BGH: Zum Betrug durch falsche Angaben im automatisierten Mahnverfahren

Das Landgericht Dortmund hat die Angeklagte wegen Betruges sowie Beihilfe zur Untreue in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten.

Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte durch die Erwirkung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide mittels falscher Angaben eines Betrugs schuldig gemacht. Zudem habe sie sich durch die zweimalige Bereitstellung eines Kontos der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht.

Der BGH kritisiert die Verurteilung wegen vollendetem Betrug, da nicht geklärt wurde, ob die Mahnanträge im automatisierten Mahnverfahren bearbeitet worden sind:

„Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass auch im Mahnverfahren durch falsche Tatsachenbehauptungen bei der Antragstellung ein Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB begangen werden kann. Der Umstand, dass die Angaben des Antragstellers nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (§ 691 Abs. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), schließt die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums auf Seiten des bearbeitenden Rechtspflegers (§ 20 Nr. 1 RPflG) nicht aus.“

Und weiter heißt es im Beschluss des Strafsenat:

„Wurden die Anträge nur maschinell bearbeitet, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs aus, weil es an der erforderlichen Täuschung einer natürlichen Person fehlt (SSW-StGB/Satzger § 263 Rn. 31; Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband 1, 10. Aufl., § 41 Rn. 66; Kretschmer GA 2004, 458, 470; Münker, Der Computerbetrug im automatischen Mahnverfahren, Dissertation Freiburg 2000, S. 41 ff., 48 f.; Otto JZ 1993, 652, 654 Fn. 148).“

Der BGH stellt klar, dass falsche Tatsachenbehauptungen im Mahnverfahren grundsätzlich zu einer Betrugsstrafbarkeit führen können. Allerdings ist dies nur der Fall, sofern die Mahnanträge von einem Rechtspfleger bearbeitet werden. Werden die Anträge lediglich im automatisierten Mahnverfahren – wie mittlerweile üblich – bearbeitet, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendetem Betrug aus, da es an der Täuschung einer natürlichen Person fehlt.

Da das Landgericht hier nicht geklärt hat, ob die Mahnanträge von einem Rechtspfleger bearbeitet worden sind, hat der BGH die Schuldsprüche wegen vollendeten Betrugs und Beihilfe zum Betrug aufgehoben und an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 25.10.2011, Az.: 3 StR 309/11

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