Der Angeklagte S. wurde vom Landgericht Oldenburg wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, Angeklagter B zu einer solchen von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Weitere Angeklagte wurden zu einer Geldstrafe und zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Die Angeklagten S. und B wenden sich gegen das Urteil mit ihrer Sachrüge innerhalb der Revision. Diese haben in der Sache Erfolg und sind gemäß §357 StPO auf weiteren, nicht revidierenden Angeklagten zu erstrecken.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner