BGH: Unzulässigkeit der Vereinbarung einer Punktstrafe im Rahmen einer Verständigung

Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Ausweislich der Urteilsgründe kam es zu einer Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten, wobei die Kammer „eine Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten bei geständiger Einlassung im Rahmen der Anklage für angemessen“ hielt.

Dazu der BGH:

Die unter Verstoß gegen § 257c Abs. 3 StPO vom Gericht vorgeschlagene und auf dieser Basis zustande gekommene Verständigung auf eine Punktstrafe sowie die Verhängung exakt dieser Strafe deuten darauf hin, dass das Landgericht in der Urteilsberatung nach durchgeführter Hauptverhandlung nicht eine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern allein die vorher gemachte Zusage eingehalten hat, weshalb der gesamte Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten (§ 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht. Hierin besteht eine Verletzung von § 46 StGB, die auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 – 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84 mwN; Beschluss vom 11. April 2007 – 3 StR 108/07, NStZ-RR 2007, 245).

Damit betont der BGH, dass im Rahmen einer Verständigung keine genaue Strafhöhe „vereinbart“ werden kann. Vielmehr muss das Gericht gemäß § 257 c III Satz 1 StPO eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Dies ist hier nicht erfolgt.

BGH, Urteil vom 17.02.2011, Az.: 3 StR 426/10

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