Wohnung

  • Die Brandstiftung zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und wird in § 306 StGB mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die schwere Brandstiftung, die zum Beispiel bei der Inbrandsetzung von Wohngebäuden vorliegt, wird gemäß § 306a StGB sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Selbst die fahrlässige Brandstiftung wird gemäß § 306d StGB noch mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen verwundert es nicht, dass die Abgrenzung der einfachen zur schweren Brandstiftung häufig Streitpunkt im Strafverfahren ist.

  • Ein Drogengeschäft steht nicht in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen, wenn sich am Übergabeort lediglich zufällig eine Waffensammlung befindet.

    Das Landgericht Bochum stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte bewahrte in seiner Wohnung drei verschiedene Pistolen inklusive Munition auf. Bei einem Drogenkauf soll der Angeklagte eine Pistole als Sicherheit übergeben haben. Es kam auch zukünftig immer wieder zum Ankauf und Verkauf größerer Rauschmittelmengen in der Wohnung. Auch bei den späteren Geschäften lagerte der Angeklagte mehrere Waffen in seiner Wohnung, die er gelegentlich auch als Pfand übereignete. Als er seine Schulden zum Teil nicht begleichen konnte, einigte er sich mit einem Lieferanten darauf, dass dies mit der überlassenen Pistole verrechnet werde. Zwischendurch kam es in der Wohnung aber auch immer wieder zu Drogengeschäften, die keinen direkten Bezug zu den Waffen hatten.

  • Die Änderungen bezüglich der heimlichen Erhebung von Daten verstoßen gegen die Thüringer Verfassung

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH) hat einstimmig die Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes im Jahr 2008 für überwiegend nicht vereinbar mit der Thüringer Verfassung erklärt. Bei den Änderungen ging es insbesondere um Befugnisse der Polizei zur heimlichen Erhebung von Daten. So beinhaltet dieses zum Beispiel die Telefonüberwachung, das Verwanzen von Wohnungen und den Einsatz verdeckter Ermittler.

    Der Verfassungsgerichtshof kritisiert vor allem, dass der Grundsatz der Normenklarheit nicht hinreichend beachtet wurde. So bleibe unklar, inwieweit Berufsgeheimnisträger von den polizeilichen Maßnahmen ausgenommen seien. Auch sieht das Gesetz keine Vorschrift vor, die einen Abbruch der Überwachung vorschreibt, sobald der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Dies gebietet jedoch der Schutz der Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.

    Ebenfalls wird kritisiert, dass das Gesetz die nachträgliche Benachrichtigung einer heimlichen Überwachung dann für entbehrlich hält, wenn der verdeckte Ermittler zukünftig erneut eingesetzt werden soll. Die Richter sehen in dem Benachrichtigungsrecht jedoch einen grundrechtlich gesicherten Anspruch. Ausnahmen davon müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
    Bis zum 30. September 2013 hat der Gesetzgeber nun Zeit eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Normen weiterhin nach Maßgabe der Urteilsgründe angewandt werden.

    ThürVerfGH, Urteil vom 21. November 2012, Az.: 19/09


  • Wie Polizeisprecher Volker-Alexander Tönnies in Berlin mitteilte, wurden am Mittwoch elf Wohnungen von ehemaligen Hells Angels in Sachsen, Brandenburg und Baden-Württemberg durchsucht. Rund 100 Beamten sollen an der Aktion beteiligt gewesen sein, zu Festnahmen kam es jedoch nicht.

    Die Razzia steht in Verbindung mit der im Mai aufgelösten Berliner Hells Angels-Gruppierung. Ziel der Durchsuchungen soll – laut Tagesspiegel – das Auffinden von Beweisen bezüglich der Rechtsmäßigkeit des Vereinsverbots sein. Neben Kleidungsstücken mit den verbotenen Insignien des Klubs, wurden auch Computer und Datenträger beschlagnahmt. Auf letzteren erhoffen die Ermittler sich neue Informationen über die Strukturen der Hell Angels und deren Vereinsvermögen.

    Die Hells Angels „Berlin City“ wollen gegen das Vereinsverbot vor dem Verwaltungsgericht klagen.

    ( Quelle: Tagesspiegel, 01.08.2012 )

  • Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Freiheitsberaubung in ebenfalls zwei Fällen zu sechs Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgendem Gründen die Revision des Angeklagten verworfen und die Verurteilung desselben im Badenhausener Doppemordprozess bestätigt.

  • Bei einer Schiesserei in einer Familienwohnung im Ort Lehrensteinsfeld bei Heilbronn ist es am Wochenende zu einem schrecklichen Vorfall gekommen. Das Ehepaar fand am Samstagabend beide Ehepartner in ihrer Wohnung tot auf. Offenbar hatte der 46-jährige Ehemann zu erst mit mehreren Schüssen auf seine drei Jahre jüngere Frau geschossen und diese getötet und anschließend sich selbst mit einem Kopfschuss das Leben genommen.

  • Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte dem Angeklagten ein Vergehen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens nach § 310 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 308 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein halbautomatisches Gewehr, § 22a Abs. 1 Nr. 6a KWKG) sowie eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz zur Last.

    Dabei soll sich der Angeklagte Chemikalien, Vorrichtungen und Anleitungen zum Bau von Bomben besorgt und diese in seiner Wohnung aufbewahrt haben, in der Absicht, einen Sprengstoffanschlag gegen politische Gegner zu verüben. Ein konkretes Anschlagsziel sei noch nicht bestimmt worden. Die Materialien wurden in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.

    Die zuständige Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ab, da kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Im Übrigen eröffnete sie das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zu.

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO richtet sich gegen den Nichteröffnungsbeschluss.

  • Am Mittwoch ist es in Karlsruhe zu einem schrecklichen Vorfall gekommen. Ein Mann nimmt in seiner Wohnung bei einer Zwangsräumung den Gerichtsvollzieher sowie drei weitere Personen als Geisel und erschießt wenige Stunden später sich und alle Anwesenden.

  • Am vergangenen Sonntag fanden Polizisten die Leiche einer 26-jährigen Mutter sowie die des 2-jährigen Sohnes in Leipzig. Offenbar starben beide Personen eines natürlichen Todes. Während die drogenabhängige Mutter gestorben war, verdurstete der Sohn qualvoll in der Wohnung. Erst der Verwesungsgeruch ließ die Nachbarn stutzig werden.

    Offenbar wäre der Tod des Kindes jedoch vermeidbar gewesen, da die Nachbarn das Kind haben schreien hören. Und auch das Jugendamt bzw. weitere Behörden hätten aufgrund der langjährigen Drogenabhängigkeit der Mutter möglicherweise die Familie strenger kontrollieren können oder müssen. Experten fordern jetzt ein schärferes Kontrollsystem bei jungen Mütter und drogenabhängigen Eltern.

    Die Diskussion über den Einsatz solcher Behörden in „schwierigen“ Familienkonstellationen ist neu entbrannt.

    ( Quelle: n-tv, 23.06.2012 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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