4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 354/09
Der Angeklagte war vom LG Frankenthal wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB), Diebstahls in 15 Fällen und versuchten Diebstahl (§ 242 StGB) in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der BGH gibt der Revision teilweise statt.
So hat sich der Angeklagte nach den Feststellung des Landgerichts am Vormittag des 20.10.2008 in einem Kindergarten begeben und eine Geldbörse aus einer Handtasche, die vor einem Gruppenraum abgestellt war, mit Aussicht auf einen möglichst wertvollen Inhalt (Geld) entwendet. Allerdings erwies sich der Inhalt der Geldbörse als wenig wertvoll, insbesondere erhielt diese kein Geld. Daraufhin entledigte er sich wieder der Geldbörse und des Inhalts.
Das LG nahm diesbezüglich an, dass mit der vorübergehenden Aneignung der Geldbörse als Behälter bereits der Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des §242 Abs. 1 StGB vorliegt und die Zueignungsabsicht nicht abhängig vom begehrten und tatsächlich nicht begehrten Bargeld ist.
Nach Auffassung des BGH liegt kein vollendeter Diebstahl vor, da sich die Zueignungsabsicht lediglich auf den Inhalt bezog, genauer gesagt auf das erwartete Bargeld in der Geldtasche:
„Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls der Geldbörse nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH NStZ 2004, 333). Daher liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des Diebstahls vor.“
Angesichts dessen hat der BGH den Schuldspruch entsprechend abgeändert und in der Einzelstrafe eine Herabsetzung der Strafe durch Beschluss festgesetzt. Auf die Gesamtstrafe, die sich in diesem Fall aus 21 Einzelstrafen zusammensetze, hatte dies jedoch keinen Einfluss.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner