BGH: Zum Austausch der Bezugstat beim Mordmerkmal Verdeckungsabsicht

Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister eine 87-jährige Dame schwer verletzt. Aus Angst vor einer möglichen Strafverfolgung soll er die Frau dann getötet haben.

Das Landgericht hat hier das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejaht. In der Anklage wurden die Mordmerkmale Habgier, Heimtücke und auch die Verdeckungsabsicht angeführt. Allerdings bezog sich die Verdeckungsabsicht auf eine vermeintliche veruntreuende Unterschlagung des Angeklagten.

Aus dem Beschluss des BGH:

Das angefochtene Urteil dagegen gründet den Schuldvorwurf darauf, dass der Angeklagte eine vorausgegangene Körperverletzung verdecken wollte. Das Landgericht hat damit die „andere Straftat“ (Bezugstat) in § 211 Abs. 2 StGB bei der Verdeckungsabsicht ausgetauscht. Dies hätte eines Hinweises nach § 265 StPO bedurft. Das Gericht, das den Schuldspruch innerhalb des Rahmens der angeklagten Tat (§ 264 StPO) auf einen gegenüber der Anklage im Tatsächlichen wesentlich veränderten Sachverhalt stützt, muss dem Angeklagten, um ihn vor einer Überraschungsentscheidung zu schützen, zuvor grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis erteilen, das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1991 – 4 StR 506/90, StV 1991, 502 mwN; zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vor 1988 vgl. Niemöller, Die Hinweispflicht des Tatrichters, 1988, S. 23 ff., 26 ff. mwN). Diese Hinweispflicht dient dem schutzwürdigen Verteidigungsinteresse des Angeklagten. Sie gilt auch und gerade für wesentliche Veränderungen des dem gesetzlichen Straftatbestand zugeordneten Tatverhaltens (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 – 2 StR 132/91 mwN).

Danach hätte hier ein Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen müssen, da die Feststellungen des Gerichts wesentlich von dem Tatverhalten des Anklagevorwurfs abweichen. Im vorliegenden Fall wurde die angeklagte Bezugstat „veruntreuende Unterschlagung“ gegen eine Körperverletzung ausgetauscht. Der Hinweis dient dem Schutz des Angeklagten vor Überraschungen und damit auch dem Schutz einer angemessenen Strafverteidigung.

BGH, Beschluss vom 12.01.2011, Az.: 1 StR 582/10

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