BGH: Zum Beweiswert eines DNA-Vergleichsgutachtens

Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen der Angeklagte und zwei unbekannt gebliebene Mittäter maskiert in ein Wohnhaus ein und erbeuteten Bargeld sowie Wertgegenstände. Dabei soll einem der Täter ein Zigarettenstummel aus der Tasche gefallen sein. Im Filter fand sich DNA, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 8,6 Billionen vom Angeklagten herrührt. Die Geschädigten  konnten die Täter lediglich dahin beschreiben, dass sie mit osteuropäischem Akzent sprachen sowie schlank und sportlich waren, zwei von ihnen etwa 1,70 m groß, der dritte etwas größer.

Das Landgericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Angeklagte einer der Täter war und bezog sich dabei insbesondere auf die DNA-Spur, welche ein „starkes Indiz“ sei.

Dazu der BGH:

„Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass das Ergebnis eines DNA-Vergleichsgutachtens nur als ein – wenn auch bedeutsames – Indiz anzusehen ist, das der Würdigung im Zusammenhang mit anderen für die Täterschaft sprechenden Beweisanzeichen bedarf; denn ein solches Gutachten enthält lediglich eine abstrakte, biostatistisch begründete Aussage über die Häufigkeit der festgestellten Merkmale bzw. Merkmalskombinationen innerhalb einer bestimmten Population (Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320). Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung abweichend hiervon die Auffassung vertreten, bei einem festgestellten Seltenheitswert im Millionenbereich könne allein das Ergebnis eines DNA-Vergleichsgutachtens für die tatrichterliche Überzeugungsbildung dahin ausreichen, die Tatortspur stamme vom Angeklagten (Beschluss vom 21. Januar 2009 – 1 StR 722/08, NJW 2009, 1159).“

Der BGH betont zwar, dass der Beweiswert eines DNA-Vergleichsgutachtens gestiegen sei. Dennoch bleibt eine solche Untersuchung nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage, welche weiterer Beweise bedarf. Daher erfolgte nach Ansicht des BGH keine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung.

BGH, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 3 StR 41/12

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