BGH: Strafe deutlich über der Mindeststrafandrohung bedarf besonderer Begründung

Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten B. wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Der Angeklagte Ba. wurde wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur (besonders) schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Aus dem Beschluss des BGH:

Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer einen namentlich die räuberische Erpressung prägenden Gesichtspunkt nicht erkennbar bedacht, nämlich dass der Angeklagte B. zur Durchsetzung einer nicht übermäßig hohen Forderung aus einem nicht allzu große Rauschgiftmengen betreffenden Drogengeschäft (60g Crystal) handelte. Auch im Blick auf den damit verbundenen besonders engen Zusammenhang zwischen den tateinheitlich verwirklichten Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die beträchtliche Überschreitung der übereinstimmenden Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ohne ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes unzulänglich begründet (vgl. auch BGH, Beschluss 16. Oktober 1991 – 3 StR 306/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 19 mwN). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des angesprochenen Gesichtspunkts auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Entsprechendes gilt trotz der an sich maßvollen Strafe für den Angeklagten Ba., hinsichtlich dessen überdies die spezifisch das Gewicht seines Gehilfenbeitrags betreffenden Umstände nicht hinreichend erörtert sind.

Der BGH kritisiert damit die Strafaussprüche. Die gegen B. und Ba. verhängten Freiheitsstrafen befinden sich deutlich über der Mindeststrafe. Dies bedarf grundsätzlich der besonders sorgfältigen Einbeziehung aller relevanten Faktoren sowie einer ausführlichen Begründung. Nach Auffassung des BGH fehlt dies im Urteil des Landgerichts Dresden. Das Gericht hat sich nicht damit befasst, dass die von B. begangene räuberische Erpressung der Durchsetzung einer Forderung diente. Daraus folgend hat das Landgericht in seine Überlegungen auch nicht einbezogen, dass die räuberische Erpressung deshalb auch in einem besonders engen Zusammenhang zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln steht. Zudem hat das Landgericht das Gewicht des Gehilfenbeitrags des Ba. nicht hinreichend erörtert. 

Daher hat der BGH das Urteil im Strafausspruch aufgehoben.

BGH, Beschluss vom 11.10.2011, Az.: 5 StR 370/11

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