Vorteilsgewährung

  • Vor zwei Jahren trat Christian Wulff als Bundespräsident zurück. Nun endet der Prozess mit einem Freispruch in allen Punkten, was für viele Prozessbeobachter wenig überraschend ist.

    Wie lautete der Vorwurf gegen Christian Wulff?

    Die Staatsanwaltschaft Hannover warf dem ehemaligen Bundespräsidenten Wulff in ihrer Anklageschrift Bestechlichkeit (§ 332 StGB) vor. Zuvor hatte Wulff eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage von 20.000 Euro abgelehnt. Er war sich keiner Schuld bewusst und wollte den Freispruch.

  • Im Wirtschaftsstrafverfahren wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) rund um den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff hat die bisherige Beweisaufnahme keinen Nachweis der Schuld erbracht. Nicht nur Strafrechtsexperten fragen sich, auf welcher Grundlage überhaupt Anklage erhoben und die Angeklagte zumindest teilweise zugelassen worden ist.

  • Wie bekannt wurde, will die Staatsanwaltschaft Hannover eventuell Anklage gegen den derzeitigen Bundespräsidenten Christian Wulff erheben. Es bestehe der Anfangsverdacht, dass sich Wulff in seiner Zeit als niedersächsischer Ministerpräsident der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) beziehungsweise Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) schuldig gemacht habe.

    Die Einleitung des Ermittlungsverfahren allerdings ist gar nicht so einfach. Denn: Während seiner Amtszeit genießt der Bundespräsident – wie auch grundsätzlich alle Bundestagsabgeordneten – strafrechtliche Immunität. Das heißt, dass er strafrechtlich nicht einfach verfolgt werden kann. Ermittlungen können danach erst geführt werden, wenn seine Immunität aufgehoben wurde.

    Die Aufhebung der Immunität des Bundespräsidenten ist in der Geschichte noch nicht vorgekommen und wirft einige Fragen auf. Das Verfahren wird nun ähnlich wie bei Bundestagsabgeordneten ablaufen. Danach ist die Zustimmung des Bundestags erforderlich. Wird dann die Immunität des Bundespräsidenten aufgehoben, so kann die Staatsanwaltschaft gegen Wulff ermitteln. Dann kann es zur Anklage oder zur Einstellung des Verfahrens kommen.

    So wie es momentan aussieht, soll die Immunität Wulffs relativ schnell aufgehoben werden, um den Weg für Ermittlungen frei zu machen. Insbesondere soll dies der Rechtsstaatlichkeit gerecht werden. Denn es soll ja jeder vor dem Gesetz gleich sein. Also müssen auch Ermittlungen gegen den Bundespräsidenten möglich sein. Grundsätzlich… Aber die „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ ist nach § 90 StGB strafbar. Steht er also über dem Gesetz? Das muss zweifelsfrei verneint werden. Und Ermittlungen abzulehnen, weil er nun einmal (zumindest formal) das höchste Amt in Deutschland innehat ist, ist fraglich. So dass man wohl zu dem Ergebnis kommen muss, dass strafrechtliche Ermittlungen mit einem ausreichenden Anfangsverdacht und der Zustimmung und damit auch Prüfung durch den  Bundestag grundsätzlich möglich sein müssen. Allerdings sollte zu jeden Zeit auch die Unschuldsvermutung bestehen bleiben. Denn wenn jeder strafrechtliche Konsequenzen für sein Handeln zu tragen hat, so muss auch jedem in gleichem Maße die Unschuldsvermutung zu Gute kommen. Das sollte nicht vergessen werden…!


  • Seit Wochen wird das Thema „Kredit-Affäre“ von Bundespräsidenten Christian Wulff in den Medien diskutiert und längst wurde der Spielball der zuständigen Staatsanwaltschaft zugespielt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart reagierte und gab heute bekannt, dass sie die Ermittlungen mangels Anfangsverdacht jetzt vorerst einstellen. Im Raum stand unter anderem der Verdacht wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung sowie Untreue im Zuge der günstigen Konditionen durch die BW-Bank.

    So erklärte die Staatsanwaltschaft jetzt gegenüber den Medien, dass sich „weder aus dem Vorbringen der Anzeigeerstatter noch aus den bisherigen Presseveröffentlichungen und den durch die Bank vorgelegten Unterlagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat ergeben“.

    Stattdessen sind weitere brisante Meldungen zu Christian Wulff erschienen. So soll nach einem Bericht der „Berliner Zeitung“ er neben „Upgrades“ von Flugtickets auch einen „VIP-Vertrag“ beim Autokauf erhalten haben. Auch hier sind auffallend günstige Konditionen im Zinssatz gewährt worden. Die Anwälte von Wulff dementierten diesen Bericht.

    Die Diskussion rund um Wulff wird uns somit wohl weiterbeschäftigen.

    ( Quelle: n-tv, 19.01.2012 )


  • BGH, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 156/11

    Das Landgericht Halle hat den Angeklagten N. – tätig als Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung – wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsgewährung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
    Gegen den Angeklagten Sch. – tätig als Rechtspfleger beim Amtsgericht – hat es wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsannahme eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 € verhängt.

    Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Rechtsfolgenaussprüche. Im Ergebnis hat keines der Rechtsmittel Erfolg.

    Zum Sachverhalt:
    Der Angeklagte Sch. ordnete über ein Grundstück die Zwangsverwaltung an und bestelle dafür den Angeklagten N. zum Zwangsverwalter. Der Sch. wohnte dabei in der Dachgeschoßwohnung auf dem Grundstück, was ihm vom damaligen Eigentümer gestattet wurde. Er bewohnte die Wohnung auch weiterhin, ohne Geld an den Zwangsverwalter N. zu zahlen. Dieser wusste davon, versprach sich aber Vorteile aufgrund der Tätigkeit des Sch. Zwischen Februar 2003 und November 2007 entstand dem Sch. ein Vorteil durch die kostenlosen Nutzung der Wohnung von insgesamt 8.408,84 € (108,50 €/Monat Kaltmiete und 36,48 €/Monat Betriebskosten).

    Der BGH bestätigte die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Untreue gemäß § 266 I StGB durch das Landgericht und sah insbesondere die mit der Revision beanstandete Vermögensbetreuungspflicht als gegeben.

    Zum Angeklagten N. führte der 4. Strafsenat des BGH aus:

    „Eine solche Vermögensbetreuungspflicht – wie auch seine Garantenstellung gegenüber der Gläubigerin von Johann-Christian T. und diesem selbst – bestand für den Angeklagten N. aufgrund von §§ 152, 154 ZVG in Verbindung mit dem Beschluss über seine Bestellung zum Zwangsverwalter.“

    Diese Pflicht habe der Angeklagte N. durch das Unterlassen der Einforderung und Einziehung des Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung und der Betriebskosten beim Angeklagten Sch. verletzt.

    Zum Angeklagten Sch.:

    „Gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte Sch. verstoßen, da er den Zwangsverwalter nicht dazu anhielt, bei ihm selbst Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Betriebskosten einzufordern.“

    Folglich hätte der Sch., um den Tatbestand der Untreue nicht zu verwirklichen, den Zwangsverwalter N. zur Einforderung der Miete bewegen müssen. Zudem beanstandete die Staatsanwaltschaft das Strafmaß, welches zu milde sei. Außerdem hätte gegen den Angeklagten N. ein Berufsverbot ergehen sollen. Der BGH wies auch die Revision der Staatsanwaltschaft zurück:

    „Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist jedoch in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN). Auch die Frage, welchen Umständen der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – 2 StR 498/09).
    Die Grenze des Vertretbaren und damit den ihm eingeräumten Spielraum hat das Landgericht bei der Festsetzung der Strafen gegen die Angeklagten noch nicht überschritten. Einen durchgreifenden Rechtsfehler weist die Strafzumessung – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2011 dargelegt hat – letztlich nicht auf. Dies gilt auch für die Nicht-Verhängung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten N.“

    Damit verwarf der BGH die Revisionen und das Urteil des Landgerichts wird rechtskräftig.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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