BGH: Wahrnehmung des Drohmittels durch das Opfer

Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten wegen „schweren Raubes in zwei Fällen“ jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten überfallen. Dabei benutzten die Angeklagten ein Teppichmesser, mit welchem sie die Passantin bedrohen wollten. Die Passantin nahm das Messer allerdings nicht wahr.

Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand des vollendeten besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine Waffe oder – wie hier – ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB „bei der Tat verwendet“, wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5). Da die Zeugin L. das Teppichmesser nicht bemerkte, wurde es bei der Tat ihr gegenüber nicht als Drohmittel verwendet.

Der BGH stellt somit klar, dass hier ein besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vorliegt, da das Opfer das Messer nicht wahrgenommen hat. Das  Tatbestandsmerkmal „Verwenden“ setzt laut BGH voraus, dass das Opfer das gefährliche Werkzeug bemerkt.

BGH, Beschluss vom 08.11.2011, Az.: 3 StR 316/11

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