Der erst 2009 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügte Paragraph § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – wurde nun in einer aktuellen Entscheidung den Bundesgerichtshof beschäftigt. Ein Student baute in seiner Wohnung eine Rohrbombe, um sie möglicherweise irgendwann für einen Terroranschlag zu nutzen. Bereits in der Bauphase explodierte jedoch der Sprengsatz. Ob bereits konkrete Verwendungsabsichten bestanden, hatte das Landgericht nicht festgestellt.
Häufig ist nicht nur die vollendete Tat mit Strafe bedroht, sondern bereits der Versuch einer Straftat. Ein strafbarer Versuch ist stets gegeben, wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, also um eine Straftat, die im Mindestmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, wie zum Beispiel die Vergewaltigung (§ 177 StGB), der Mord (§ 211 StGB) oder der Raub (§ 249), oder wenn die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich angeordnet ist, wie beispielsweise beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder der Körperverletzung (§ 223 StGB). Der Versuch wird regelmäßig milder bestraft als die Tatvollendung.
Der Angeklagte wurde im konkreten Fall wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 StGB) in mehreren Fällen vom Landgericht verurteilt. In einem Fall kam es jedoch nicht zur Vollendung der Tat, da die Geschädigte zuvor die Polizei informierte und der Angeklagte bei der Entgegennahme des Geldes an der Haustür festgenommen wurde. Es blieb somit bei einem versuchten Betrug.
Nach dem Schuldspruch ist die Strafzumessung der wohl wichtigste Aspekt in einem Strafprozess. Die meisten Tatbestände im Strafrecht sehen einen recht weiten Strafrahmen vor und erlauben zusätzlich häufig noch die Annahme eines besonderen schweren oder minder schweren Falles. Dazu kommen oftmals Milderungsgründe, die nach § 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen verschieben können.
Das Steuerstrafrecht ist spätestens seit dem Fall der Selbstanzeige des Uli Hoeneß in aller Munde. Dabei ist das Steuerrecht eins der undurchsichtigsten Rechtsgebiete und für einen Laien kaum vollständig zu durchschauen. Daher hat vermutlich jeder, der schon mal eine Steuererklärung abgegeben hat, den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung unbewusst erfüllt. Aber selbst wenn man bewusst bestimmte Angaben tätig oder verschweigt, ist die Grenze zwischen Straffreiheit, Versuch und Vollendung nicht immer ganz eindeutig.
Die Frage, ab wann ein Diebstahl ein Diebstahl und somit strafbar ist, lässt sich häufig gar nicht so einfach beantworten. Eine strafrechtliche Tat kann in unterschiedliche Tatphasen eingeteilt werden. Diese sind die straflose Vorbereitungshandlung, der Versuch, die Vollendung und die Beendigung der Tat.
Auf die häufige Frage, was nach einem Ladendiebstahl passiert und welche Strafe auf einen möglichen Täter zukommt, hat die Einordnung der Tat als Versuch oder vollendeter Diebstahl hohe Relevanz.
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ lautet eine allgemeine Weisheit. Juristisch stimmt dieser Satz in dieser Pauschalität jedoch nicht. Denn wer gar nicht erkennt, dass er möglicherweise etwas Strafbares unternimmt, handelt in der Regel innerhalb eines Verbotsirrtums oder aber gar ohne Vorsatz. Strafrechtlich besteht bei fehlendem Vorsatz dann höchstens noch die Möglichkeit wegen Fahrlässigkeit verurteilt zu werden. Die wenigsten Straftatbestände in Deutschland beinhalten jedoch eine Begehung durch Fahrlässigkeit. Vor allem im Bereich der Vermögensdelikte hat der Gesetzgeber bewusst auf fahrlässige Straftatbestände verzichtet, um den freien Wirtschaftsverkehr nicht zu behindern. Trotzdem gibt es hier auch bei den Vermögensdelikten Ausnahmen. Unter anderem bei der Geldwäsche (§ 261 StGB).
Seit Jahren schoss ein Unbekannter mit einem Gewehr auf Fahrzeuge, vor allem Sattelschleppern, auf Autobahnen. Insgesamt gab er so mindestens 762 Schüsse ab. Dabei wurde auch mindestens eine Person verletzt. Die Polizei tappte lange im Dunkeln, konnte nun jedoch die Festnahme eines 54-Jährigen verkünden, der die Tat bereits gestanden haben soll.
Bei einer Anstiftung reicht es aus, dass der Auftraggeber es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nimmt.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Traunstein unter anderem wegen Waffendelikten und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord sprach das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) die Aufhebung des Freispruchs. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde:
Ergibt sich die Vollendung einer Nötigungshandlung nicht aus dem Urteil, so hat die Verurteilung keinen Bestand.
Die Angeklagte soll ihren früheren Partner mit einem Messer bedroht haben, um ihn daran zu hindern, die gemeinsame Tochter mitzunehmen. Das Landgericht Dresden verurteilte die Frau unter Einbeziehungen weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt an.
Die Strafverteidigung wehrt sich gegen das Urteil, mit Erfolg:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner