BGH: Zum Merkmal der Eigenmächtigkeit im Sinne von § 231 II StPO

BGH, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 1 StR 631/10

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon ein Monat bereits als verbüßt gilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.
Die Hauptverhandlung wurde an fünf Tagen in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, weshalb die Revision einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2 StPO geltend macht. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte sich in der Nacht vor Beginn des Fortsetzungstermins der Hauptverhandlung versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Das Landgericht nahm hier an, der Angeklagte habe sich vorsätzlich und eigenmächtig der weiteren Hauptverhandlung entzogen. Daher beschloss das Landgericht, die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortzusetzen. Den Aussetzungsantrag eines Verteidigers lehnte das Landgericht ab.

Der Strafsenat führt dazu aus:

„Eigenmächtigkeit kann danach grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Angeklagte – wie hier – während laufender Hauptverhandlung einen Suizidversuch unternimmt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 – 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178; vom 19. Februar 2002 – 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533).“
„Nicht „schuldhaft“ bzw. nicht eigenmächtig kann ein Suizidversuch vor allem dann sein, wenn der ihn auslösende Zustand von dem ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB (krankhafte seelische Störung) bestimmt wurde. Beruht der Suizidversuch entscheidend auf einer „Schuldunfähigkeit“ im Sinne des ersten Eingangsmerkmals, dann wird eine Eigenmächtigkeit regelmäßig zu verneinen sein. Das zweite und dritte Eingangsmerkmal dürfte insoweit kaum praktisch relevant sein. Soweit das vierte Eingangsmerkmal (schwere andere seelische Abartigkeit) Ursache des Suizidversuchs sein sollte, kommt es auf den Schweregrad an. Dieser muss, um überhaupt relevant zu sein, dem Schweregrad der anderen Eingangsmerkmale entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45; vom 5. April 2006 – 2 StR 41/06, NStZ-RR 2006, 235). Dies gilt auch für eine Depression, sofern sie dieses Eingangsmerkmal erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – 5 StR 387/07).“

Der BGH stellt folglich fest, dass ein Suizidversuch das ungeschriebene Merkmal „Eigenmächtigkeit“ im Sinne von § 231 I, II StPO nicht ausschließt. Allerdings ist er dann nicht eigenmächtig, wenn der Grund für den Suizidversuch auf einer Störung im Sinne von § 20 StGB beruht und der Schwergrad eine gewisse Schwelle übersteigt.


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