Auf Demonstrationen ist es heutzutage üblich, dass die Polizei Videoaufzeichnungen macht. Dies dient unter anderem auch dazu, um spätere Gewalttäter zur Rechenschaft ziehen zu können. Die spannende Frage: Darf man auch die Polizei filmen?
(Mehr) Transparenz im Strafverfahren
von Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg
In der 5. AG des 34. Strafverteidiger-Tage in Hamburg wurde sich primär mit dem Gesetzentwurf des Strafrechtsausschusses der BRAK zur Verbesserung der Wahrheitsfindung im Strafverfahren vom 18.02.2010 auseinandergesetzt, der den verstärkten Einsatz von Bild-Ton-Technik mit sich bringt. Doch ist die Videoaufzeichnung ein sinnvoller und vor allem zeitgemäßer Schritt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder führen solche Methoden der Videovernehmung zu einer Totalüberwachung?
Für die Polizeibehörde bedeutet die Videovernehmung eine neue Art der Kontrolle, die sich der vernehmende Polizeibeamte im späteren Verfahren ausgesetzt sehen könnte und eine konkrete Überprüfung der Vernehmung und dessen rechtstaatlicher Durchführung ermöglicht. Diese hat auch für einen bewusst täuschenden oder lügenden Vernehmungsbeamten Folgen.
Anders sehen es jedoch die Teilnehmer der AG. Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Aussage und insbesondere eines Geständnisses bedeutet für den Strafverteidiger, sich zwar auf der einen Seite über Risikofaktoren und Begleitumstände zu informieren und auch sein persönliches Geschick zu nutzen, jedoch ist die Verwendung von authentischen Protokollen unabdingbar. Der Einsatz von Videovernehmungen erschafft darüber hinaus nicht nur ein solches Wortprotokoll, sondern bietet deutlich mehr Platz für die Überprüfung des tatsächlichen Ablaufes der Vernehmung.
Aus diesem Grund begrüßen die Teilnehmer der AG den BRAK-Entwurf zur Videodokumentation und führen noch einige Ergänzungen an:
Das Video als Protokollbefehl sollte nach Vorstellung der Teilnehmer nach jedem Hauptverhandlungstag zu den Akten genommen werden. Zusätzlich müsste das Video noch in der laufenden Hauptverhandlung gemäß §147 StPO für die Verteidigung einsehbar sein, so dass weitere Unklarheiten in der Beweisaufnahme und sonstige fehlerhafte Abläufe aufgeklärt werden könnten. Hierzu weisen die Teilnehmer der 5. AG darauf hin, dass eine Videoaufnahme der Hauptverhandlung – wie sich in anderen Rechtskreisen bereits zeigte – einen „gewissen Disziplinareffekt auf die Verfahrensbeteiligten“ hat.
Des Weiteren bietet die Videodokumentation auch die nahe liegende Erweiterungsmöglichkeit, sich auch auf das Ermittlungsverfahren auszudehnen und beispielsweise bei Beschuldigtenvernehmungen durch die Videoaufzeichnung Manipulationen und Fehler aufzuzeigen, jedenfalls durch diese Kontrolle zu minimieren.
Interessant ist ferner, inwiefern der Einsatz von Videoaufzeichnungen das Aussageverhalten der Beschuldigten verändert und dieser durch eine solche technische Kontrolle einer (auch subjektiv empfundenen) anderen Situation ausgesetzt wird. Empirische Studien und eine wissenschaftliche Begleitung über das eventuell geänderte Aussageverhalten sind wünschenswert.
Allerdings kritisieren die Teilnehmer der 5. AG, dass der neue Entwurf zur Videodokumentation in § 136 StPO nF nicht die Belehrungspflicht über die Videovernehmung vorsieht. Es wird aufgrund der eventuell bedeutsamen Rolle der Videoaufzeichnung für das spätere Verfahren eine zwingende Verteidigerbeiordnung bei der geplanten Videovernehmung des Beschuldigten gefordert, um bei dem Beschuldigten zu keinem (späteren) Nachteil zu sorgen.
BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009
Das Bundesverfassungsgericht hatte im vorliegenden Fall über die Rechtmäßigkeit einer Video-Überwachung durch das Verkehrskontrollsystems Typ VKS zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2006 auf der BAB 19 durch das VKS System im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommen und rügt infolge dessen diese Aufzeichnung, die ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung darstellt.
Zudem war die Rechtsgrundlage des Eingriffes zu prüfen, auf die sich die zuständige Stelle in dem Bußgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer berief. So hatte das Amtsgericht „im angefochtenen Urteil die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen“.
Hierzu stellten die Richter des BVerfG fest:
„In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).“
So sei zwar eine solche Video-Überwachung im Verkehrsrecht nicht generell unzulässig, jedoch stellt die Rechtsgrundlage des herangezogenen Erlasses des Wirtschaftministeriums Mecklenburg-Vorpommern keine geeignete Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff dar:
„Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass – ausweislich der einleitenden Bemerkung – um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 <227> [BVerfG 31.05.1988 – 1 BvR 520/83]). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>)“
Aus diesem Grund verwiesen die Richter die Klage zurück an das zuständige Amtsgericht zur erneuten Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde war im Übrigen unzulässig.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine solche Video-Überwachung im Straßenverkehr in Zukunft geschaffen wird und wie die Gerichte dann zu entscheiden haben.
Das vollständige Urteil findet sich auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner