Die in einem versuchten Totschlag verwirklichte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB verjährt unabhängig vom Totschlag.
Das Landgericht Hamburg verurteilte einen Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag und Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung aus dem Jahr 1992 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten.
Die Strafverteidigung legte hiergegen Revision ein, da die Körperverletzung bereits verjährt war.
Dies sieht der Bundesgerichtshof (BGH) auch so. Der BGH senkt daher die verhängte Strafe um rund drei Monate:
Im Blick auf den zeitlichen Abstand zur Tat und die bereits eingetretene gravierende Verletzung des Zügigkeitsgebots vermindert der Senat die Höhe der Jugendstrafe von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um drei Monate.
Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.
BGH, Beschluss vom 15. August 2012, Az.: 5 StR 343/12