Verständigung

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 528/09

    Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Auf Antrag des Angeklagten wird diesem nach Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, die Revision im Übrigen als unbegründet verworfen. Nach Ansicht des 3. Strafsenats des BGH hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.

    Jedoch fügt der Senat noch folgende Bemerkung (obiter dictum) hinzu, da dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist und das Landgericht diesbezüglich auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen hat:

    „Die Bezugnahme auf die Niederschrift wäre zwar nicht geeignet, einer etwaigen Dokumentationspflicht über den Inhalt einer Verständigung in den Urteilsgründen Genüge zu tun, da die Urteilsurkunde aus sich heraus verständlich sein muss und eine Bezugnahme nur im Rahmen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig ist (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 8). § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 – BGBl I 2353) erfordert indes lediglich die Angabe, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257 c StPO) vorausgegangen ist. Die Vorschrift soll „auch für die Urteilsgründe Transparenz“ herstellen (BegrRE BTDrucks. 16/12310 S. 15). Hierfür ist die Angabe des Inhalts der Verständigung nicht erforderlich. Insoweit findet die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (§ 273 Abs. 1 a StPO). Diese ist ggf. die Grundlage für die – vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Verfahrensrüge unter erforderlichem Tatsachenvortrag vorzunehmende – Prüfung, ob das Verfahren nach § 257 c StPO eingehalten worden ist (anders wohl Meyer-Goßner aaO EH § 267 Rdn. 1).“

    Der 3. Strafsenat des BGH zeigt mit dieser Entscheidung die Notwendigkeit und die Anforderung an eine Dokumentation einer Verständigung (sog. „Deal“) auf, die das Landgericht hier nicht eingehalten. Da die Revision jedoch im Übrigen unbegründet war, konnte dennoch ein Verwerfungsbeschluss erlassen werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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