Wohngebäude

  • Die Brandstiftung zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und wird in § 306 StGB mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die schwere Brandstiftung, die zum Beispiel bei der Inbrandsetzung von Wohngebäuden vorliegt, wird gemäß § 306a StGB sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Selbst die fahrlässige Brandstiftung wird gemäß § 306d StGB noch mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen verwundert es nicht, dass die Abgrenzung der einfachen zur schweren Brandstiftung häufig Streitpunkt im Strafverfahren ist.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 456/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Kiel wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, Brandstiftung in fünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit der hiergegen eingelegten Revision kann der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.

    In einem der insgesamt elf Fällen nahm das Landgericht eine schwere Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB an. Hier hatte der Angeklagte sich dazu entschlossen, einen Schuppen anzuzünden, der sich hinter einem Wohngebäude befand. Diesen entzündete der Angeklagte mit Feuerzeugbenzin und Grillanzündern, so dass infolgedessen die Holzwand selbstständig brannte. Ferner bestand dadurch die Gefahr, dass das Feuer von dem brennenden Schuppen auf das Wohngebäude übergreifen könnte.

    Der Strafsenat vom BGH sieht hierin jedoch nicht den Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt und führt dazu folgende Begründung aus.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt hat (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Schuppen diente diesem Zweck nicht, sondern wurde als Lagerraum verwendet. Es lässt sich weder den Urteilsgründen noch den dort in Bezug genommenen Lichtbildern entnehmen, dass er mit dem Wohngebäude in einer solchen Weise verbunden war, dass von einem einheitlichen, mehreren Zwecken dienenden Gebäude ausgegangen werden kann, bei dem die die Tat qualifizierende Strafvorschrift schon eingreift, wenn der Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will (vgl. Wolff in LK 12. Aufl. § 306 a Rdn. 12 m. w. N.). Allein die im Urteil festgestellte Gefahr, dass das Feuer vom Schuppen auf das Wohnhaus hätte übergreifen können, reicht für die Annahme eines einheitlichen Gebäudes nicht.“

    Allerdings sind weitergehende Feststellungen nicht ausgeschlossen, insbesondere können die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen und weitere Vorstellungen des Täters bezüglich der Zugehörigkeit des Wohngebäudes aufrechterhalten bleiben.

    Dennoch hebt der Senat die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung im genannten Fall auf, was zur Aufhebung der Gesamtstrafe führt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

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