Auch ein Strafverteidiger könnte Waffen im Gericht bei sich haben!

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten als Pflichtverteidiger zugeordnet worden.

Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten führte das Landgerichts Bielefeld die Berufungshauptverhandlung durch. Dabei erließ der Vorsitzende „zur Durchführung der Hauptverhandlung eine sitzungspolizeiliche Verfügung, aufgrund derer allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal hatten, das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, untersagt wurde. Zugleich wurde verfügt, dass jede Person im Rahmen des Einlassverfahrens auf Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige zur Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände zu durchsuchen sei und Funkgeräte, Mobiltelefone, Computer (Laptops), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder –wiedergabe dienen, zu hinterlegen seien.“

Gegen diese Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer im eigenen Namen als  Strafverteidiger  mit der Beschwerde. Aus dem Beschluss des OLG Hamm:

„Die Beschwerde ist unzulässig. Die durch den Vorsitzenden der 6. Strafkammer getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mit Verfügung vom 19. September 2011 ist nicht anfechtbar. Es handelt sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einer gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. KG NStZ 2011, 120; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; BGH NJW 1962, 1260; OLG Hamm, NJW 1972, 1246; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348; KK-Diemer, StPO, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 2 zu § 181 GVG).Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der angefochtenen sitzungspolizeilichen Maßnahme eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder gar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt, insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert oder beeinträchtigt würden (vgl. KG, a.a.O.; LG Ravensburg, a.a.O.). Ein so gearteter Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Wirkung der beanstandeten Anordnung erledigt sich mit dem Ende der Sitzung, für die sie getroffen worden ist. Zudem hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Zuschrift vom 10. Oktober 2011 mitgeteilt, dass er die Einlasskontrollen bereits im Verlauf des ersten Sitzungstages am 07.10.2011 aufgehoben habe, soweit ihnen auch der Verteidiger unterworfen war. Angesichts dieses Umstandes hat sich die richterliche Anordnung, jedenfalls soweit sie sich (auch) gegen den Verteidiger gerichtet hat, bereits am ersten Verhandlungstag und somit deutlich vor Urteilserlass erledigt. Eine weitergehende Fortwirkung und Beeinträchtigung seiner Grundrechte oder anderer Rechtspositionen scheidet angesichts dessen aus.“

Folglich ist eine sitzungspolizeiliche Maßnahme nicht mit einer gesonderte Beschwerde anfechtbar. Etwas anderes gelte nach Ansicht des OLG nur, wenn der Maßnahme eine Wirkung hinzukommt, die die Grundrechte des Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt. Dies ist hier nicht der Fall, da sich Anordnung jedenfalls mit Urteilserlass  erledigt hat und daher nicht mehr weiter in die Grundrechte des Verteidigers eingreift.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 3 Ws 370/11

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