Ab wann brennt ein Gebäude im Sinne des § 306a StGB?

Als gemeingefährliche Straftat wird die Brandstiftung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Im Falle der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) droht sogar die Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren. Eine schwere Brandstiftung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Wohnhaus in Brand gesetzt wurde. Selbst die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) wird noch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bei Brandstiftung ist ein guter Rechtsanwalt besonders wichtig

Aufgrund dieser enormen Strafrahmenunterschiede ist die Abgrenzung der einzelnen Brandstiftungsdelikte ein wichtiger Punkt in der Verteidigungsstrategie eines auf Brandstiftungsdelikte spezialisierten Rechtsanwalts bzw. Strafverteidigers. Vor allem die Frage bezüglich der Abgrenzung einer einfachen Brandstiftung von der schweren, beziehungsweise besonders schweren Brandstiftung führt regelmäßig zu kontroversen Diskussionen vor Gericht.

Die bei der besonders schweren Brandstiftung in § 306a Abs. 1 StGB aufgezählten Tatobjekte, zum Beispiel das Wohnhaus, müssen nämlich entweder in Brand gesetzt worden oder teilweise zerstört sein. Ab wann ist aber das Wohnhaus selbst in Brand gesetzt und nicht nur lediglich Objektive, die sich im Haus befinden?
Brennen lediglich die beweglichen Möbel, so brennt unstreitig das Gebäude noch nicht. Brennen dagegen wesentliche Bestandteile, wie zum Beispiel der Dachstuhl, so ist unstreitig auch das Wohnhaus in Brand gesetzt. Was ist aber mit Grenzfällen, wie beispielsweise brennende Holzverkleidungen an Wänden und Decken?

Deckenverkleidung ist nicht immer wesentlicher Bestandteil eines Hauses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob in einen Revisionsverfahren eine Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b StGB) auf, da nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, dass tatsächlich das Gebäude in Brand gesetzt wurde (BGH, Urteil vom 14. November 2013, Az.: 3 StR 336/13). Zwar sei eine Zimmerdecke regelmäßig als Bestandteiles eines Gebäudes anzusehen, jedoch trifft dies nicht zwangsweise auch auf eine Holzverkleidung zu.
Eine Deckenverkleidung ist nur dann ein wesentlicher Gebäudeteil im Sinne einer strafrechtlich relevanten Brandstiftung, wenn sie nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird. Es kommt somit wesentlich darauf an, wie stark die Deckenverkleidung in das Gebäude eingearbeitet ist.

Schwierige Abgrenzungsfragen erfordern eine qualifizierte Strafverteidigung

Die Entscheidung zeigt, dass bereits kleine Fragen bei Brandstiftungsdelikten den Strafrahmen massiv verschieben können. Denn ob der maximale Strafrahmen zehn oder fünfzehn Jahre beträgt hat erhebliche Auswirkungen auf die ausgeurteilte Strafe. Ein Anwalt, beziehungsweise Strafverteidiger, muss daher genau prüfen, ob tatsächlich ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes vom Brand betroffen war. Wie im Falle der Deckenverkleidung kann es dabei um kleinste Besonderheiten gehen, die im Strafverfahren aufgeklärt werden müssen.
BGH, Urteil vom 14. November 2013, Az.: 3 StR 336/13

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