Beleidigung gegen Polizeibeamte: Alkoholproblem?

Ein 40-jähriger Mann musste sich wegen der Beleidigung gegenüber Polizeibeamten vor Gericht verantworten. Der zugrundeliegende Ausgangsfall liegt bereits über ein Jahr zurück: Nachdem der Mann gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig wurde, erließ das Gericht einen Beschluss, welcher dem Ehemann die Rückkehr zur Wohnung untersagte. Wenig später klingelte er aber trotzdem bei seiner Frau und es kam erneut zu einer körperlichen Auseinandersetzung.

Die eintreffenden Polizisten konnten den 40-Jährigen nur gewaltsam aus dem Treppenhaus entfernen. Dabei kam es neben dem Widerstand gegen die Staatsgewalt auch zu mehreren Beleidigungen gegenüber den Beamten. Die spätere Blutentnahme ergab, dass der Mann zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille hatte und damit möglicherweise die Schuldfähigkeit eingeschränkt war.

Im August kam es zu einem weiteren Zwischenfall. Nach einer Autofahrt wehrte sich der Mann erheblich gegen die eintreffenden Polizisten. Auch hierbei konnte er sich wieder seine Kommentare nicht verkneifen, so dass auch deswegen der Straftatbestand der Beleidigung nach im Raum steht. Damals ergab die Blutprobe einen Wert von 2,21 Promille. Daher lautet der Vorwurf auch auf Trunkenheit im Verkehr, da die Promille-Grenze im Straßenverkehr zur absoluten Fahruntüchtigkeit deutlich überschritten wäre. Ferner droht bei solch einer hohen Blutalkoholkonzentration – neben der eigentlichen Strafe – auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bei der erneuten Beantragung der Fahrerlaubnis.

Das Gericht hatte nun wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) zu verhandeln.

Der Fall der Körperverletzung zu Lasten der Ehefrau wurde eingestellt, nachdem die Frau von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Bereits der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht. Da der Mann bereits einschlägig vorbestraft war, forderte die Staatsanwaltschaft eine fünfmonatige Freiheitsstrafe. Der Strafverteidiger plädierte dagegen auf eine Bewährungsstrafe und verwies auf die Alkoholprobleme des Mannes.

Das Gericht verurteilte den 40-Jährige zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Zusätzlich müssen 120 Sozialstunden abgeleistet werden und der Verurteilte muss sich in den Alkoholentzug (Therapie) begeben.

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt