Airbnb – Vermieter-Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

Über die Plattform Airbnb können Urlauber weltweit private Unterkünfte finden und anmieten. Umgekehrt bieten immer mehr private Vermieter auch in Deutschland ihre Wohnungen über Airbnb zur kurzzeitigen Miete an. Auch in Hamburg haben viele Vermieter erkannt, dass die Vermietung an Touristen einträglicher ist, als die übliche Vermietung an Einheimische.

Die Städte befürchten jedoch, dass dadurch der strapazierte Wohnungsmarkt weiter belastet wird. Neben Bußgeldern wegen Zweckentfremdung der Wohnung drohen nun auch Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Hamburg ist die deutsche Airbnb-Hauptstadt: Alleine 37.000 Gäste aus Deutschland haben im vergangenen Jahr eine Unterkunft über die Plattform gebucht, dazu kommen 35.000 Touristen aus aller Welt. Eine Unterkunft über Airbnb zu mieten, ist oft billiger als ein Hotel. Was viele nicht wissen: Auch diese Mieteinkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Airbnb-Vermieter können sich somit wegen Steuerhinterziehung strafbar machen, wenn sie ihre Mieteinkünfte gegenüber den Finanzbehörden verschweigen. Die Konsequenzen sind meist schwerwiegender als die drohenden Ordnungsgelder, weil viele Großstädte die (dauerhafte) Vermietung von Wohnraum an Touristen als sogenannte „Zweckentfremdung“ verbieten.

Steuerhinterziehung durch Schwarzvermietung über Airbnb

Viele Vermieter verschweigen ihre Einkünfte aus den Airbnb-Vermietungen vor dem Finanzamt. Bisher war die Gefahr einer Steuerprüfung eher gering. Das soll sich nun ändern, wie die Behörden verkündeten. Deutsche Behörden – unter ihnen auch die Stadt Hamburg – haben sich an den Plattformbetreiber von Airbnb gewendet. Mit den Daten der Vermieter wollen die deutschen Finanzbehörden dann überprüfen, ob die Airbnb-Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung auftauchen.

Wer sich wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO strafbar macht, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Außerdem muss er mit einer Nachzahlung der Steuern für die letzten zehn Jahre zuzüglich sechs Prozent Verzugszins rechnen.

Strafbefreiende Selbstanzeige kann zur Straflosigkeit führen

Grundsätzlich steht den Vermietern auch jetzt noch der Weg zu einer strafbefreienden Selbstanzeige zur Verfügung. Dazu müssen die hinterzogenen Steuerangaben vollständig nachgeholt werden und zwar bevor die Finanzbehörden einen konkreten Verdacht haben.

Gerade an der Vollständigkeit scheitern jedoch viele strafbefreiende Selbstanzeigen. In diesen Fällen wirkt die Anzeige aber zumindest noch strafmindernd. Um jedoch die vollständige Wirkung der Selbstanzeige – die Straffreiheit – zu erhalten, sollte die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Rechtsanwalt Dr. Böttner berät und verteidigt als Fachanwalt für Strafrecht seit vielen Jahren bundesweit erfolgreich in Steuerstrafverfahren. In vielen Fällen kann den Mandanten ein solches Strafverfahren ganz erspart werden, indem schon im Voraus eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet wird. Dazu ist aber eine frühe Kontaktaufnahme zwingend notwendig.

Rechtsanwalt Dr. Böttner informiert und berät Sie gerne hinsichtlich der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Sollten Sie bereits Post von der Staatsanwaltschaft oder den Finanzbehörden erhalten haben, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige i.d.R. nicht mehr möglich. Im Rahmen der Möglichkeiten einer engagierten Strafverteidigung würden wir uns stattdessen für eine Schadensminderung einsetzen. Ihre diesbezügliche Anfrage werden wir gerne kurzfristig prüfen. Im Steuerstrafrecht ist Rechtsanwalt Dr. Böttner über die Grenzen Hamburgs hinaus (bundesweit) tätig.

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