Anstiftung ist nicht straferschwerend und Bewährung ist auch bei Aussagedelikten zu prüfen

In einer neuen Revisionsentscheidung hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben. Dabei spielten zwei wesentliche Aspekte eine Rolle: Das landgerichtliche Urteil gegen den Angeklagten lautete auf 8 Monate ohne Bewährung wegen Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschaussage. Dabei hat das Landgericht rechtsfehlerhaft in der Strafzumessung ausgeführt, es wirke sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er die von ihm angestiftete Haupttäterin „der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung“ ausgesetzt habe.

Das Landgericht hat damit jedoch gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die regelmäßigen Auswirkungen einer Tat – hier der Anstiftungshandlung – stellen nach ständiger Rechtsprechung des BGH keinen Strafschärfungsgrund dar, da sie bereits im Tatbestand selbst als übliche Begleiterscheinung berücksichtigt sind. Im Gegenteil müsste – wenn regelmäßig auftretende Tatfolgen fehlen – dieser Umstand zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.

Eine Bewährungsstrafe könnte in Betracht kommen

Noch ein zweiter Fehler des landgerichtlichen Urteils führte zur Aufhebung und einem entsprechenden Hinweis des BGH. Obgleich das Landgericht eine Strafe von unter einem Jahr ausgesprochen hatte und mithin die besonderen Begründungsanforderungen des § 46 Abs. 3 StGB gelten, hat die Strafkammer die Prüfung unterlassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen und die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist. Dazu hätte hier Anlass bestanden, da das Landgericht zudem unberücksichtigt gelassen hat, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, Untersuchungshaft verbüßt und die Tat gestanden hat.

Der BGH führt in seinem „obiter dictum“ aus, dass es auf einen „generellen Ausschluss der Aussetzungsmöglichkeiten bei Aussagedelikten“ hinauslaufe, wenn man so wie das Landgericht verfahre. Bereits im Beschluss vom 13.11.2011 – Az. 2 StR 665/10 hatte der Bundesgerichtshof nochmals darauf hingewiesen, dass die Gründe für die Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht dazu führen dürfen, dass bestimmte Deliktsgruppen generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung ausgenommen werden. Das gilt nicht nur für den hier vorliegenden Vorwurf der Anstiftung zur Falschaussage, sondern auch beispielsweise für den Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Auf die erfolgreiche Revision des Angeklagten durch seinen Strafverteidiger wurde das Urteil daher im Strafausspruch aufgehoben und zu einer neuen Entscheidung zur Strafhöhe an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 11.12.2013 – Az. 2 StR 478/13

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