Verurteilung

  • Nach den Feststellungen des Landgerichts Oldenburg hatte der Angeklagte Beamte die Nebenklägerin nach der Vernehmung auf eine Tasse Kaffee in der Dienststelle eingeladen. Dabei kam es zu sexuellen Annäherungen durch den Angeklagten – unter anderem küsste er die Nebenklägerin auf den Mund. Aus Angst vor einem Angriff durch den Angeklagten, bot sie ihm ein Treffen zu einem späteren Zeitpunkt an.

    Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 1 Ws 551 – 552/11, 1 Ws 551/11, 1 Ws 552/11

    Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hatte Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth eingelegt. Diese richtete sich gegen die Nichterteilung einer Bewährungsweisung
    Dabei ist das OLG auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung eingegangen:

    „Die Entnahme von Haarproben ist eine Maßnahme, die gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der – hier nicht erteilten – Einwilligung des Verurteilten bedarf.“

    „Entscheidend ist nämlich allein, dass das Abschneiden von Haaren einen Eingriff in die Körpersubstanz darstellt. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB, die auf § 56c Abs. 3 StGB verweist, differenziert dabei nicht nach graduell unterschiedlichen körperlichen Eingriffen, so dass alle Kontrollmaßnahmen, die mit körperlichen Eingriffen auch nur geringfügiger Art verbunden sind und zu einer lediglich unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität führen, nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich sind.“

    Dabei stellt das OLG fest, dass § 56c StGB an einen anderen Begriff des „körperlichen Eingriffs“ als § 81a StPO und auch § 223 StGB anknüpft.
    So ist nicht unumstritten, dass jede Veränderung der Bart- oder Haartracht einen körperlichen Eingriff im Rahmen des § 81a StPO darstellt. Teilweise wird dafür sogar eine gesonderte richterliche Anordnung gefordert.
    Auch sei der Begriff des körperlichen Eingriffs im Rahmen von § 223 StGB ein anderer. Die Intensität müsse ebenfalls höher angesetzt werden, da der Eingriff hier die Strafbarkeit erst begründet.

    Diese Auslegung des Begriffs sind im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht nicht mehr maßgeblich. Denn hier sollen die Eingriffe dazu beitragen, die Lebensführung des Verurteilten spezialpräventiv zu beeinflussen. Daher ist auch der Begriff des körperlichen Eingriffs weit auszulegen. Somit hat das OLG den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt: Die Entnahme einer Haarprobe ist eine Maßnahme, die gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der Einwilligung des Verurteilten bedarf.


  • Wie bekannt wurde, will die Staatsanwaltschaft Hannover eventuell Anklage gegen den derzeitigen Bundespräsidenten Christian Wulff erheben. Es bestehe der Anfangsverdacht, dass sich Wulff in seiner Zeit als niedersächsischer Ministerpräsident der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) beziehungsweise Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) schuldig gemacht habe.

    Die Einleitung des Ermittlungsverfahren allerdings ist gar nicht so einfach. Denn: Während seiner Amtszeit genießt der Bundespräsident – wie auch grundsätzlich alle Bundestagsabgeordneten – strafrechtliche Immunität. Das heißt, dass er strafrechtlich nicht einfach verfolgt werden kann. Ermittlungen können danach erst geführt werden, wenn seine Immunität aufgehoben wurde.

    Die Aufhebung der Immunität des Bundespräsidenten ist in der Geschichte noch nicht vorgekommen und wirft einige Fragen auf. Das Verfahren wird nun ähnlich wie bei Bundestagsabgeordneten ablaufen. Danach ist die Zustimmung des Bundestags erforderlich. Wird dann die Immunität des Bundespräsidenten aufgehoben, so kann die Staatsanwaltschaft gegen Wulff ermitteln. Dann kann es zur Anklage oder zur Einstellung des Verfahrens kommen.

    So wie es momentan aussieht, soll die Immunität Wulffs relativ schnell aufgehoben werden, um den Weg für Ermittlungen frei zu machen. Insbesondere soll dies der Rechtsstaatlichkeit gerecht werden. Denn es soll ja jeder vor dem Gesetz gleich sein. Also müssen auch Ermittlungen gegen den Bundespräsidenten möglich sein. Grundsätzlich… Aber die „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ ist nach § 90 StGB strafbar. Steht er also über dem Gesetz? Das muss zweifelsfrei verneint werden. Und Ermittlungen abzulehnen, weil er nun einmal (zumindest formal) das höchste Amt in Deutschland innehat ist, ist fraglich. So dass man wohl zu dem Ergebnis kommen muss, dass strafrechtliche Ermittlungen mit einem ausreichenden Anfangsverdacht und der Zustimmung und damit auch Prüfung durch den  Bundestag grundsätzlich möglich sein müssen. Allerdings sollte zu jeden Zeit auch die Unschuldsvermutung bestehen bleiben. Denn wenn jeder strafrechtliche Konsequenzen für sein Handeln zu tragen hat, so muss auch jedem in gleichem Maße die Unschuldsvermutung zu Gute kommen. Das sollte nicht vergessen werden…!


  • Quelle: Pressemitteilung des 1. Strafsenats (BGH) Nr. 020/2012 vom 07.02.2012

    Mit der gestrigen Entscheidung hob der Strafsenat die Verurteilung eines wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen Angeklagten auf verwies die Sache zurück an das Landgericht Augsburg, da die Strafzumessung fehlerhaft sei. Bei der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe seien nur besonders gewichtigte Strafmilderungsgründe für eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe denkbar.

    Pressemitteilung:

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

    2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

    Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.

    Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11


  • Die Staatsanwaltschaft Berlin hat Anklage gegen eine „Drogenbande“ bestehend aus sechs Männern im Alter von 35 bis 52 Jahren erhoben. Laut Anklage haben sich die Männer dem bandenmäßigen Rauschgifthandel schuldig gemacht.
    Bei der Gruppe wurden im August letzten Jahres rund 100 Kilogramm Kokain mit einem Wert in Millionenhöhe gefunden. Die Männer wurden in Bremerhaven gestellt.
    Im Falle einer Verurteilung drohen den Männern zwischen fünf und fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.

    (Quelle: Berliner Morgenpost online vom 30.01.2012)


  • Unterlassene Hilfeleistung: Der BGH bestätigt in der folgenden Entscheidung die Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtverhinderns des Todes einer Studentin.

    Der Angeklagte traf auf die junge Frau, die sich offenbar zuvor per Einnahme eines Drogenersatzstoffes das Leben zu nehmen versuchte, und verließ nach einiger Zeit die Wohnung, ohne Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Er wurde zu sieben Jahre Haft verurteilt.

  • Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und versuchten Computerbetruges  zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

    Gegen die Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Er rügte, dass das Verfahren – bezogen auf die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes – entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen sei, da insofern kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt und somit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht.

    Dazu der BGH:

    Das Formular des Eröffnungsbeschlusses vom 15. Februar 2011, mit dem die den Tatvorwurf des (besonders) schweren Raubes betreffende Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, ist allein vom Vorsitzenden unterschrieben. Es kann dahinstehen, ob es wegen der fehlenden Unterschriften der beiden Beisitzer bereits an einer notwendigen Förmlichkeit für einen wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt (so BGH, Urteil vom 1. März 1977 – 1 StR 776/76; Beschluss vom 9. Juni 1981 – 4 StR 263/81, NStZ 1981, 448; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Mai 1991 – 1 Ss 43/91, NJW 1991, 2849, 2850; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 203 Rn. 8; HK-StPO-Julius, 4. Aufl., § 207 Rn. 18; offen gelassen von BGH, Urteil vom 15. Dezember 1986 – StbSt [R] 5/86, BGHSt 34, 248, 249) oder ob, wie die wohl herrschende Ansicht annimmt, eine fehlende oder nicht von allen mitwirkenden Richtern vorgenommene Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses jedenfalls dann an dessen Wirksamkeit nichts ändert, wenn anderweitig nachgewiesen ist, dass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (s. etwa RG, Urteil vom 3. Februar 1910 – III 1038/09, RGSt 43, 217, 218; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1954 – 5 StR 703/53, NJW 1954, 360; vom 5. Februar 1997 – 5 StR 249/96, NJW 1997, 1380, 1381; vom 8. Juni 1999 – 1 StR 87/99, NStZ-RR 2000, 34; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Vor § 33 Rn. 6; KK-Schneider, StPO, 6. Aufl., § 207 Rn. 29); denn eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vermag der Senat hier nach den konkreten Umständen nicht festzustellen.

    Die eingeholten dienstlichen Äußerungen sind unergiebig. Die Beisitzer haben mitgeteilt, sich „an die Fassung des Eröffnungsbeschlusses konkret nicht erinnern“ zu können. Eine tatsächliche Beschlussfassung ergibt sich nicht daraus, dass sie – wie sie ausführen – über den Fall und die für eine Eröffnung ausreichende Beweislage gesprochen haben. Denn allein die Erörterung der Beweislage beinhaltet noch nicht die Willensäußerung, die Eröffnung zu beschließen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 1983 – 3 StR 512/82, StV 1983, 318). Dies gilt vor allem angesichts der Tatsache, dass die Beisitzer die Gespräche zeitlich nicht näher eingrenzen konnten und damit offen bleibt, ob die Gespräche überhaupt vor oder an dem Datum der vermeintlichen Beschlussfassung stattgefunden hatten.

    Die Unwirksamkeit des vermeintlichen Beschlusses vom 15. Februar 2011 ist nicht durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung geheilt worden. Eine solche ist insbesondere nicht in dem von der gesamten Kammer unterschriebenen Beschluss vom 18. April 2011 zu sehen, mit dem sie die den versuchten Computerbetrug betreffende Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, beide Verfahren verbunden und die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung bestimmt hat. Denn hieraus ergibt sich mangels entsprechender inhaltlicher Anknüpfungspunkte nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens in Bezug auf die erste Anklage tatsächlich beschlossen haben (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; ähnlich auch BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1988 – 1 StR 223/88; vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2010 III-3 RVs 117/10, NStZ-RR 2011, 105; OLG Köln, Beschluss vom 26. September 2003 – Ss 388/03 – 199, NStZ-RR 2004, 48, 49). Im Übrigen belegen auch die dienstlichen Äußerungen nicht, dass die Beisitzer im Rahmen der Verbindung eine Eröffnungsentscheidung über die erste Anklage treffen wollten. Vielmehr bestand für eine solche Entscheidung aus ihrer Sicht schon deshalb kein Anlass, weil sie davon ausgingen, dass auch der Vorwurf des besonders schweren Raubes habe verhandelt werden sollen.

    Eine Nachholung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung scheitert jedenfalls daran, dass die Kammer lediglich mit zwei Berufsrichtern verhandelte, die Eröffnungsentscheidung aber durch die Kammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung – also mit drei Berufsrichtern ohne Schöffen – zu treffen ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 596/09).

    Der BGH schließt sich folglich der Auffassung der Revision an. Es liegt damit kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vor, welcher allerdings erforderlich ist. Es wird leider nicht deutlich, wie dem Landgericht das „Missgeschick“ unbemerkt passieren konnte. Zumindest stellt das Fehlen eines wirksamen Beschlusses ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Folge hat.

    BGH, Beschluss vom 29.09.2011, Az.: 3 StR 280/11

  • KG Berlin, Beschluss vom 13.05.2011, Az.: (3) 1 Ss 20/11 (43/11)

    Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht Berlin mit der Maßgabe verworfen, dass er der vollendeten gefährlichen Körperverletzung schuldig sei. Ferner hat ihm die Strafkammer gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu bezahlen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

    Zum einen rügte er, dass die Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO hätte ausgesetzt werden müssen. Zwar wurde ihm der rechtlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung erteilt. Dies reichte dem Angeklagten aber nicht. Das KG lehnte es ab, da „dies lediglich den Verlust der Strafmilderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB bedeutet und kein gegenüber der zugelassenen Anklage schwereres Strafgesetz zur Anwendung gelangt“. Die Verfahrensrüge hatte folglich keinen Erfolg.

    Mit der Sachrüge beanstandete der Mann, die Feststellungen des Landgerichts.

    Dazu das KG:

    „Nach dessen Feststellungen ist der Angeklagte mit einer über den Kopf erhobenen Metallstange auf den Zeugen Bo zugegangen und hat diesen geschlagen. Dabei habe er den zur Abwehr erhobenen linken Unterarm des Zeugen getroffen, ihn jedoch nicht verletzt. Aufgrund des Schlages sei der Zeuge ins Stolpern geraten und rückwärts auf den gepflasterten Boden gefallen, wodurch er sich am rechten Ellenbogen eine schmerzhafte Schürfwunde zugezogen habe (UA S. 3). Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Wenngleich es sich bei der Metallstange um ein gefährliches Werkzeug handelt, genügt es nicht, wenn durch dessen Verwendung ein Kausalverlauf ausgelöst wird, der mittelbar zur Körperverletzung führt, sondern der Einsatz des gefährlichen Tatwerkzeuges muss den Erfolg unmittelbar bewirken [vgl. BGH NStZ 2010, 512, 513 und 2007, 405]. Vorliegend aber fehlt es an eben dieser unmittelbaren Einwirkung auf den Zeugen. Die körperliche Berührung wurde von dem Zeugen nicht als schmerzhaft empfunden und hatte nach den Feststellungen keinerlei unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge, sondern diese wurde erst durch die Abwehrbewegung und den anschließenden Sturz des Zeugen verursacht.“

    Das KG hebt somit das angefochtene Urteil auf. Eine Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung könne nicht bestehen bleiben.

    Zwar liegt in der Metallstange ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, allerdings hat er Einsatz dieses Werkzeugs nicht unmittelbar zur Körperverletzung geführt. Das somit das Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht erfüllt ist, hat sich der Angeklagte nicht der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht.


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 181/2011 vom 10.11.2011

    Der Strafsenat hebt den Freispruch auf Grund von Notwehr aus den folgenden Gründen auf, die Strafverteidigung war damit nicht erfolgreich.

    Pressemitteilung:

    Tötung eines homosexuellen Freiers: Auf Notwehr gestützter Freispruch aufgehoben

    Das Landgericht Berlin hat – der Einlassung des 31jährigen Angeklagten folgend – festgestellt, dass sich dieser in seiner Wohnung zu homosexuellen Handlungen gegen Bezahlung mit einem 63jährigen Beamten verabredet hatte; nach einem Streit wegen verweigerter Vorauszahlung griff der Freier den Angeklagten durch Würgen an; nachdem der Angeklagte einen ersten Angriff erfolgreich abgewehrt hatte, begegnete er dem zweiten Würgeangriff seinerseits mit Würgen bis zum Todeseintritt. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die dem Freispruch aufgrund angenommener Notwehr zugrundeliegende Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft beanstandet.  

    Der Strafsenat hat ferner – auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers – eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung aufgehoben. Der Angeklagte hatte am 20. Juni 2009 einen 14-jährigen Jungen anal – auch mit einer Flasche – vergewaltigt und ihm mit einem Messer in den Hals gestochen. Diese Handlung hatte das Landgericht als versuchten Totschlag bewertet, dem Angeklagten aber einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zugebilligt. Die dem zugrundeliegenden Beweiswürdigung hat der Strafsenat ebenfalls beanstandet.  

    Eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts wird die Sache umfassend – die Vergewaltigungstat auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – neu aufzuklären und zu bewerten haben.

    Urteil vom 9. November 2011 – 5 StR 328/11

    LG Berlin – Urteil vom 21. Dezember 2010 – 1 Kap Js 1228/09 Ks (18/09)

    Karlsruhe, den 10. Dezember 2011

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

    Gegen die Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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