Aussageverweigerungsrecht darf nicht zu Lasten der Beschuldigten gewertet werden

Das Kammergericht Berlin hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten über einen Bußgeldbescheid aufgehoben. Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen zu schnellen Fahrens zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt. Dies entspricht dem Doppelten eines üblichen Bußgeldes. Das Amtsgericht erklärte dazu, dass die Aufklärung des Sachverhalts nicht durch die Aussageverweigerung des Fahrers gescheitert sei. Insofern vermutete das Kammergericht, das der Grund für das erhöhte Bußgeld in der Aussageverweigerung des Fahrers zu sehen sei. Das Aussageverweigerungsrecht sei jedoch ein elementares Recht. Die Beschuldigten dürften nicht befürchten, dass die Ausnutzung dieses ihnen zustehenden Rechtes sich zu ihren Lasten auswirkt.
(Quelle: FAZ vom 01.09.2010 Nr. 202, S. 21)

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