Wiedereinsetzung

  • Der Angeklagte wurde vom Amtsgerichts mit Urteil vom 07.09.2011 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in vier Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten – mit Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt.
    Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger mit am 15.09.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Rechtsmittel eingelegt und wegen der versäumten Rechtsmittelfrist zugleich Wiedereinsetzung beantragt.

  • BGH, Beschluss vom 20.10.2011, Az.: 1 StR 354/11

    Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen „falscher Angaben in Tateinheit mit falschen Angaben in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Betrug in 14 sachlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen, den er auf ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu seinem Pflichtverteidiger gestützt hatte. Diesen Antrag hat der BGH verworfen.

    Allerdings seinen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nach Ansicht des BGH rechtsfehlerhaft:

    „Die Ausführungen in den Urteilsgründen, zu Lasten des überwiegend bestreitenden Angeklagten sei dessen fehlende „Einsicht darin, dass er Fehler gemacht hat“ zu berücksichtigen (UA S. 178), lassen besorgen, dass prozessual zulässiges Verteidigungsverhalten zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 3 StR 192/10; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 1 StR 199/07 jew. mwN). Zwar kann ein Verhalten des Täters nach der Tat strafschärfend wirken, wenn es trotz der ihm zu-stehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1981 – 3 StR 61/81; BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 127/85) oder wenn die Grenzen angemessener Verteidigung eindeutig überschritten sind und das Vorbringen des Angeklagten eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 – 4 StR 576/03; zum Ganzen auch Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 46 Rn. 41 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 378 ff.). Dafür ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich.“

    Der BGH betont hier den eigentlich allgemein bekannten Grundsatz, das eine angemessene Verteidigung nicht zu einer Strafschärfung führen darf. Ein prozessual zulässiges Verteidigungsverhalten kann logischerweise zu keinerlei Nachteilen für den Angeklagten führen.


  • Die Angeklagte stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung. Dies lehnte das Landgerichts Potsdam ab. Die Angeklagte legte sofortige Beschwerde ein. Mit der Revision wendet sie sich gegen die Verwerfung der Berufung.

  • Der Beschwerdeführer wurde vom AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Auflage wurden 100 Stunden gemeinnützige Arbeit festgelegt. Das AG widerrief die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 11.09.2008, welcher dem Beschwerdeführer am 19.09.2008 zugestellt wurde.

    Am 11.11.2009 legte sein Verteidiger gegen den Widerrufsbeschluss Beschwerde ein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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