BGH: Ein Drogenkurier leistet grundsätzlich nur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Eine Therapieunwilligkeit steht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Die Angeklagte schmuggelte für einen unbekannten Drogenhändler Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland. Die vor dem Landgericht Wiesbaden Angeklagte wurde neben der Einfuhr auch wegen einer Mittäterschaft bei dem tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt.

Dagegen richtete sich die Revision der Strafverteidigung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erkannte in der reinen Kuriertätigkeit keine Mittäterschaft beim Handeltreiben. Vielmehr ist dies lediglich als Beihilfe zu werten.

Eine bloße Kuriertätigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzusehen, nicht als täterschaftliches Handeln (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.).

Davon gibt es lediglich dann eine Ausnahme, wenn der Kurier auch beim späteren Verkauf eine Rolle spielt:

Anders liegt es nur dann, wenn ein Rauschgiftkurier auch in den Erwerb oder den späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden ist.

Im Rahmen des Urteils beschäftigte sich der BGH auch mit der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Das Landgericht übte sein Ermessen dahingehend aus, dass die Angeklagte nicht untergebracht gehöre, da sie Therapierunwillig sei. Dies alleine kann aber laut BGH kein Grund gegen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sein:

Einer Therapieunwilligkeit der Angeklagten, deren Heroinkonsum auch bisher schon zeitweise mit Methadon substituiert wird, kann im Maßregelvollzug entgegengewirkt werden, worauf dieser abzielt (§ 137 StVollzG). Die Therapieunwilligkeit steht der Maßregelanordnung daher nicht notwendig entgegen (vgl. BT-Drucks. 16/1110 S. 13; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 3 StR 502/09, NStZ-RR 2010, 141; Beschluss vom 25. Mai 2011 – 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 30).“

Somit hebt der BGH das Urteil auf und verweist die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Die Revision hatte damit Erfolg.

BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012, Az. 2 StR 85/12

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