Ablehnung einer Terminverlegung kann Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzen

Gegen den Beschwerdeführer erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 39 km/h in Höhe von 150,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Der Verteidiger des Beschwerdeführers bat um Verlegung des Hauptverhandlungstermins, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befinden würde. Das AG Bielefeld lehnte die Terminverlegung im Hinblick auf die angespannte Lage des Dezernats ab.

Der Hauptverhandlungstermin fand statt, doch weder der Beschwerdeführer noch der Verteidiger nahmen teil. Das AG Bielefeld verwarf daher den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Rechtsbeschwerde.

Der 3. Senat ist der Ansicht, dass die Entscheidung des AG Bielefeld fehlerhaft ist. Zwar sei nicht schon durch die Mitteilung des Verteidigers an den Beschwerdeführer, dass er nicht zum Haupttermin zu erscheinen habe, die Verfahrensrüge begründet, da der Beschwerdeführer hätte nachforschen müssen, ob er tatsächlich nicht persönlich erscheinen müsse. Jedoch sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen, dass dem Antrag auf Terminsverlegung nicht stattgegeben worden sei. Es sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen Verteidiger einzulassen.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Die Ablehnung einer Terminsverlegung führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 28.03.2007 – 4 Ss OWi 233/07). Allein der bloße Hinweis, eine Terminsverlegung könne aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 28.03.2007 – 4 Ss OWi 233/07). Die angespannte Lage des Dezernates stellt keinen objektiv sachlichen und die berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten verdrängenden Grund für die Ablehnung einer Terminsverlegung dar. Hier ist zudem zu beachten, dass sich um eine erstmalig beantragte Terminsverlegung bei nachvollziehbar dargelegter Verhinderung des Verteidigers und seiner Partner handelte, die Sache nicht umfangreich war und frühere Termine nicht stattgefunden hatten.

Der Senat sah den Beschwerdeführer daher als entschuldigt an. Das Urteil wurde deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, Az.: III 3 RBs 200/10

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