Versuch

  • Bei der Bemessung der Jugendstrafe muss die positive Entwicklung nach der Tat berücksichtigt werden.

    Das Landgericht Mainz verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hielt das Gericht für angemessen.

  • Nach der Urteilsverkündung kann das fehlende letzte Wort des Angeklagten nicht durch eine erneute Urteilsverkündung geheilt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden unter anderem wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung bemerkte die Schwurgerichtskammer, dass sie dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt hatte.

    Gegen den Protest der Strafverteidigung, trat die Kammer erneut in die Hauptverhandlung ein. Es wurden erneut die Schlussvorträge vorgetragen und dem Angeklagten wurde nun das letzte Wort gewährt. Nach weiterer Beratung verkündete die Strafkammer ein weiteres Urteil mit demselben Tenor wie zuvor.

    Die Strafverteidigung wehrt sich mit der Revision gegen beide Urteile.

  • Flieht der Täter mit der Tatwaffe in der Hand, ist dies ein Indiz, dass der Versuch noch nicht fehlgeschlagen ist.

    Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten neben Diebstahl auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte stahl nach Überzeugung des Gerichts Rasierklingen in einem Drogeriemarkt. Als ein Ladendetektiv den Mann stellte, wehrte sich der Angeklagte. Dabei stach er auch mit einer Nagelfeile mehrfach in Richtung Detektiv. Als der Angeklagte sich aus dem Haltegriff des Ladendetektives befreien konnte, floh er. Die Strafverteidigung legte gegen die Verurteilung Revision ein.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht einen Rücktritt von der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht prüfte.

    „Nach den bisherigen Feststellungen bleibt insbesondere die Möglichkeit offen, dass ein unbeendeter Versuch der gefährlichen Körperverletzung vorlag mit der möglichen Folge, dass der Angeklagte davon ohne weiteres Tätigwerden mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein könnte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).“

    Der Versuch war auch noch nicht fehlgeschlagen, da der Angeklagte immer noch die Möglichkeit gehabt hatte, mit der Nagelfeile zuzustechen und den Erfolg herbeizuführen:

    „Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Nagelfeile bis zu seiner Festnahme in der Hand behielt und jederzeit wieder damit hätte zustechen können. Für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, der vorliegt, wenn der Zurücktreten-de den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nicht mehr für möglich hält (SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 1. Aufl., § 24 Rn. 16 mwN), ist unter dieser Voraussetzung kein Raum.“

    Deswegen hob der BGH die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung auf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zurück an das Landgericht verwiesen.

    BGH, Beschluss vom 20. September 2012, Az.: 3 StR 367/12


  • Das Landgericht Kiel hat einen ehemaligen Anhänger der Rocker-Szene unter anderem wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei, schwerer Körperverletzung sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Gerichts war er Angeklagte für Angriffe auf ehemalige Mitglieder oder Mitglieder anderer Gruppierungen mitverantwortlich. Zudem soll er zwei Frauen der Prostitution zugeführt haben.
    Im Prozess sagte der Angeklagte über innere Strukturen der Hells Angels aus. Seine Aussagen führten unter anderem zu großen Razzien. Aus diesem Grund befindet sich der Angeklagte momentan im einen Zeugenschutzprogramm.
    Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor eine Freiheitsstrafe von vier Jahren gefordert. Die Strafverteidigung forderte eine Strafe von maximal drei Jahren, insbesondere wegen seiner Rolle als Hauptbelastungszeuge.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 15.06.2012 )


  • Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

  • BGH, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 4 StR 367/11

    Nach den Feststellungen des Landgerichts München I forderte der Angeklagte die Zeugin A. auf, ihm ein I-Phone herauszugeben, welches er ihr einige Zeit zuvor geliehen hatte. Ebenfalls anwesend war der Zeuge S. Der Angeklagte fand das I-Phone nicht und beleidigte die Zeugin. Anschließend zog er eine geladene Schreckschusspistole aus dem Hosenbund und richtete sie auf den Unterkörper des Zeugen. Er forderte ihn auf zu gehen, um mit der Zeugin A. alleine reden zu können. Diese bat ihn aufzuhören und drückte seine Hand nach unten. Daraufhin steckte der Angeklagte die Schreckschusspistole wieder in seinen Hosenbund.

  • BGH, Beschluss vom 29.09.2011, Az.: 3 StR 298/11

    Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen zweijährigen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts – welche der BGH nicht beanstandete – geriet der Angeklagte mit zwei Männern in einen Streit. Der Angeklagte wurde so wütend, dass er sich entschloss, sie für ihr Verhalten ihm gegenüber abzustrafen. Er holte ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 8,3 cm aus der Tasche, öffnete es und stach zuerst dem einen Mann mit bedingtem Tötungsvorsatz unterhalb der linken Brustwarze in die Brust. Sodann wandte er sich dem anderen Mann zu und stach diesem ebenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz mit dem Messer in den Bauch. Der Stich war potentiell lebensgefährlich. Wegen einer Ausweichbewegung des Opfers kam es nur zu einer geringfügigen Verletzung im Bauchbereich. Es gelang den beiden Männern, den Angeklagten zu überwältigen und ihm das Messer aus der Hand zu treten.

    Allerdings beanstandete der BGH den Schuldspruch:

    „Der Schuldspruch hält gleichwohl rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht einen Rücktritt des Angeklagten vom zweifachen Tötungsversuch mit rechtlich nicht tragfähigen Überlegungen abgelehnt hat. Es hat lediglich ausgeführt, der Versuch sei fehlgeschlagen, ein Rücktritt deshalb nicht möglich. Dies reicht vorliegend nicht aus. Es ist angesichts der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte in strafbefreiender Weise von der weiteren Ausführung der Tötungsdelikte Abstand genommen hatte, ehe er niedergerungen und entwaffnet wurde.“

    „Auf die Beweggründe des Angeklagten kommt es jedoch entscheidend an. Nur wenn er nach seiner Vorstellung damit den Angriff auf die Männer in dem Bestreben fortgesetzt hätte, diesen weitere lebensgefährdende Stiche zuzufügen, wäre die Annahme aufgrund der geleisteten Gegenwehr fehlgeschlagener Tötungsversuche möglich. Wäre hingegen der zweite Messerstich die letzte Ausführungshandlung der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommenen „Bestrafungsaktion“ gewesen und hätte der Angeklagte, als er mit dem Messer herumfuchtelte, keinen weiteren Stich mehr setzen, sondern die beiden Männer nur von sich fernhalten wollen, käme es für die Frage des Rücktritts darauf an, welche Vorstellungen von den Folgen seines bisherigen Tuns und von seinen weiteren Handlungsmöglichkeiten er zu diesem Zeitpunkt hatte. Ging er davon aus, dass er seinen beiden Kontrahenten durch die zwei Stiche keine tödlichen Verletzungen beigebracht hatte, ihm dies aber noch möglich wäre, so lag in dem Abstandnehmen von weiteren Stichen und dem Übergang zu einem gegebenenfalls lediglich abwehrenden Herumfuchteln mit dem Messer ein Rücktritt vom unbeendeten und nicht fehlgeschlagenen Versuch der Tötung des zweiten und – soweit dies nicht schon aufgrund des Abbruchs des Angriffs auf das erste Opfer der Fall war (siehe oben a) – jedenfalls nunmehr auch ein Rücktritt vom unbeendeten ersten Tötungsversuch, wenn der Angeklagte – etwa aufgrund der weiteren Verteidigungsfähigkeit des ersten Opfers – zumindest jetzt zu der Einschätzung gelangt sein sollte, diesem doch keine tödlichen Verletzungen beigebracht zu haben (sog. korrigierter Rücktrittshorizont; s. Fischer, aaO Rn. 15a ff. mwN).“

    Der BGH führte in der Begründung aus, dass das Landgericht sich nicht eindeutig zu den „Vorstellungen“ des Angeklagten äußert. Es wird nicht darauf eingegangenen, ob der Angeklagte nach dem zweiten Angriff weiter machen wollte. Somit kann nicht geprüft werden, ob er bereits zu diesem Zeitpunkt von dem – unbeendeten – Tötungsversuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB freiwillig zurückgetreten ist, bevor er durch die zwei Männer entwaffnet wurde und daher objektiv zu weiteren Angriffen nicht mehr in der Lage war.

    Auf dieser Grundlage hat der BGH das Urteil aufgehoben. Der neue Tatrichter hat sich erneut mit der subjektiven Seite, also mit der Vorstellung des Täters, zu befassen.


  • Vor dem Landgericht Gera müssen sich Mitglieder der Motorradgang „Bandidos“ verantworten. Ihnen wird gefährliche Körperverletzung, versuchte Brandstiftung und räuberische Erpressung vorgeworfen. Hauptangeklagter ist der ehemalige Anführer der Bande. Der Prozess geht bereits über mehr als 30 Prozesstage. Dabei haben auch ehemalige Mitglieder der Bande ausgesagt. Diese sind im  Zeugenschutzprogramm der Polizei.

    Schon  Mitte September hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für den Hauptangeklagten gefordert.

    Laut Anklage er einen Mann um mindestens 8000 Euro erpresst und geschlagen, weil seine Freundin nicht mehr anschaffen gehen wollte. Zudem soll  er die beiden Mitangeklagten zu einem Brandanschlag angestiftet haben.
    Vor dem Landgericht plädierten die Verteidiger für alle Angeklagten auf Freispruch. Es fehlten ausreichende Beweise; die Aussagen seien unglaubwürdig. Außerdem wurden auch andere als mögliche Täter genannt.

    Ein Urteil soll in der kommenden Woche fallen.

    ( Quelle: Leipziger Volkszeitung online vom 05.11.2011 )


  • BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: 1 StR 676/10

    Nach Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten eine zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 567 Gramm reinem Kokain bei unbekannten Drogenhändlern in Venezuela. Entsprechend des gemeinsamen Plans wurde das Betäubungsmittel in eine Wanduhr eingearbeitet und dann per Luftfracht nach Deutschland versandt. Empfängerin sollte die Mutter eines Angeklagten sein. Zollbeamte am Londoner Flughafen entdeckten das Betäubungsmittel und kontaktierten die zuständigen deutschen Zollbehörden. Es wurde vereinbart, das Paket weiter zu schicken und dabei überwacht wird. Die in Deutschland warteten Zollbeamten beschlagnahmten sodann das Paket. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde an die Empfängerin lediglich eine Kopie der Uhr ausgeliefert, die kein Betäubungsmittel enthielt.
    Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (vollendeter) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von sechs und acht Jahren verurteilt. Der nicht revidierende Angeklagte wurde zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
    Nach Ansicht des BGH hält die Verurteilung wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:

    „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen nicht einheitlich verwendete Begriff der „Einfuhr“ jeweils nach seinem speziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist dies der Schutz der inländischen Bevölkerung vor den Gefahren der Drogensucht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 – 2 StR 335/86, BGHSt 34, 180, 181; vgl. allgemein auch Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 372 AO Rn. 9 ff.). Einfuhr i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bedeutet danach das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vollendung tritt daher grundsätzlich in dem Moment ein, in dem das Betäubungsmittel diese Grenze passiert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 – 2 StR 335/86, aaO; BGH, Urteil vom 22. Februar 1983 – 5 StR 877/82, BGHSt 31, 252, 254).
    Nach den Feststellungen hat das von den Angeklagten in Venezuela bestellte Kokain, das auf ihre Veranlassung hin in eine Wanduhr eingearbeitet und anschließend mit der Post versandt wurde, zwar die deutsche Grenze passiert. Dieser „Taterfolg“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann den Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden, da die bewachte Weiterleitung des Kokains nach dessen Entdeckung in London durch die britischen Zollbehörden eine wesentliche, nicht mehr vom Vorsatz der Angeklagten umfasste Abweichung im Kausalverlauf darstellt.“

    Damit kann nach Ansicht des BGH keine Vollendung vorliegen. Grund dafür ist die Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf, die vorliegt, da die Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren überschritten wurden. Zwar blieb der Weg des Pakets per Luftfracht. Dabei hat das Landegericht aber nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, dass die geplante Einfuhr durch die Entdeckung zu diesem Zeitpunkt schon gescheitert war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Angeklagten die Einfuhr auch nach Entdeckung so noch wollten.
    Somit lag keine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Vielmehr kommt lediglich ein (fehlgeschlagener) Versuch der Betäubungsmitteleinfuhr in Betracht.


  • BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: 3 StR 491/10

    Das Landgericht Verden hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zweimal unter falschen Namen jeweils ein Haus für andere Personen anmietete. Dort sollte Cannabis angebaut werden. Die dafür benötigten Mittel sollten von einem bereits bekannten Holländer geliefert werden. Dieser wollte das Cannabis auch später in den Niederlanden verkaufen. Es war also bereits geplant, die Ernte gewinnbringend zu veräußern. Es kam zur Errichtung einer Plantage in einem der beiden angemieteten Häuser. Am Tag der Durchsuchung wiesen die Pflanzen dort einen Gesamtwirkstoffgehalt von 925,6 Gramm THC auf.
    Der BGH befasste sich mit der Frage, ob hier wirklich zwei Fälle der Beihilfe zum Handeltreiben vorlagen. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt zwei Fälle des Handeltreibens als Haupttaten vorliegen, zu denen der Angeklagte Beihilfe leisten konnte. Dazu der BGH:

    „Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Hiervon sind solche Handlungen abzugrenzen, „die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen“ (BGH aaO, 265 f.). Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zwar kann die Aufzucht von Cannabispflanzen durchaus den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 409/08, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 5; Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 StR 476/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4; Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 192/05, NStZ 2006, 578). Jedoch hatte nach den Feststellungen in dem zuerst angemieteten Haus der Anbau nicht begonnen. Auch ein versuchter Anbau, zu dem es regelmäßig erst mit dem Heranschaffen des Saatgutes an die vorbereitete Fläche kommt (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 60; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 82; Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 7; Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Rn. 10), liegt nicht vor.“

    Der 3. Strafsenat des BGH stellt weiter klar, dass in der Anmietung eines Hauses zwecks Betreiben einer Cannabis-Plantage oder anderer Betäubungsmittel lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt:

    „Unter dem strafrechtlichen Aspekt des Anbaus von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG liegt daher in der Anmietung des Hauses lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann aus der weiten Auslegung, den der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht geschlossen werden, dass das Anmieten des Hauses dennoch für die Haupttäter allein deswegen bereits vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellt, weil geplant war, in dem Haus Cannabis anzubauen, das gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Allein dieser Plan ändert nichts daran, dass es sich bei der Anmietung des Hauses bei wertender Betrachtung lediglich um eine typische Vorbereitungshandlung weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes handelt (vgl. Weber aaO Rn. 455 und 558).“

    Damit stellte der BGH klar, dass nur ein Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorliegt.  Die bloße Anmietung des Hauses stellt lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung dar. Das Kriterium des „unmittelbaren Ansetzens“ nach § 22 StGB sei noch nicht erfüllt. Daher konnte der Angeklagte dazu keine Beihilfe leisten. In dem Fall, in dem die Plantage bereits angelegt war, liegt eine Tat vor, zu der der Angeklagte auch Beihilfe leistete.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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