Betäubungsmittelstrafrecht (BGH): Bei eigener Kasse keine Bande

BGH, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: 2 StR 382/10

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 301.272,29 € angeordnet. Dagegen legte die Strafverteidigung des Angeklagten Revision ein.

Nach den Urteilsfeststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten R., der eine Organisation zum gewinnbringenden Vertrieb von Betäubungsmitteln aufgebaut hatte, der Gruppierung regelmäßig größere Mengen Rauschgift zu besorgen. Aus diesem Grund lernte der Angeklagte die Mitlieder der Organisation kennen. Der Angeklagte lieferte auf telefonische Bestellung des R. hin. Haschisch und Kokain bezog die Organisation ausschließlich vom Angeklagten. Der erreichte Gesamtumsatz belief sich auf einen Betrag in Höhe von 302.378,60 €, der von dem

Angeklagten erzielte Gewinn auf mindestens 23.046 €.

Auf dieser Grundlage ging das Landegericht vom Handeln als „Bande“ aus. Dazu der BGH:

„Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte in den genannten Fällen als Mitglied einer Bande gehandelt habe. Dem Angeklagten habe es oblegen, das Rauschgift von einem unbekannten Lieferanten zu beziehen und der Organisation zum gewinnbringenden Verkauf zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte sei ständiger Lieferant des R. gewesen und habe nur über Abnehmer aus dem Kreis der Bande verfügt. Insoweit habe ein eingespieltes Bezugs- und Absatzsystem bestanden, in welchem er mit den anderen Mitgliedern der Bande ein gemeinsames übergeordnetes Interesse verfolgt habe.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Bandenhandels im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann noch keine Bande im Sinne dieser Vorschriften, wenn es aufgrund entsprechender, über das einzelne Geschäft hinaus reichender Abreden zu einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem und damit letztlich zu einer organisatorischen Struktur führt (BGHSt 42, 255, 259).“

Damit schränkt der BGH das Handeln als „Bande“ ein. Es handle sich um selbstständiges Handeln und gerade kein Zusammenwirken und der damit verbundenen Abhängigkeit. Der BGH bezog sich insbesondere auf die Gewinne, die nicht untereinander geteilt wurden, sondern jeder selbst kassierte. Damit lag wirtschaftlich kein „gemeinsames Bandeninteresse“ vor. Jeder verfolgte seine eigenen Interessen, nämlich den eigenen Profit.


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