Wirtschaftsstrafrecht

  • In der Diskussion um die Kreditaffäre des Bundespräsidenten Christian Wulff ist jetzt ein Gutachten des Staatsrechtlers  Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim in Heft 3 der NVwZ erschienen. Demnach hat Christian Wulff aus strafrechtlicher Sicht gegen § 331 StGB (Vorteilsannahme im Amt) verstoßen als er das Darlehen in Höhe von 500.000 Euro entgegen nahm während seiner Amtszeit als Ministerpräsident des Landes Niedersachsen. Verletzte er also das Wirtschaftsstrafrecht?

    Der § 331 I StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sowie Geldstrafe bedroht und schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Amtsträgern und in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen.

    Gesetzestext des § 331 I, II StGB

    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    Dennoch ist eine Strafverfolgung erst möglich, wenn Wulff das Amt als Bundespräsidenten niederlegt bzw. nicht mehr im Amt ist.

    An dieser Stelle sei auf einen ausführlichen Überblick zu der Norm sowie andere Vorschriften der Bestechungsdelikte hingewiesen.


  • Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat Anklage gegen einen 47-jährigen Ingenieur und sechs mutmaßliche Komplizen erhoben. Laut Anklage hat der Mann  sich der Untreue und der Bestechlichkeit schuldig gemacht.
    So soll der Ingenieur mit dem Ausbau einer Anlage für regenerative Energie beauftragt gewesen sein. Dabei gehörte es zu seinen Aufgaben, die Vergabe von Aufträgen vorzubereiten und in diesem Rahmen dem Auftraggeber das günstigste Angebot zu empfehlen. Stattdessen habe er dem Auftraggeber aber völlig überteuerte Angebote vorgelegt.
    Dafür verlangte er von den von ihm empfohlenen Unternehmen eine Bezahlung für seine Vermittlungstätigkeit.

    Der Mann wurde festgenommen und sitzt in Untersuchungshaft.

    ( Quelle: Morgenweb online vom 21.12.2011 )


  • Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen sowie wegen Untreue in 33 Fällen und wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weiter hat es ausgesprochen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

  • Wirtschaftsstrafrecht: Am Montag zum Prozessauftakt erschien der ehemalige BayernLB Vorstand Gerhard Gribkowsky sichtlich locker mit seinen drei Anwälten bzw. Strafverteidigern und erklärte sodann, dass er keine Aussage zur Sache machen werde.

    Ihm wird vorgeworfen, insgesamt 66 Millionen Dollar veruntreut zu haben, die an Bernie Ecclestone, dem Chef der Formel 1, gezahlt worden seien. Anders rum soll der Kopf der Formel 1 knapp 44 Millionen Dollar an die „Stiftung Sonnenschein“ überwiesen haben, welches Gribkowsky gehörte. Seit knapp einem dreiviertel Jahr befindet sich dieser in Untersuchungshaft und die Konten sind seitdem eingefroren.

  • Es ist gerade einmal 2 Wochen her, da kündigte die Elektronikkette „Media Markt“ an, auf den Preiskampf der letzten Jahre fortan zu verzichten und nun individuelle und günstigere Preise vor Ort anzubieten. Sowohl Media Markt als auch Saturn gehören beide dem Metro-Konzern an und leiden unter anderem unter solch einem Preiskampf.

    Nun wurde bekannt, dass ein „Top-Manager“ von Media Markt am vergangenen Mittwoch unter dem Verdacht der Korruption festgenommen worden. Dieser sowie dessen Ehefrau und drei Geschäftspartner sitzen laut der „SZ“ nun in Untersuchungshaft (U-Haft). Dem Spitzenmanager drohen bis zu drei Jahren Haft. Ihm werden besonders schwere Fällen der Bestechung und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vorgeworfen.

    So soll ein Geschäftsmann aus Wetzler in den Jahren 2005 bis 2010 insgesamt 3.5 Millionen Euro „Schmiergeld“ bezahlt haben. Dafür durfte er in den Geschäften von Media Markt und Saturn exklusiv an einen Stand „DSL Verträge“ anbieten und verkaufen. So kassierte er knapp 50 Millionen Euro Provisionen.

    Schon im Juli gab es eine große Razzia in knapp 20 Büros und Privatwohnen.  Insgesamt seien 19 Personen involviert, wie die Staatsanwaltschaft vermeldet. Es dürften also noch einige weitere Ermittlungen abgeschlossen und Verfahren eröffnet werden.

    ( Quelle: SPON, 19.10.2011 )


  • Wirtschaftsstrafrecht: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Grundlage der Verurteilung sind nicht zur Umsatzsteuer erklärte, durch Scheinrechnungen abgedeckte Schwarzeinkäufe und -verkäufe von Telefonkarten. Zusätzlich gründete der Angeklagte zwei Unternehmen, die er mit Hilfe von Strohleuten führte. Insgesamt hinterzog er Umsatzsteuern in Höhe von über zwei Millionen Euro.

    Bei den 16 Taten reichen die jeweiligen Beträge von 19.918 € bis zu 203.952 €. Bei 13 Taten liegt der Hinterziehungsbetrag über 100.000 €, acht dieser Taten wurden nach dem 1. Januar 2008 begangen. Auch in diesen Fällen hat die Strafkammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt und Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und vier Monaten verhängt.

  • OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 1 Ws 271-274/11

    Den Angeklagten wurde vorgeworfen, den Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in Millionenhöhe vorenthalten  und somit eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Dabei sollen sie 179 Arbeitnehmer als lediglich „geringfügig beschäftigt“ gemeldet haben, obwohl diese als Toilettenreinigungskräfte an Autobahnraststätten in größerem Maße beschäftigt waren. Zudem wurde ihnen vorgeworfen Umsatz- und Lohnsteuer hinterzogen zu haben.
    Laut Anklage haben sie sich damit des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in elf Fällen, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten in 25 Fällen, der Verkürzung von Umsatzsteuer in zehn Fällen, der Verkürzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in 35 Fällen, sowie den Angeklagten A. und T. Verkürzung von Einkommenssteuer in zwei bzw. vier Fällen schuldig gemacht.
    Das Landgericht Hildesheim hat daraufhin das Hauptverfahren wegen einiger Anklagevorwürde eröffnet und bezüglich anderen abgelehnt.
    Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
    Dazu führte das OLG Celle aus, dass im Wirtschaftsstrafrecht eine Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern und anderer Beträge dem Tatrichter grundsätzlich erlaubt ist. Allerdings müssten bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dürfe es keine andere sicherere Methode geben. Dann dürfe sich das Gericht sogar an Schätzungen anderer Stellen – wie z.B. des Finanzamts – halten.

    „Allerdings darf bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme „nicht vorschnell auf eine Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint“ (BGH NStZ 2010, 635). Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tatsachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und besonders Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungsbehörden sich darauf beschränkten, die Lohnsumme zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.“

    Nach Ansicht des OLG lag es hier aber so, dass zuvor noch Arbeitnehmer hätten vernommen werden können. Dies wäre auch kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Zwar ist diese Ermittlung nicht zwangsweise vom Gericht selbst durchzuführen, vielmehr könnte das Gericht eine Beweiserhebung anordnen. Allerdings sind Ermittlungen dieses Umfangs von der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Daher war die  Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gerechtfertigt.


  • BGH, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 156/11

    Das Landgericht Halle hat den Angeklagten N. – tätig als Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung – wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsgewährung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
    Gegen den Angeklagten Sch. – tätig als Rechtspfleger beim Amtsgericht – hat es wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsannahme eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 € verhängt.

    Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Rechtsfolgenaussprüche. Im Ergebnis hat keines der Rechtsmittel Erfolg.

    Zum Sachverhalt:
    Der Angeklagte Sch. ordnete über ein Grundstück die Zwangsverwaltung an und bestelle dafür den Angeklagten N. zum Zwangsverwalter. Der Sch. wohnte dabei in der Dachgeschoßwohnung auf dem Grundstück, was ihm vom damaligen Eigentümer gestattet wurde. Er bewohnte die Wohnung auch weiterhin, ohne Geld an den Zwangsverwalter N. zu zahlen. Dieser wusste davon, versprach sich aber Vorteile aufgrund der Tätigkeit des Sch. Zwischen Februar 2003 und November 2007 entstand dem Sch. ein Vorteil durch die kostenlosen Nutzung der Wohnung von insgesamt 8.408,84 € (108,50 €/Monat Kaltmiete und 36,48 €/Monat Betriebskosten).

    Der BGH bestätigte die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Untreue gemäß § 266 I StGB durch das Landgericht und sah insbesondere die mit der Revision beanstandete Vermögensbetreuungspflicht als gegeben.

    Zum Angeklagten N. führte der 4. Strafsenat des BGH aus:

    „Eine solche Vermögensbetreuungspflicht – wie auch seine Garantenstellung gegenüber der Gläubigerin von Johann-Christian T. und diesem selbst – bestand für den Angeklagten N. aufgrund von §§ 152, 154 ZVG in Verbindung mit dem Beschluss über seine Bestellung zum Zwangsverwalter.“

    Diese Pflicht habe der Angeklagte N. durch das Unterlassen der Einforderung und Einziehung des Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung und der Betriebskosten beim Angeklagten Sch. verletzt.

    Zum Angeklagten Sch.:

    „Gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte Sch. verstoßen, da er den Zwangsverwalter nicht dazu anhielt, bei ihm selbst Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Betriebskosten einzufordern.“

    Folglich hätte der Sch., um den Tatbestand der Untreue nicht zu verwirklichen, den Zwangsverwalter N. zur Einforderung der Miete bewegen müssen. Zudem beanstandete die Staatsanwaltschaft das Strafmaß, welches zu milde sei. Außerdem hätte gegen den Angeklagten N. ein Berufsverbot ergehen sollen. Der BGH wies auch die Revision der Staatsanwaltschaft zurück:

    „Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist jedoch in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN). Auch die Frage, welchen Umständen der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – 2 StR 498/09).
    Die Grenze des Vertretbaren und damit den ihm eingeräumten Spielraum hat das Landgericht bei der Festsetzung der Strafen gegen die Angeklagten noch nicht überschritten. Einen durchgreifenden Rechtsfehler weist die Strafzumessung – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2011 dargelegt hat – letztlich nicht auf. Dies gilt auch für die Nicht-Verhängung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten N.“

    Damit verwarf der BGH die Revisionen und das Urteil des Landgerichts wird rechtskräftig.


  • BGH, Pressemitteilung vom 05.08.2011

    Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen die Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit ( § 332 StGB) und Betrug ( § 263 stGB ) aus den folgenden Gründen und Erwägungen verworfen.

    Pressemitteilung:

    Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB)* in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB)** und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten weitere Straftaten zur Last gelegt. Insoweit wurde das Verfahren teilweise eingestellt. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen

    Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine „Spende“ und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine „Spende“. Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte „Spende“ (7.500,- € „bar und in kleinen Scheinen“) für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (§ 17 StGB)***.

    Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen (u.a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.

    Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den Patienten hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universitätsklinikum war. Das Landgericht hat dies als Betrug bzw. versuchten Betrug (§ 263 StGB) gewertet.

    Der Bundesgerichtshof  hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); die umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision zurückgenommen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 13. Juli 2011 – 1 StR 692/10
    Landgericht Essen – Urteil vom 12. März 2010, 56 KLs 20/08

     


  • Einer Studie der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft zum Wirtschaftsstrafrecht zufolge sind für 17 Prozent der Mitarbeiter großer Unternehmen in Europa Bestechung und Korruption anerkannte Mittel zur Umsatzsteigerung.  „Spitzenreiter“ sind Griechenland und Russland. In Deutschland sahen nur zwölf Prozent der Mitarbeiter solche Maßnahmen als akzeptabel.
    Ergebnisse der Studie lassen den Schluss zu, dass die Akzeptanz von Korruption mit den Auswirkungen der „Euro-Krise“ zusammenhängt: Je stärker die Betroffenheit, desto größer die Toleranz.

    Bei Mitteln wir Schmiergeldern, Geschenken und Ähnlichen handelt es sich aber nicht um Kavaliersdelikte, sondern um Straftaten. Diese sind zum Teil mit hohen Strafen belegt. Daher ergreifen vor allem in Deutschland immer mehr Unternehmen Gegenmaßnahmen wie zum Beispiel ein Anti-Korruptions-Training. Dabei fanden die Autoren der Studie auch heraus, dass das Rechtsbewusstsein in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern relativ hoch ist. Besonders gering ist dieses in Russland, Tschechien, Kroatien, der Ukraine und Irland. Daneben setzen die Unternehmen auch auf verstärke Überwachung.
    Insgesamt wird das Verhalten nach Angaben der Befragten noch zu selten verfolgt respektive bestraft. Als Grund dafür wurden vor allem die fehlenden Ressourcen der Behörden angegeben.
    ( Quelle: RiskNET online vom 21. Juli 2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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