BGH: Beauftragter Gutachter ungleich Hilfskraft

BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011, Az.: 2 StR 585/10

Das Landgericht Mainz hat der Angeklagten wegen diverser Taten aus dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die dagegen vom Angeklagten eingelegte Revision führt in diesem Punkt zu einer Aufhebung der Anordnung.

Der BGH hat angemerkt, dass die zur Schuldfähigkeitsbegutachtung herangezogene Gutachterin ihre Aufgabe an eine Hilfskraft übertragen hatte. Nach Ansicht der Richter hat ein gerichtliche beauftragter Gutachter die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstellung:

„Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss – jedenfalls soweit dies überhaupt möglich ist (vgl. BGHSt 44, 26, 32) – eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse kann der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine Delegation der Durchführung dieser Untersuchung an eine Hilfsperson scheidet daher aus. Die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vermag die eigene Exploration nicht zu ersetzen.“

Weiterhin unterlag auch die Beweiswürdigung des Landgerichts nach Ansicht der BGH rechtlichen Bedenken:

„Die Strafkammer hat betont, sie habe „die sachverständigen Ausführungen im Rahmen ihrer Erkenntnismöglichkeiten auf Widersprüche und Verstöße gegen wissenschaftliche Denkgesetze geprüft und solche nicht gefunden“. Der Tatrichter hat aber das Gutachten eigenverantwortlich zu bewerten (vgl. BGHSt 7, 238, 239; Schnoor aaO S. 162 ff.) und „weiterzuverarbeiten“ (Schmid aaO S. 534 ff.). Er muss sich selbst sachkundig machen (Fischer StGB 58. Aufl. § 20 Rn. 64a; Schmid aaO S. 447). Damit ist die Beschränkung auf eine Rechtskontrolle unvereinbar.“

Allerdings hätten diese Rechtsfehler keinen Einfluss auf das Urteil, da eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB zur Tatzeit nicht vorlag.

Vielmehr habe die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus Gründen des materiellen Rechts keinen Bestand. Die Unterbringung könne nach der Neufassung des § 66 StGB nicht angeordnet werden, da die Voraussetzungen des § 66 I 1 Nr. 1 b), II, III StGB nicht vorlägen. So sei die Tat des Angeklagten – das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – nicht im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht.


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