieses Urteil legten die Angeklagte und auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch.

    Unabhängig der Feststellungen des Gerichts zum Tathergang stand die Frage im Raum, ob sich die Angeklagte mit dem Gericht verständigt hatte und es somit zu einem milderen Strafausspruch kommen könnte. Die Rechtslage ist vor dem Hintergrund des am 4.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren noch uneinheitlich und im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung vorerst zu entscheiden.

    Hierzu stellt das Landgericht Freiburg fest:

    “Obgleich in dem am 04.08.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ ausdrückliche Hinweise für die Handhabung der Besonderheiten des Berufungsverfahrens fehlen und sich weder dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und dessen Begründung (BT-Drucks 16/11736) noch dessen ausführlicher Würdigung durch Jahn und Müller (NJW 2009. 2625: Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren – Legitimation und Reglementierung der Absprachenpraxis) entnehmen lassen, geht die Kammer ohne weiteres davon aus, dass Verständigungen auch im Berufungsrechtszug möglich und zulässig sind. Etwaige Regelungslücken können durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden.“

    Diese angewandt könnte eine Verständigung bereits durch die Rücknahme des Rechtsmittels in der Berufung aufseiten der Angeklagten und zu ihren Gunsten vorliegen.

    Der Senat führt diesbezüglich aus:

    „Entsprechend der in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Verständigung i. S. d. § 257 c StPO hat die den Tatvorwurf bisher bestreitende Angekl. ihre unbeschränkt eingelegte Berufung zurückgenommen, so dass die Kammer nur noch über die – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung der StA zu befinden hatte. Zwar ist in § 257 c Abs. 2 S. 2 StPO festgelegt, dass „Bestandteil jeder Verständigung ein Geständnis sein soll“. Ein solches wurde im vorliegenden Fall gerade nicht abgelegt. Die Kammer hat jedoch diese Soll-Vorschrift im Licht des § 257 c Abs. 2 S. 1 StPO gesehen, wonach Gegenstand einer Verständigung auch das „Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten“ sein darf. Dementsprechend kann im Berufungsverfahren dem Erfordernis eines Geständnisses i. S. d. § 257 c Abs. 2 S. 2 StPO die Beschränkung der Berufung auf  den Rechtsfolgenausspruch oder – wenn wie hier zugleich die StA eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt hat – die Rücknahme des eigenen Rechtsmittels genügen.“

    Dies bedeutet, dass die Verständigung der Angeklagten im Sinne des §257 c Abs. 2 S. 2 StPO als solche anzuerkennen und die Revision erfolgreich ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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