Benachrichtigung des Verteidigers über Bewährungswiderruf und Wiedereinsetzung

Der Beschwerdeführer wurde vom AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Auflage wurden 100 Stunden gemeinnützige Arbeit festgelegt. Das AG widerrief die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 11.09.2008, welcher dem Beschwerdeführer am 19.09.2008 zugestellt wurde.

Am 11.11.2009 legte sein Verteidiger gegen den Widerrufsbeschluss Beschwerde ein.

Am 12.12.2008 erhielt er Akteneinsicht und beantragte am 18.12.2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung trug er vor, dass ihm der Widerrufsbeschluss entgegen § 145a III 2 StPO nicht mitgeteilt worden sei. Sein Mandant habe ihn zwar am 22.09.2008 telefonisch über einen Widerruf informiert, auf seine Frage aber angegeben, der Beschluss enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es sich nur um die Androhung des Widerrufs gehandelt, zumindest aber eine Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe.

Nach Ansicht des 4. Strafsenats ist die Beschwerde erfolgreich, da das Unterlassen der Benachrichtigung des Verteidigers regelmäßig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begründe.

Aus dem Wortlaut des Beschluss:

Zwar ist die an den Verurteilten bewirkte Zustellung des Beschluss wirksam. Sie setzt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde auch dann in Lauf, wenn der Verteidiger entgegen § 145a III 2 StPO davon weder unterrichtet wurde, noch eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, weil diese Norm lediglich eine Ordnungsvorschrift ist (vgl. BVerfG NJW 2002, 1640).

Das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers begründet jedoch regelmäßig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Beteiligten in einem Strafverfahren darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht § 145a III StPO beachtet. Die h.M. sieht als ratio legis die Sicherstellung der Fristenkontrolle durch den Verteidiger an (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.12.2008 – 2 Ws 363/08; OLG Hamm, Beschl. v. 08.05.2007 – 4 Ws 210107; KG Beschl. v. 03.05.2006 – 5 Ws 233/06).

Der Strafsenat verwies die Sache zurück an das LG.

4. Strafsenat des OLG Stuttgart, Az.: 4 Ws 127/09

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