Anspruch auf Rechtsrat nicht selbstverständlich

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf einen staatlich finanzierten Anwalt haben, wenn es ihnen möglich ist, ihr Recht selbst durchzusetzen.

Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass eine Hartz-IV-Empfängerin aufgrund Krankheit mehrfach über Wochen hinweg im Krankenhaus war und sie dort kostenlose Verpflegung erhielt. Aus diesem Grunde wurden ihr die Zuwendungen gekürzt. Gegen diese Kürzung wollte die Frau mit einem Anwalt vorgehen. Prinzipiell habe die Frau Anspruch auf anwaltliche Beratung, jedoch nicht in den Fällen, in denen bereits zwei Mal Widerspruch gegen ähnliche Kürzungen der Zuwendungen eingelegt habe und dies sogar erfolgreich, so das Bundesverfassungsgericht. In diesen beiden Fällen hatte die Frau jeweils ohne Rechtsrat Widerspruch eingelegt. Da es sich jedoch um dieselbe Problematik handele, sei eine Heranziehung eines Rechtsrates nicht notwendig. Die Beschwerde der Frau wurde daher vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

( Az.: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1974/08 )

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