Anbahnungsgespräche mit einem Strafverteidiger sind geschützt

Für eine rechtstaatliche Verteidigung muss die freie Kommunikation zwischen Strafverteidiger und Mandanten garantiert werden. Dazu gehören nicht nur die persönliche oder schriftliche Kommunikation, sondern auch Gespräche per Telefon oder Handy.

Grundsätzlicher Schutz vor Abhörmaßnahmen

In einem Beschluss aus dem Jahr 2007 hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klargestellt, dass ein Gespräch zwischen Strafverteidiger und Mandanten nicht abgehört werden darf (BVerfG, Beschluss vom 18. April 2007, Az.: 2 BvR 2094/05). Eine wirksame Strafverteidigung setzt nämlich eine Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Beschuldigten voraus. Diese Vertrauensbeziehung muss aber auch nach außen geschützt werden und darf nicht durch die Telefonüberwachung umgangen werden.

Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts

Um die Vertrauensbeziehung intern zu schützen, gibt es das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 StPO für den Strafverteidiger. Er darf die Aussage über alle Sachen verweigern, die ihm in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger anvertraut worden oder bekannt geworden sind. Sollte der Strafverteidiger trotzdem eine Aussage tätigen, macht er sich sogar gemäß § 203 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar.

Grundsätzlich muss der Schutz nach außen, vor allem vor Abhörung, dann gewährt werden, wenn der Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte. Somit darf eine Aufzeichnung eines Gesprächs nicht verwendet werden, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht für den Verteidiger vorliegt.

Auch Anbahnungsgespräche fallen unter diesen Schutz

Fraglich blieb, ob auch bereits sogenannte Anbahnungsgespräche unter diesen absoluten Schutz fallen. Der BGH entschied jüngst in einer Entscheidung, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Sonderbeziehung besteht und daher ein abgehörter Gespräch nicht verwendet werden darf (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014, Az.: StB 8/13).
Das Gesetz möchte mit dem Zeugnisverweigerungsrecht nämlich das berufsbezogene Vertrauensverhältnis schützen. Dies beginnt jedoch nicht erst mit der Beauftragung des Rechtsanwalts, sondern bereits beim ersten Anbahnungsgespräch. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger das Gespräch mit dem potentiellen Mandanten gesucht hat.

Kommunikation vollumfänglich geschützt

Damit gewährt der BGH der Kommunikationen zwischen Strafverteidiger und Mandanten einen vollumfänglichen Schutz. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob tatsächlich schutzwürdige Aussagen in diesem Gespräch getätigt wurden. Jeder Beschuldigte muss darauf vertrauen können, dass ein Strafverteidiger bereits über das Anbahnungsgespräch schweigen muss. Und deswegen muss das Gespräch auch vor möglichen Abhörmaßnahmen geschützt werden. Obwohl es im konkreten Fall später zu einer Mandatierung des Rechtsanwalts kam, macht der BGH deutlich, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn das Anbahnungsgespräch nicht erfolgreich verläuft.
Aus diesem Grund musste die Aufzeichnung im konkreten Verfahren gelöscht werden. Der BGH ordnete sogar eine unverzügliche Löschung an, dadurch durfte die Aufzeichnung nicht mal zur rückwirkend zu überprüfen der ursprünglichen Abhörmaßnahme aufbewahrt werden.

Im Übrigen gilt auch angesichts des Rechts am gesprochenen Worts als Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I, 1 I GG ein Schutz vor Abhörmaßnahmen und Mithören von Gesprächen zwischen privaten Personen, denen ein Schutz an die Vertraulichkeit des Gesprächspartners und der Kommunikation zugesprochen wird.

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