Antwortet ein Bewerber wahrheitswidrig auf solch eine Frage nach einem gegen ihn bereits eingestellten Ermittlungsverfahren, darf er deswegen nicht entlassen werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber einen Stellenbewerber nach eingestellte Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 153 ff. StPO befragen darf. Die Richter verneinen dieses Recht mit Blick auf § 53 Bundeszentralregistergesetz. Die Wertentscheidung in diesem Paragraphen macht deutlich, dass lediglich die dort genannten Verurteilungen zu offenbaren sind.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner