Annahmeberufung nach Freispruch

2. Strafsenat des OLG Dresden, Az.: 2 Ws 347/10

Das Amtsgericht erließ einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und het eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen á 50,00 EUR festgesetzt. Der Angeklagte legte Einspruch dagegen ein, so dass es zu einer Hauptverhandlung kam. In dieser sprach das AG den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Entscheidung entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Dennoch legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und begründete dies damit, dass der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht sei.

Das LG verwarf die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig. Die Kammer nahm einen Fall der Annahmeberufung im Sinne des § 313 StPO an. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Der 2. Strafsenat erachtet die sofortige Beschwerde als zulässig, da zwar Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Annahme einer Berufung gemäß § 322a Satz 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar seien, davon jedoch im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werde, da zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber bestehe, ob die Voraussetzungen einer Annahmeberufung vorliegen würden. Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet, da ein Fall der Annahmeberufung vorliege.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Die Frage, ob auch im Falle eines Freispruchs, der auf einem Antrag der Staatsanwaltschaft beruht, von einer Annahmeberufung ausgegangen werden kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Der bisher überwiegende Teil der Rechtsprechung hält in einem solchen Fall § 313 I 2 StPO für unanwendbar (OLG Koblenz, NStZ 1994, 601; OLG Celle, NStZ-RR 1996, 43; OLG Köln, NStZ 1996, 150; OLG Karlsruhe StV 1997, 69; OLG Zweibrücken MDR 1996, 732; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08. Februar 1005, Az.: 1 Ws 5/95 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 07. Mai 1997, Az.: 3 Ws 226/97 – juris; OLG Hamm VRS 95, 382; OLG Jena StraFo 2000, 292; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 84; OLG Brandenburg OLG-NL 2005, 45). Diese Auffassung wird maßgeblich damit begründet, dass der Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft auf Freispruch kein Minus gegenüber dem in § 313 I 2 StPO genannten Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen sei. Sofern nach durchgeführter Beweisaufnahme die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis komme, ein strafrechtlicher Schuldnachweis sei überhaupt nicht zu führen, könne aus ihrem Antrag auf Freispruch nicht auf ein Bagatelldelikt geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es deshalb nicht hinnehmbar, der Anwendung des § 313 I 2 StPO eine fiktive Tat und eine fiktive Rechtsfolge zugrundezulegen. Im Interesse der Rechtsklarheit verbiete sich deshalb eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 313 I 2 StPO.
Davon weicht eine Mindermeinung jedenfalls dann ab, wenn aufgrund eines Strafbefehlsantrags bereits ein konkreter Strafantrag der Staatsanwaltschaft existiert, ohne dass hypothetische Erwägungen angestellt werden müssten (OLG Hamm NStZ 1996, 455; OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 306; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA, 2000, 256; Meyer-Goßner, § 313 Rdnr. 4 a).

Dieser Meinung schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an.“

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde verworfen und die Kosten der Staatskasse auferlegt.


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